{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Produkten wie Kosmetikbehandlung, Haarschnitt und Dessous erscheint es glaubhaft,\ndass es sich bei der Inhaberin der entsprechenden Karte um die Klägerin handelt (vgl.\nKB 105–107). Aus den an den Beklagten adressierten Kreditkartenabrechnungen der Jahre\n2007 und 2008 ist zudem ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrer American Express Kreditkarte im Jahr 2007 für CHF 152'721.00, GBP 7'435.00 und USD 21'447.00 und im Jahr 2008\nfür CHF 194'505.40 Kleider, Schuhe und Accessoires eingekauft hat (KB 108–110). Bei einem Umrechnungskurs von aktuell 1.415584 (GBP) und 1.000822 (USD) ergibt dies gesamthafte Belastungen der American Express in den Jahren 2007 und 2008 von CHF 379'216.00\n(CHF 184'711.00 [CHF 152'721.00 + CHF 10'525.00 + CHF 21'465.00] + CHF 194'505.40).\nAb dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ und der American Express der\nKlägerin erfolgten in den Jahren 2007 und 2008 somit gesamthaft Belastungen für Kleidung,\nSchuhe und Accessoires von CHF 513'706.00 (CHF 113'406.50 + CHF 21'083.10 +\nCHF 379'216.00), was monatliche Belastungen von CHF 21'404.00 ergibt. Der Kreditkartenabrechnung lässt sich auch entnehmen, dass sowohl der Beklagte als auch die Kinder\nI.________ und K.________ je über eine eigene American Express Karte verfügten. Dennoch räumt die Klägerin ein, dass ein Teil der Auslagen auch die anderen Familienmitglieder\nbetroffen haben könnte, weshalb sie monatlich nur CHF 10'000.00 in ihrem Bedarf aufführt.\nDieser auf die Klägerin fallende Betrag ist aufgrund der Bankauszüge und der Kreditkartenabrechnung der Jahre 2007 und 2008 ausgewiesen. Der Beklagte wendet zwar ein, die Klägerin habe in den letzten Jahren vor der Trennung regelrechte Einkaufsexzesse getätigt, was\nnicht zu berücksichtigen sei; diese pauschale Bestreitung hat der Beklagte jedoch weder\nsubstantiiert noch belegt. Da die Bezüge für Kleider, Schuhe und Accessoires ab dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ erfolgten und der Beklagte die Abrechnungen der American Express, in welcher auch die Bezüge der Klägerin aufgeführt waren,\njeweils persönlich erhalten hat, wäre es für ihn ein Einfaches gewesen, für eine substantiierte\nBestreitung die entsprechenden Belege namentlich der Jahre 2002 bis 2006 zu den Akten zu\nreichen. Dies hat er nicht getan.\n\n6.1.2.12 Entgangene Vorsorge: Unter dieser Position beantragt die Klägerin die Zusprechung von\nCHF 12'300.00 pro Monat, wobei sie zur Begründung auf zwei unterschiedliche Berechnungsblätter verweist (Beilage 15 S. 37; Beilage 117 S. 52; KB 117 und 205).\n\nDer Beklagte führt aus, die Klägerin könne nicht widerspruchsfrei Vorsorgeunterhalt und lebenslänglichen Unterhalt für sich beanspruchen. Falls das Gericht – wider Erwarten – von\neiner lebenslänglichen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ausgehe, so bestehe bereits\nunter sachlogischen Gesichtspunkten kein Grund, dem berechtigten Ehegatten Vorsorgeunterhalt zuzusprechen. Denn ein Vorsorgeunterhalt weise den Zweck auf, den berechtigten\nEhegatten in die Lage zu versetzen, die Altersvorsorge aus eigener Kraft zu bestreiten. Dazu\nbestehe keine Notwendigkeit, wenn der berechtigte Ehegatte für die Altersvorsorge ohnehin\nSeite 53/69\n\nnicht selber aufkommen müsse, weil er eine lebenslängliche Rente erhalte. Im Übrigen entspreche die Berechnung der Klägerin nicht den Regeln von BGE 5A_210/2008. Insbesondere gehe die Berechnung fälschlicherweise von einem hypothetischen Bruttoeinkommen\nvon CHF 50'000.00 aus, welches den Vorsorgeunterhalt schon beinhalte, was nicht angehe\n(Beilage 17 S. 41; Beilage 117 S. 77; Beilage 150 S. 6).\n\nDer Vorsorgeunterhalt hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Scheidungsrente in\naller Regel befristet ist und folglich der berechtigte Ehegatte für die Zeit nach Beendigung der\nUnterhaltszahlungen vorsorgen muss. Mit dem Vorsorgeunterhalt soll die erst nach der\nScheidung entstehende Vorsorgelücke ausgeglichen werden. Insofern hat der Vorsorgeunterhalt immer einen Zusammenhang mit dem nachehelichen Verbrauchsunterhalt (Geiser,\nAltersvorsorge und nachehelicher Unterhalt, in: FamPra.ch 2/2012, S. 357 f.). Indem die Klägerin vorliegend einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält,\nwelcher ihren gebührenden Unterhalt zu decken vermag, entsteht seitens der Klägerin keine\nnacheheliche Vorsorgelücke, weshalb ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Klägerin nicht berücksichtigt werden kann.\n\n"}