{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n6.1.2.11 Kleider/Schuhe/Accessoires: Die Klägerin beantragt unter dieser Position CHF 10'000.00 pro\nMonat und führt zur Begründung aus, sie habe sehr viel Geld für Markenkleider, Schmuck\nund Uhren ausgegeben. Sie bevorzuge Kleider der Marken Chanel, Burberry, Hermes, Bottega Veneta, Louis Vuitton sowie Handtaschen von Hermes (Modell Birkin für\nCHF 15'000.00). Schuhe kaufe die Klägerin meistens in New York oder AX.________(England) ein. Pro Paar Schuhe in AX.________(England) gebe sie bei Harrods ca. EUR 400.00\naus. Über ihr Konto bei der H.________ habe die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 Kleider für CHF 113'406.50 und CHF 21'083.10 bezogen. Im Weiteren habe die Klägerin über die\nAmerican Express Kleiderausgaben beglichen. Im Jahr 2007 seien dies CHF 169'399.00 und\nim Jahr 2008 CHF 194'505.40 gewesen. Somit würden sich die Kleiderkosten im Jahr 2007\nauf insgesamt CHF 282'805.50 sowie im Jahr 2008 auf CHF 215'588.50 belaufen. Die durchschnittlichen Kleiderkosten im Jahr 2007 hätten somit CHF 23'567.00 und im Jahr 2008\nCHF 17'965.00 betragen. Ein Teil der Spesen für Kleider entfalle auf die Tochter der Parteien. Es sei auch möglich, dass darin auch Kleiderkosten für den Beklagten oder\nK.________ enthalten seien. In der Regel habe die Tochter die eigenen Kleider jedoch mit\nder eigenen Partnerkreditkarte des Beklagten bezahlt. Die Klägerin schätze ihren Anteil an\nden Ausgaben für ihre Kleider, Schuhe und Accessoires in den Jahren 2007 und 2008 auf\nCHF 120'000.00 bis CHF 180'000.00 pro Jahr, mithin zwischen CHF 10'000.00 bis\nCHF 15'000.00 pro Monat. Die Ausgaben der Klägerin hätten ihrem Lebensstandard entsprochen. Von einem Suchtverhalten der Klägerin sei schon deshalb nicht auszugehen, weil sie\njeweils grosse Freude an schönen Sachen habe. Der Beklagte habe sich gewünscht, die Klägerin in schönen Kleidern zu sehen. Die Klägerin habe Kleider getragen, die zu ihren Vil len,\ndem Fahrzeug, ihren repräsentativen Aufgaben und den Flügen gepasst hätten. Das habe\nnichts mit Kaufsucht, sondern mit dem exklusiven Lebensstandard der Parteien zu tun. Die\nKlägerin habe ihren Kaufkonsum in den Jahren 2007 bis 2009 nicht erhöht, was sich den Abrechnungen der American Express entnehmen lasse. Die Einkäufe seien in den Jahren 2000\nbis 2009 mehr oder weniger konstant gewesen (Beilage 15 S. 30 f. und 38; Beilage 110\nS. 53, 88 f. und 100 f.; Beilage 149 S. 9 f.).\n\nDemgegenüber führt der Beklagte aus, die Klägerin habe ab dem Jahr 2007 Einkaufsexzesse getätigt. Zudem bringe die Klägerin selber vor, dass die Kreditbelastungen teilweise\nauch die Auslagen für Kleider der ganzen Familie beinhaltet hätten. Die von der Klägerin in\nden letzten Jahren des Zusammenlebens getätigten Einkaufsexzesse seien nicht vom gemeinsamen Willen der Parteien getragen gewesen, womit sie nicht berücksichtigt werden\nkönnten. Dies habe bereits das Obergericht des Kantons Bern erkannt, indem es ausgeführt\nhabe, dass exzessiver Luxusgüterkonsum nicht zum Bedarf gehöre, welcher durch den\nSeite 52/69\n\nUnterhaltsverpflichteten zu finanzieren sei (Beilage 17 S. 28, 36 und 40 f.; Beilage 117 S. 32\nund 53).\n\n"}