{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Wie unter E. 6.1.2.8 bereits ausgeführt, fuhr die Klägerin während des ehelichen Zusammenlebens teure Fahrzeuge, welche alle zwei Jahre ersetzt wurden. Insofern ist es gerechtfertigt,\nder Klägerin die von ihr beantragten monatlichen Rückstellungen von CHF 2'000.00 für ein\nneues Fahrzeug im Bedarf anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die von der\nKlägerin geltend gemachte Sparquote von CHF 3'000.00 pro Monat. Es geht nicht an, dass\nder Unterhaltsberechtigte auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten Ersparnisse bildet , zumal\ndie Klägerin auch nicht geltend macht, dass sie diese Sparquote für Reserven für unvorhergesehene Zwischenfälle benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 2). Zur Bildung von Ersparnissen ist die Klägerin denn auch nicht angewiesen,\nda sie – wie noch auszuführen sein wird – einen unbefristeten Unterhalt zugesprochen erhält.\nSomit bleibt über Anschaffungskosten für Möbel und Hausrat zu befinden. Es ist erstellt, dass\ndie Klägerin bei der Trennung insgesamt CHF 105'000.00 vom Konto des Beklagten und ihrem eigenen Konto bezogen hat, welches ihr gemäss Obergericht des Kantons Bern für die\nEinrichtung des eigenen Haushalts zur Verfügung gestellt wurde und güterrechtlich nicht zu\nteilen war (Beilage 4 S. 20). Im Recht liegen Rechnungen diverser Einrichtungsgeschäfte\n(z.B. BF.________ oder BG.________), welche die Anschaffung von Mobiliar seitens der\nKlägerin nach der Trennung belegen (KB 127). Dass diese Anschaffungen nicht dem ehelichen Standard entsprechen sollten, vermag die Klägerin nicht darzutun. Der Ansicht der Klägerin, sie habe alle zehn Jahre Anspruch auf eine neue Einrichtung von AN.________ für\nCHF 450'000.00 (vgl. KB 128) kann nicht gefolgt werden, da sie nicht darzulegen vermag,\ndass dies dem ehelichen Standard entspricht. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der\nKlägerin zum Standard der ehelichen Liegenschaft davon auszugehen, dass diese im Jahr\n2003 bzw. 2004 eingerichtete Liegenschaft sich auch heute noch so präsentiert. Dass die\nLiegenschaft F.________ nach zehn Jahren komplett neu eingerichtet wurde, lässt sich den\nAkten nicht entnehmen. Auch der Betrag für die Einrichtung der klägerischen 189 m 2 umfassenden 5½-Zimmer-Wohnung über CHF 450'000.00 scheint den ehelichen Standard zu überschreiten. Wie die Klägerin selber ausführt, wurde die eheliche Liegenschaft F.________ für\nCHF 1 Mio. eingerichtet, wobei diese Einrichtung vier Personen diente (vgl. Beilage 149\nS. 8). Insbesondere die exklusive Golf-Indoor-Anlage im Untergeschoss der Wohnung wurde\nfür Sohn K.________ eingerichtet (vgl. KB 5 S. 11). Es rechtfertigt sich somit, die\nSeite 51/69\n\nEinrichtungskosten der ehelichen Liegenschaft von CHF 1 Mio. anteilsmässig auf vier Personen zu verteilen, was CHF 250'000.00 pro Person ergibt. Davon ausgehend, dass die Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme von Antiquitäten alle fünfzehn Jahre zu ersetzen sind,\nrechtfertigt es sich vorliegend, der Klägerin monatlich Kosten für die Anschaffung von Möbeln\nund Hausrat von rund CHF 1'400.00 anzurechnen. Auf die Anrechnung von Auslagen für die\nEinrichtung einer Ferienwohnung bzw. einem Ferienhaus schliesslich hat die Klägerin vorliegend keinen Anspruch, da ihr das Ferienhaus der Tochter I.________ – wie selber ausgeführt – nach Bedarf vollmöbliert zur Verfügung steht. Gesamthaft können im Bedarf der Klägerin unter der Position \"standesgemässe Anschaffungen\" CHF 3'400.00 pro Monat berücksichtigt werden.\n\n"}