{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Glaubhaft sind die Ausführungen des Beklagten\nzum Studienjahr der Tochter I.________ in New York, was ebenfalls einen Einfluss auf die\nhohen Reisekosten der Familie hatte. Die Klägerin hat denn auch selber ausgeführt, dass\nFerienreisen der Tochter I.________ ebenfalls in ihrer Berechnung eingeschlossen sein\nkönnten. Ebenfalls glaubhaft ist, dass die Familie .________ während 21 Tagen pro Jahr in\nAX.________(England) residierte, wobei die ganze vierköpfige Familie – und nicht nur die\nKlägerin – von diesem Angebot profitierte. Insgesamt scheinen die von der Klägerin geltend\ngemachten fünf Wochen Ferien in New York, AI.________ und AX.________(England) pro\nJahr als übersetzt, zumal die Klägerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens selber ausgeführt hat, dass die Familie einmal pro Jahr während zwei Wochen in die Ferien ge reist sei,\nwährend sie den Rest der Schulferien zuhause verbracht hätten (vgl. KB 217 [Parteibefragung Klägerin S. 1 Rz. 21 und 27]). Anzurechnen sind der Klägerin somit jährlich Auslagen\nfür eine Woche New York bzw. AI.________ sowie eine Woche AX.________(England). Ausgehend von Flugkosten von rund CHF 8'500.00 für einen Privatflug nach AI.________ bzw.\nNew York und zurück, Logierkosten von durchschnittlich CHF 757.00 pro Nacht in\nAI.________ bzw. New York (CHF 860.00 New York + CHF 655.00 AI.________ / 2), Flugkosten von CHF 3'750.00 (CHF 15'000.00 / 4) sowie Übernachtungskosten von durchschnittlich CHF 500.00 pro Nacht in AX.________(England) ergeben sich jährliche Reisekosten von\nrund CHF 21'000.00. Ein zusätzliches Taschengeld von CHF 500.00 pro Tag ist der Klägerin\nnicht anzurechnen, zumal beim Grundbetrag bereits höhere Auslagen für auswärtige Verpflegung und unter der Position \"Kleider, Schuhe, Accessoires\" Einkäufe der Klägerin gebührend\nberücksichtigt sind. Die monatlichen Auslagen der Klägerin für Ferien sind insgesamt mit\nCHF 1'800.00 zu beziffern. Praktisch zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn die von der\nKlägerin geltend gemachten Reisekosten der Parteien und von I.________ in den Jahren\n2007 bis 2009 von rund CHF 204'000.00 auf drei Personen und drei Jahre aufgeteilt werden.\n\n6.1.2.10 Standesgemässe Anschaffungen: Die Klägerin beantragt unter dieser Position monatlich\nCHF 10'000.00 für die Anschaffung von Fahrzeugen und Hausrat sowie der Beibehaltung einer Sparquote. Sie führt zur Begründung aus, als sie ihre Repräsentationsaufgaben in den\nehelichen Betrieben ausgeübt habe, seien ihr monatlich CHF 3'000.00 entschädigt worden,\ndie sie jeweils angespart habe. Die ganze Familie, insbesondere auch die Klägerin, sei nur\nFahrzeuge der Marken Audi, Mercedes, BMW und Porsche gefahren, welche jeweils mindestens CHF 100'000.00 gekostet hätten. Diese Fahrzeuge seien in kurzen Abständen, mithin\ninnert spätestens zwei Jahren oder nach Erreichen eines Kilometerstandes von 20'000 Kilometern durch neue Fahrzeuge ersetzt worden. Sollte sich die Klägerin in Zukunft wieder alle\nzwei Jahre ein neues Fahrzeug der Marke BMW oder Audi leisten können, so habe sie monatliche Rückstellungen von mindestens CHF 2'000.00 zu machen. Nach zwei Jahren seien\ndie Fahrzeuge im vorerwähnten Umfang abgeschrieben. Der Klägerin sei für eine neue Wohnungseinrichtung ein Betrag von CHF 4'000.00 zuzugestehen, da ihre jetzige Wohnungseinrichtung nicht dem ehelichen Standard entspreche. Es sei davon auszugehen, dass sie nach\nzehn Jahren ihre Wohnungseinrichtung noch einmal komplett ersetzen werde. Die Klägerin\nhabe sich eine Offerte von AN.________, der die Liegenschaft F.________ eingerichtet\nhabe, für ihre aktuelle Wohnung (inkl. Garten) erstellen lassen. Wie aus der Offerte vom\nSeite 50/69\n\n5. November 2012 hervorgehe, würde eine dem Standard der Liegenschaft F.________ entsprechende Einrichtung CHF 450'000.00 kosten. Auch der Hausrat sei gelegentlich zu ersetzen (z.B. Service von Hermes, Bettwäsche, Matratzen etc.). Für den Ersatz bzw. für Anschaffungen für den Hausrat seien der Klägerin weitere CHF 1'000.00 pro Monat zuzugestehen.\nDie Klägerin werde sich mit einer allfälligen Kapitalabfindung ein Haus oder eine Wohnung\nsowie eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus erwerben können. Die Kosten für Anschaffungen für zwei Wohnungen erwiesen sich unter Berücksichtigung des zuletzt gelebten Standards als angemessen (Beilage 15, S. 38 f.; Beilage 149 S. 8 f.).\n\nDer Beklagte wendet ein, die Auslagen für ein Fahrzeug seien bereits unter der Position\n\"Fahrzeuge\" berücksichtigt worden und hierdurch mehr als abgedeckt. Für Einrichtungen\nhabe die Klägerin bei ihrem Auszug bereits CHF 105'000.00 bezogen, was vom Obergericht\ndes Kantons Bern als Startkapital für die Einrichtung des eigenen Haushalts qualifizie rt worden sei. Nachdem die Klägerin lebenslangen Unterhalt beanspruche und ein Unterhalt bis\nzum AHV-Alter zugestanden sei, bestehe zudem kein Anspruch auf eine Sparquote (Beilage 17 S. 41).\n\n"}