{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Der Beklagte führt demgegenüber aus, die Ferienwohnung habe vorab dem Zweck gemeinsamer Skiferien oder Skiwochenenden gedient. Nachdem die Kinder erwachsen seien, bestehe kein Bedarf mehr hierfür. Die Wohnung in AX.________(England) sei keine Ferienwohnung gewesen, sondern ein Anteil an dieser Wohnung sei erworben worden, weil sich der\nBeklagte häufig geschäftlich in AX.________(England) aufgehalten habe. Der Beklagte habe\nfür die Dauer von 50 Jahren eine bestimmte Anzahl Übernachtungen pro Jahr erworben. Inwiefern die Zimmerpreise des BC.________ relevant seien, sei nicht nachvollziehbar. Da die\nKlägerin nicht arbeiten wolle, müsse sie sich auch nicht geschäftlich in AX.________(England) aufhalten. Reiseziele der Parteien seien nur New York, AI.________ und\nAX.________(England) gewesen, wobei es sich nicht um typische Ferien- sondern um Geschäftsdestinationen handle. Tatsächlich seien die von der Klägerin aufgeführten Reisen in\naller Regel mindestens teilweise aus geschäftlichem Anlass erfolgt. Solange die Klägerin keiner Arbeit nachgehe, würden bei ihr auch keinerlei Spesen anfallen. Privatflüge habe man\nausnahmsweise gebucht, nämlich vor allem dann, wenn Berater mitgeflogen seien. Die zahlreichen Flüge nach New York seien erfolgt, da sich die Tochter I.________ zu dieser Zeit zu\nStudienzwecken in New York aufgehalten habe, was sich in zusätzlichen Flügen von\nI.________ selbst und der besuchenden Familienmitglieder niedergeschlagen habe. Ebenfalls unklar sei, weshalb die Klägerin auf historische Wechselkurse abstelle. Um den aktuellen Bedarf für Ferien zu bestimmen, müssten die aktuellen Kurse herangezogen werden.\nGanz allgemein liefen die Ausführungen der Klägerin auf eine Vermischung von privaten und\ngeschäftlichen Reisen sowie eine Vermischung von effektiven Auslagen mit Internetpreislisten hinaus. Zu beachten sei auch, dass die Familie sowohl bei Flügen (Meilen) als auch in\nHotels Sonderkonditionen aufgewiesen habe, da der Beklagte sehr häufig geschäftlich unterwegs gewesen sei. Da dem Beklagten die beengten Verhältnisse in Flugzeugen sehr unangenehm seien, habe er sich Flüge erster Klasse und vereinzelt auch Privatflüge für die Familie geleistet. Insgesamt seien die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen für Ferien\nmassiv überhöht; das Obergericht des Kantons Bern sei noch von einem Betrag von\nCHF 1'500.00 pro Monat ausgegangen (Beilage 17 S. 34 ff. und 40; Beilage 117 S. 46, 49,\n53, 85 und 87).\n\nUnbestritten ist, dass die Parteien für CHF 11 Mio. ein Chalet in O.________ erworben haben, welches den Parteien als Ferienhaus für Skiwochenenden und Skiferien diente (vgl.\nvorne E. 4.9.2). Dieses Chalet ging im Jahr 2011 schenkungsweise ins Eigentum der Tochter\nI.________ über (BB 15). Die Klägerin führt selber aus, dass sie das Ferienhaus trotz Trennung weiterhin nach Bedarf nutzen darf, wobei sie das nicht mehr so oft tut wie früher, als die\nKinder noch klein waren (Beilage 149 S. 7). Insofern sind der Klägerin in dieser Konstellation\nnicht jährlich CHF 20'000.00 für Aufenthalte in einem Ferienhaus in den Bergen anzurechnen. Nicht strittig ist weiter, dass die Parteien vorwiegend in AI.________, New York und\nSeite 49/69\n\n"}