{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Fahrzeuge der Klägerin seien ersetzt worden, sobald\nsie einen Kilometerstand von 20'000 erreicht hätten oder zwei Jahre gefahren worden seien.\nEs handle sich bei den erwähnten Fahrzeugen um solche der oberen Klasse. Die Anschaffungskosten hätten meistens über CHF 100'000.00 gelegen. Die Klägerin lege grosse Distanzen für die Besuche im Fitnesscenter mit der Tochter zurück und besuche regelmässig eine\nTante im AZ.________. Die Motorfahrzeugversicherungsprämie für den Audi A4 bei der\nAY.________ habe CHF 2'774.25, die Verkehrssteuer CHF 468.00 und die Spesen für die\nVersicherung inkl. Strassenverkehrsabgabe monatlich CHF 270.00 betragen. Die Klägerin\nhabe mit ihrem Audi A4 in den letzten fünf Jahren insgesamt 300'000 Kilometer zurückgelegt,\nwas jährlich rund 60'000 Kilometern entspreche. Rechne man mit einem Verbrauch von 10.0\nLiter pro 100 Kilometer und Benzinspesen von CHF 1.80 pro Liter, so würden Benzinkosten\nvon CHF 10'800.00 jährlich bzw. CHF 900.00 monatlich resultieren. Die von der Klägerin geltend gemachten Spesen für ein Fahrzeug in der Höhe von CHF 1'500.00 pro Monat seien somit ausgewiesen (CHF 900.00 Benzin, CHF 300.00 Versicherungen/Verkehrsabgaben,\nCHF 300.00 Reparaturen/Unterhalt). Diese Fahrzeugspesen seien bereits im Eheschutzverfahren in der geltend gemachten Höhe zugesprochen worden. Da der Audi A4 infolge eines\nUnfalles nicht mehr fahrfähig sei, habe die Klägerin einen Audi SQ5 geleast, womit d ie aktuellen Kosten noch höher liegen würden (Beilage 15 S. 25 ff.; Beilage 110 S. 52 f.; Beilage 149 S. 11).\n\nDemgegenüber hält der Beklagte fest, es treffe zu, dass die Klägerin bei der Trennung einen\nAudi A4 gefahren sei. Die von ihr in den Jahren 2003 bis 2008 erwähnten Fahrzeuge seien\nauch von anderen Familienmitgliedern gefahren worden. Wenn die Klägerin sinnlos Benzin\nverbrauche und pro Jahr 60'000 Kilometer zurücklege, dürfe sie nicht erwarten, dass Dritte\nhierfür aufkommen müssten. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen würden denn\nauch eher auf monatliche Benzinkosten von CHF 200.00 hinweisen. Das Obergericht des\nKantons Bern sei von monatlichen Auslagen von CHF 1'500.00 ausgegangen, womit die\nAuslagen für ein Fahrzeug abgedeckt seien (Beilage 17 S. 35 und 40 f.; Beilage 117 S. 32\nund 91).\nSeite 46/69\n\nZwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin während des Zusammenlebens\nFahrzeuge der Luxusklasse fuhr, welche in regelmässigen Abständen – insbesondere bei\neinem Kilometerstand von 20'000 Kilometern bzw. nach zwei Jahren – ersetzt wurden. Der\nBeklagte bestreitet lediglich, dass die Klägerin diese Fahrzeuge alleine genutzt habe. Er\nmacht geltend, auch die weiteren Familienmitglieder hätten sie benützen können. Diese Aussage überzeugt nicht, zumal offenbar sowohl die Tochter I.________ als auch der Sohn\nK.________ stets über eigene Fahrzeuge verfügten (I.________: BMW X3, ML Mercedes,\nPorsche; K.________: 3 x Audi S3, Audi Q5, Audi RS4, vgl. Beilage 15 S. 26). Im Bedarf der\nKlägerin sind somit monatliche Auslagen für ein Fahrzeug der Luxusklasse zu berücksichtigen. Nicht unter diese Position gehören die Anschaffungskosten für ein neues Fahrzeu g,\nwelche unter der Position \"standesgemässe Anschaffungen\" behandelt werden. Die Motorfahrzeugversicherung für den Audi A4 der Klägerin, welcher mittlerweile ersetzt werden\nmusste, betrug CHF 231.00, die Verkehrssteuer CHF 39.00 pro Monat (KB 208 f.). Mangels\nNachweis höherer Kosten für den neuen Audi SQ5, welcher angeblich geleast ist, ist auf die\nBelege betreffend den Audi A4 abzustellen. Die hohen Reparaturkosten des Audi A4, welcher bereits rund 300'000 Kilometer aufwies (KB 206 f.), können aufgrund der Neuwertigkeit\ndes Audi SQ5 nicht in der entsprechenden Höhe berücksichtigt werden. Ermessensweise ist\nbei der Klägerin von Reparatur- bzw. Unterhaltskosten von jährlich CHF 3'000.00 auszugehen, was monatlich CHF 250.00 ergibt. Nicht zu berücksichtigen ist eine Kilometerentschädigung von CHF 900.00 für jährlich gefahrene 60'000 Kilometer. Wie die Klägerin selber ausführt, wurde ihr Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 20'000 oder – wenn dieser Stand bis\ndahin noch nicht erreicht war – nach zwei Jahren ersetzt. Dies deutet darauf hin, dass die\nKlägerin während des ehelichen Zusammenlebens nicht jährlich 60'000 Kilometer gefahren\nist. Die hohe Kilometerzahl begründet die Klägerin denn auch mit mehrmaligen wöchentlichen Fitnessstudiobesuchen mit ihrer Tochter in BA.________, was aber ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann, da die Tochter I.________ Wohnsitz in AX.________ (England)\nhat. Ermessensweise ist bei der Klägerin von monatlichen Fahrzeugspesen von\nCHF 1'000.00 auszugehen.\n\n"}