{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Inwiefern bei ihr sodann monatliche Auslagen von CHF 400.00 für Brillen zu berücksichtigen wären, ist nicht nachvollziehbar. Unter Annahme eines neuen Brillenkaufes alle\nzwei Jahre sind im Bedarf der Klägerin monatliche Auslagen von CHF 95.00 (CHF 2'262.00 /\n2 /12) zu berücksichtigen.\n\n6.1.2.5 Kommunikationskosten: Die Klägerin macht Auslagen für Telefonie von CHF 225.00, Billag\nvon CHF 40.00 und Internet von CHF 50.00 pro Monat geltend. Zur Begründung führt sie\naus, sie verfüge über ein Kombipaket bei Swisscom, welches alle zwei Monate CHF 250.00\nkoste, was monatlichen Auslagen von CHF 125.00 entspreche. Sie telefoniere jeden zweiten\nSeite 44/69\n\nTag mit ihrer Tochter in AX.________ (England), weshalb die Kosten für Gespräche höher\ngeworden seien seit dem Eheschutzverfahren. Nachdem der Beklagte in den Jahren 2011\nund 2012 durchschnittliche monatliche Telefonspesen in der Höhe von CHF 1'121.00 generiert habe, würden sich die von der Klägerin geltend gemachten Spesen als moderat erweisen (Beilage 110 S. 48 f.; Beilage 149 S. 11).\n\nDer Beklagte entgegnet, die Pauschale für Telekommunikation betrage nicht CHF 160.00,\nsondern CHF 100.00. Erst recht überhöht seien die von der Klägerin geltend gemachten\nCHF 200.00, zumal für einen viel tieferen Betrag ein Abonnement gelöst werden könne, welches unbeschränktes Telefonieren einschliesse (Beilage 117 S. 91).\n\nGemäss den Akten betragen die monatlichen Billaggebühren CHF 39.00 (KB 195). Das\nAbonnement Vivo Casa, bestehend aus Festnetztelefonie, Internet und TV, kostet pro Monat\nCHF 125.00. Die Gesprächskosten über das Festnetz sind äusserst gering, ausgewiesen\nsind gerade einmal CHF 1.30 in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 sowie\nCHF 2.50 im Februar und März 2014 (KB 197 f.). Die Gebühren für die Mobiltelefonie können\ndurchschnittlich mit CHF 103.00 pro Monat veranschlagt werden (KB 199). Ausgewiesen sind\nsomit Kommunikationskosten von total CHF 268.00 (CHF 39.00 Billag; CHF 125.00 Festnetz/TV/Internet; CHF 1.00 Festnetztelefonie; CHF 103.00 Mobiltelefonie). Nichts zu ihren\nGunsten ableiten kann die Klägerin aus ihren Ausführungen, der Beklagte habe in den Jahren 2011 und 2012 monatliche Telefonspesen von CHF 1'121.00 generiert. Zum einen\nkommt er für die Kosten der beiden Kinder auf und zum anderen sind darin womöglich Geschäftsauslagen enthalten.\n\n6.1.2.6 Versicherungen: Die Klägerin macht weiter Versicherungsprämien von monatlich CHF 165.00\ngeltend und führt dazu aus, die Hausratversicherung bei der AY.________ sei für\nCHF 653.75 abgeschlossen worden, was monatliche Spesen von CHF 55.00 verursache.\nSollte die Klägerin wieder über einen standesgemässen Haushalt verfügen, so würden die\nKosten wieder bei CHF 165.00 liegen, wie dies im Berner Eheschutzurteil angenommen worden sei (Beilage 110 S. 48).\n\nDer Beklagte wendet ein, die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen für die Hausratversicherung seien übersetzt und somit nicht zu berücksichtigen (Beilage 17 S. 40).\n\nDer Versicherungspolice der AY.________ vom 16. Mai 2014 lässt sich entnehmen, dass die\nmonatliche Prämienbelastung für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 53.00 beträgt, worauf vorliegend abzustellen ist (KB 196). Da die Klägerin mit ihrer 189 m 2 umfassenden 5½-Zimmer-Wohnung mit Doppelgarage bereits über einen standesgemässen Haushalt\nverfügt, können keine weiteren Kosten berücksichtigt werden.\n\n6.1.2.7 Säule 3a: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf im Weiteren Beiträge an die Säule 3a von monatlich CHF 556.00 an und führt aus, dass diese Beiträge zum ehelichen Standard gehört\nhätten. Auch der Beklagte habe jeweils die vollen Beträge einbezahlt (Beilage 110 S. 51;\nBeilage 149 S. 10 f.).\n\nDer Beklagte wendet ein, die Einzahlungen in die Säule 3a könnten nur dann Bestandteil des\nBedarfs bilden, wenn die Unterhaltspflicht mit dem Eintritt in das AHV-Alter enden würde.\nSeite 45/69\n\nTatsächlich verlange die Klägerin aber sowohl Einzahlungen in die Säule 3a als auch eine\nlebenslange Rente, was einen Widerspruch darstelle und keinen Rechtsschutz verdiene\n(Beilage 17 S. 40).\n\nNicht strittig ist, dass die Parteien während des Zusammenlebens jeweils den vollen Beitrag\nin die Säule 3a geleistet haben, womit die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Berücksichtigung der entsprechenden Auslagen hätte. Indem die Äufnung der Säule 3a allerdings\nder privaten Altersvorsorge dient, um nach der Pensionierung den bisherigen Lebensstandard beibehalten zu können (vgl. Wiedmer, Scheidung und private Vorsorge, in: FamPra.ch\n1/2008 S. 143), die Klägerin jedoch – wie unter Erwägung 6.4.2 noch im Detail aufzuzeigen\nsein wird – Anspruch auf unbefristeten nachehelichen Unterhalt hat, womit ihr auch über die\nPensionierung hinaus die gewohnte Lebenshaltung zugesichert wird, hat die Klägerin keinen\nAnspruch auf Berücksichtigung von Beiträgen in die Säule 3a in ihrem Bedarf.\n\n"}