{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Teile man die sechs Zimmer der ehelichen Liegenschaft F.________\ndurch vier Personen, ergebe sich ein Raumbedarf von weniger als zwei Zimmern pro Person.\nDie Ausführungen der Klägerin zur Innenarchitektur seien irrelevant und würden bestritten.\nIndem die Klägerin eine 5½-Zimmer-Wohnung mit Doppelgarage gemietet habe, sei davon\nauszugehen, dass sie nicht alleine wohne, weshalb die Mietkosten auf sämtliche Bewohner\nverteilt werden müssten (Beilage 117 S. 31 f. und 90).\n\nDer Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zum äusserst exklusiven Wohnstandard der\nParteien während des Zusammenlebens nicht substantiiert bestritten, womit davon auszugehen ist, dass die Klägerin auch nach der Trennung vom Beklagten Anspruch auf eine vergleichbare, mithin exklusive Wohnsituation hat (vgl. auch Beilage 117 S. 38, 53 und 74). Die\nKlägerin bewohnt seit dem 1. Juli 2013 eine 189 m 2 umfassende 5½-Zimmer-Wohnung mit\nDoppelgarage im 1. Obergeschoss in S.________, wofür sie monatlich CHF 5'500.00 (inkl.\nHeizkosten, Aufbereitung Warmwasser, Kaltwasser, Lift, Betriebsgebühren ARA, KVA, Kanalisation, Objektversicherungen und Gartenunterhalt) bezahlt (KB 128 und 189). Diese Wohnung entspricht – entgegen den Ausführungen der Klägerin – aufgrund ihrer Grösse und\nLage dem ehelichen Standard. Die Auslagen für Beleuchtung und Strom wurden bereits im\nGrundbetrag mit einem Betrag von CHF 120.00 gebührend berücksichtigt, weshalb der Klägerin als Wohnnebenkosten lediglich die Kosten für das Kabelfernsehen von monatlich\nCHF 26.00 angerechnet werden können (vgl. KB 190). Weitere Nebenkosten sind indessen\nnicht belegt. Ein die Mietkosten reduzierendes Konkubinat müsste der Beklagte zumindest\nglaubhaft machen, was ihm mit seinen pauschalen Einwendungen nicht gelingt. Gesamthaft\nsind im Bedarf der Klägerin somit Wohnkosten von CHF 5'526.00 zu berücksichtigen.\n\n6.1.2.3 Gesundheitskosten: Die Klägerin macht insgesamt Gesundheitskosten von CHF 808.00 pro\nMonat geltend, wobei sie CHF 100.00 als ungedeckte medizinische Kosten unter den Grundbetrag subsumiert und weitere CHF 708.00 als eigene Position \"Krankenkasse / medizinische Kosten\" geltend macht (vgl. Beilage 149 S. 12 f.). In ihrer Begründung geht die Klägerin\ndann aber wieder von anderen Zahlen aus. Sie führt aus, die medizinischen Gesundheitskosten im Jahr 2013 hätten insgesamt CHF 9'124.55 betragen, was durchschnittlichen monatlichen Kosten von CHF 760.00 entspreche. Darin eingeschlossen seien auch die Spesen für\ndie Jahresfranchise von CHF 508.80 und Selbstbehalte von CHF 188.35 sowie nicht versicherte Leistungen von CHF 64.00. Im Jahr 2012 hätten die medizinischen Kosten\nSeite 43/69\n\nCHF 8'502.40, im Jahr 2011 CHF 8'954.10, im Jahr 2010 CHF 8'345.35 und im Jahr 2009\nCHF 7'730.00 betragen. Wie aus den eingereichten Belegen hervorgehe, seien die Gesundheitskosten der Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 höher gewesen als im Jahr 2009. Es\nseien ihr deshalb mindestens CHF 760.00 im Bedarf einzusetzen. Die monatliche Prämie im\nJahr 2015 betrage CHF 708.00 (Beilage 110 S. 49 f.; Beilage 149 S. 10).\n\nDemgegenüber wendet der Beklagte ein, die von der Krankenkasse nicht gedeckten Gesundheitskosten könnten schon rein theoretisch nicht CHF 9'124.55 betragen. Sodann habe\nZumba nichts mit ungedeckten medizinischen Kosten zu tun; hierbei handle es s ich um Kosten für ein Hobby, welche im Grundbetrag enthalten seien (Beilage 117 S. 32 und 90).\n\nDen von der Klägerin eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die monatliche\nKrankenkassenprämie nach KVG und VVG rund CHF 700.00 pro Monat beträgt (KB 201). Im\nJahr 2013 hatte die Klägerin zudem Gesundheitskosten von insgesamt CHF 761.15 zu bezahlen, welche nicht von der Krankenversicherung gedeckt waren. Im Jahr 2012 betrug der\nvon der Klägerin zu tragende Anteil CHF 123.10, im Jahr 2011 CHF 549.90, im Jahr 2010\nCHF 528.45 und im Jahr 2009 CHF 367.05 (KB 200). Dies ergibt durchschnittliche, nicht von\nder Krankenversicherung gedeckte Gesundheitskosten von CHF 466.00 pro Jahr bzw.\nCHF 39.00 pro Monat. Insgesamt sieht sich die Klägerin somit mit Gesundheitskosten von\nmonatlich CHF 739.00 konfrontiert, weshalb ihr dieser Betrag im Bedarf anzurechnen ist.\n\n6.1.2.4 Brillenspesen: Die Klägerin macht Auslagen für Brillen von monatlich CHF 400.00 geltend\nund führt hierzu aus, dass sie – insbesondere beim Autofahren – auf eine Brille angewiesen\nsei, wobei sie Variluxgläser benötige. Darüber hinaus brauche sie eine separate Lesebrille.\nDie letzte Brille habe sie bei AV.________ für CHF 2'262.00 gekauft. Wenn die Klägerin die\nentsprechenden Mittel wie früher hätte, so würde sie jedes Jahr eine neue Brille sowie eine\nneue Sonnenbrille kaufen (Beilage 110 S. 50; Beilage 149 S. 10).\n\nDer Beklagte wendet ein, es sei nicht vorstellbar, wie die Klägerin CHF 400.00 pro Monat für\nBrillen ausgeben wolle. Dafür könne sie bei AW.________ jeden Monat acht Brillen erwerben. Auch wenn man berücksichtige, dass die Klägerin Varilux-Gläser benötige, sei der von\nihr geltend gemachte Betrag überhöht (Beilage 117 S. 32).\n\n"}