{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es\nhandle sich bei der Liegenschaft F.________ um eine Villa aus den Dreissigerjahren, welche\nfür einen vermögenden Fabrikanten, einen Teeplantagenbesitzer aus Malaysia, gebaut worden sei. Später sei die Villa auf einen Botschafter übergegangen. Die Villa liege an optimaler\nLage und verfüge über einen Umschwung von mehr als 2'000 m 2 sowie vier Etagen. Im Garten seien zwei Teiche und ein Bach von einem Gartenspezialisten angelegt worden und hier\nwürden sich auch ein Swimmingpool sowie ein Pavillon mit einem sogenannten Berner Cheminée aus Marmor befinden. Das Untergeschoss habe aus einer Sauna, einem Sanarium,\neinem Fitnessraum, einer Golf-Indoor-Anlage sowie einem Büro bestanden. Im Parterre hätten sich eine Waschküche, ein separater Bügelraum sowie ein Fernsehraum mit sehr teuren\nTapeten (von AO.________) befunden. Der Fernsehraum (sowie beinahe jedes andere Zimmer) seien mit AP.________-Fernsehern ausgestattet gewesen. Für den Fernsehraum sei\neine zu den Tapeten passende Leuchte von AQ.________ für CHF 70'000.00 ausgesucht\nworden. Das Hochparterre habe über ein grosses Entrée sowie eine grosse, mit den exklusivsten Geräten ausgestattete Wohnküche mit alten Kachelöfen aus der Gerechtigkeitsgasse\nin Bern verfügt. Der Wohn- und Essraum habe mindestens 70 m 2 betragen. Für den Essraum\nsei eine Leuchte von AR.________ aus schwarzen Kristallen von AS.________ für weitere\nCHF 70'000.00 erworben worden. Im Hochparterre habe auch eine Bibliothek gelegen, welche mit Holz verkleidet gewesen sei. Die Holzverkleidung sei von einem französischen Spezialisten vorgenommen worden. Ebenfalls in Anspruch genommen habe man einen Maler\nvon AT.________, der äusserst spezielle Maltechniken beherrsche. Für den Fernseh- und\nden Essraum seien sodann Cheminées aus Paris erworben worden. Das ganze Haus sei mit\nedlen Corbusierfarben, italienischen Designermöbeln sowie Vorhängen aus Rohleinen ausgestattet worden. Das ganze Haus sei auch mit exklusiven Bodenbelägen, z.B. im Hochparterre mit sogenannten Burgundersteinen aus Frankreich, belegt worden. Die Klägerin habe\ndas Haus auch immer mit frischen Blumen geschmückt. Im ersten Stock habe sich das\nSchlafzimmer der Parteien befunden, das mit einem separaten Ankleideraum und Bad versehen gewesen sei. Sowohl der Ankleideraum als auch die Badezimmer seien von einem\nSchreiner nach Vorgaben massgefertigt worden. Die Wände im Schlafzimmer seien mit Corbusierfarben (Farbe: Champagner) und einer sog. Zuber-Tapete ausgestattet worden. Im\nSchlafzimmer befinde sich ein Schreibpult bzw. eine Kommode aus einem welschen Schloss\naus dem 18. Jahrhundert. Diese sei vom damals führenden Schreiner namens AU.________\nangefertigt worden. Beim fraglichen Möbelstück, das für CHF 110'000.00 erworben worden\nsei, handle es sich um ein Einzelstück, das sogar in Büchern abgebildet sei. Das Badezimmer sei mit einer AR.________ Badewanne und einem weissen Marmorboden versehen. Im\ngleichen Stock habe sich auch das Zimmer der Tochter befunden, das ebenfalls über ein eigenes Badezimmer verfügt habe. Im ganzen zweiten Stock sei das Zimmer des Sohnes mit\neinem eigenen Badezimmer eingerichtet worden. Die Parteien hätten zwei Haushaltshilfen\nbeschäftigt, die mindestens zweimal wöchentlich vier Stunden gearbeitet hätten. Der Gärtner\nsei einmal wöchentlich gekommen, um den Garten instand zu halten. Zudem sei alle zwei\nWochen ein Mitarbeiter der Schwimmbadtechnik gekommen, um den Swimmingpool zu pflegen. Der Swimmingpool funktioniere mit einer Ozontechnik und sei ganzjährig beheizt\nSeite 42/69\n\n(Beilage 15 S. 19 ff.; Beilage 149 S. 4 ff.). Zu ihrer aktuellen Wohnsituation führt die Klägerin\naus, sie wohne derzeit in S.________ in einem Doppeleinfamilienhaus im 1. Obergeschoss,\ndessen monatliche Miete inkl. Garagenplatz CHF 5'500.00 betrage. Ein Teil der Nebenkosten\nsei im Mietzins inbegriffen. Zusätzlich bezahle sie allgemeine Strom - und Gaskosten, TV-\nAbonnementsgebühren, Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien sowie Reinigungskosten für Lift, Sitzplatz und Laubengang. Bei dieser Wohnung handle es sich nicht um ein Objekt, das dem bisherigen Standard entspreche. Die Klägerin habe monatliche Energiekosten\nvon durchschnittlich CHF 72.00. Wenn sie jedoch ein Eigenheim beziehe, hätte sie sämtliche\nNebenkosten selber zu tragen. Es rechtfertige sich somit, der Klägerin für das Wohnen einen\nBetrag von monatlich CHF 6'000.00 (inkl. Wohnnebenkosten von CHF 500.00) anzurechnen\n(Beilage 110 S. 46).\n\n"}