{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Unter den Parteien ist nicht strittig, dass sie insbesondere ab dem Erbvorbezug des Beklagten im Jahr 2000 von CHF 100 Mio. ihren Lebensstandard erhöht und in äusserst günstigen\nfinanziellen Verhältnissen gelebt haben (Beilage 15 S. 6; Beilage 17 S. 4 und 7 ff.). Den Kreditkartenabrechnungen lässt sich denn auch entnehmen, dass die Parteien ihre Mahlzeiten\nmehrmals pro Monat in Restaurants einnahmen; eine Kadenz von 80 % lässt sich entgegen\nden Ausführungen der Klägerin daraus jedoch nicht entnehmen (vgl. KB 109 f.). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass nicht strittig ist, dass die Parteien Haushaltshilfen\nund Gärtner beschäftigten. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des grosszügigen Lebensstandards der Parteien während der Ehe, den Grundbetrag der Klägerin von monatlich\nCHF 1'200.00 gemäss Richtlinien mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren und auf rund\nCHF 3'000.00 pro Monat festzusetzen (CHF 1'000.00 Nahrung; CHF 120.00 Strom/Beleuchtung; CHF 300.00 Coiffeur; CHF 200.00 Kosmetikerin; CHF 21.00 Osteopath; CHF 115.00\nFitness; CHF 300.00 Garten/Blumen; CHF 100.00 Zeitschriften/Bücher; CHF 500.00 Haushaltshilfe; CHF 100.00 Zahnarzt [inkl. Vorsorge]; CHF 200.00 Hygiene- und Kosmetikartikel;\nCHF 50.00 Sport). Allfällige ungedeckte Gesundheitskosten werden nachfolgend unter der\nPosition \"Gesundheitskosten\" abgehandelt. Die von der Klägerin zweimal geltend gemachten\nFitnesskosten sind im Grundbedarf berücksichtigt und können nicht in einer separaten Position \"Fitnessstudio\" nochmals geltend gemacht werden.\n\n6.1.2.2 Wohnkosten: Die Klägerin macht Mietkosten von CHF 5'500.00 sowie Wohnnebenkosten von\npauschal CHF 500.00 pro Monat geltend, wovon der Beklagte CHF 2'500.00 anerkennt (Beilage 17 S. 39; Beilage 110 S. 45 ff.).\nSeite 41/69\n\n"}