{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Rechnungen des Osteopathen würden sich nur über eine kleine Zeitspanne erstrecken und keine monatlichen Kosten von CHF 100.00 nachweisen. Anerkannt seien die Kosten für das Fitness von monatlich\nCHF 115.00. Richtig sei auch, dass die Parteien Haushaltshilfen sowie Gärtner beschäftigt\nhätten, da dies aufgrund der Grösse des Hauses notwendig gewesen sei, wobei der von der\nKlägerin geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand bestritten werde. Die Tatsache jedoch,\ndass das Haus F.________ durch eine Putzhilfe instand gehalten worden sei, bedeute nicht,\ndass die nicht berufstätige und von Erziehungspflichten befreite Klägerin nicht wenigsten s\nihren eigenen Haushalt führen könne. Die Position Blumensträusse/Garten sei nicht belegt\nund die Klägerin könne auch nicht nachvollziehbar erklären, wofür sie monatlich geschätzte\nzehn Blumensträusse benötige. Ebenfalls nicht belegt seien die Positionen Zeitschriften/Bücher, Hygieneartikel und Kosmetikartikel. Die unter dem Titel Dentalhygiene/Zahnarzt geltend\ngemachten Kosten von angeblich CHF 500.00 pro Monat seien lediglich durch eine Rechnung von CHF 135.00 belegt, welche sich auf eine Behandlung beziehe, die mutmasslich\neinmal jährlich anfalle. Zahnarztkosten auf Vorrat und ohne konkreten Anlass könnten nicht\ngeltend gemacht werden. Ungedeckte Arztkosten würden bei einer Krankenkassenprämie\nvon CHF 700.00 kaum anfallen. Zumba habe nichts mit ungedeckten medizinischen Kosten\nzu tun. Die Position Yoga schliesslich sei durch eine Quittung in der Höhe von CHF 600.00\nbelegt, welche den Titel \"Yogakurs\" trage. Es sei unwahrscheinlich, dass die Klägerin immer\ndenselben Yogakurs besuche (Beilage 17 S. 26, 33 und 38 f.; Beilage 117 S. 90).\n\nAnerkannt sind Auslagen fürs Fitnessstudio von monatlich CHF 115.00. Durch Urkunden zu\nbelegen vermag die Klägerin Zahnarztkosten von durchschnittlich CHF 340.00 pro Jahr, was\neine monatliche Belastung von CHF 28.00 ergibt (CHF 135.00 im Jahr 2012; CHF 545.00 im\nJahr 2013; vgl. KB 118 und 188), Auslagen für Yoga von monatlich CHF 50.00 (KB 119),\nSeite 40/69\n\nmonatliche Kosten für die Konsultation eines Osteopathen von CHF 21.00 (CHF 312.00 im\nJahr 2011; CHF 195.00 im Jahr 2012; vgl. KB 120) sowie Auslagen für Gartenarbeiten von\nmonatlich CHF 207.00 (KB 121). Gesamthaft anerkannt bzw. belegt sind somit monatliche\nAuslagen von CHF 421.00. Da es aber nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den\ntäglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln\nbzw. vorzulegen, sind auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode gewisse Pauschalisierungen unumgänglich. Wo glaubhaft ist, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier z.B. eine\nVerdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (Hausheer, a.a.O.,\nS. 18; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts\n5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4). Vom Grundbetrag von CHF 1'200.00 für einen alleinstehenden Schuldner abgedeckt sind gemäss den Richtlinien des Obergerichts für\ndie Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93\nSchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend \"Richtlinien\") nebst den Hauptauslagen für\nNahrung und Bekleidung auch die Positionen \"Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der\nWohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung,\nKochstrom und/oder Gas\". Doch kann gerade bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht\ndavon ausgegangen werden, dass bei einer Verdoppelung oder Vervielfachung des Grundbetrages tatsächlich all diese Positionen abgedeckt sind, weshalb vorliegend die Auslagen\nfür Bekleidung und die Wohnungseinrichtung separat zu berücksichtigen sind (vgl. Hausheer,\na.a.O., S. 18). Umgekehrt können aber auch Positionen wie Sport, Freizeit und Abonnemente unter den Grundbetrag subsumiert werden, wenn – wie vorliegend – die Unterhaltsberechtigte dies so geltend macht.\n\n"}