{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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BGE 115 II 424 E. 2 f., bestätigt in\nUrteil des Bundesgerichts 5A_732/2007 E. 2.2, 5A_508/2007 E. 3.2 und 5A_584/2008 E. 2;\nHausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.173), was bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zur Folge hat, dass die Klägerin im Einzelnen nachweisen muss, was zu dem in der\nEhe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) gehört(e). Da aber bei der Anwendung der einstufig-konkreten Methode an den Nachweis der\nAuslagen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, gelangt das Beweismass\ndes Glaubhaftmachens zur Anwendung (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode\nzu den Franken, in: FamPra.ch 2/2015 S. 306; Hausheer, a.a.O., S. 14 f. und 18 f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c und 02.65e; BGE 115 II 424 E. 2 f.).\n\n6.1.2 Der gebührende Unterhalt der Klägerin berechnet sich wie folgt:\n\nGrundbetrag CHF 3'000.00\nWohnkosten CHF 5'526.00\nGesundheitskosten CHF 739.00\nBrillenspesen CHF 95.00\nKommunikationskosten CHF 268.00\nVersicherungen CHF 53.00\n3. Säule CHF 0.00\nFahrzeug CHF 1'000.00\nFerien/Ferienwohnung CHF 1'800.00\nStandesgemässe Anschaffungen CHF 3'400.00\nKleider/Schuhe/Accessoires CHF 10'000.00\nVorsorge CHF 0.00\nSteuern CHF 1'250.00\nAHV-Beiträge CHF 1'100.00\nTotal CHF 28'231.00\n\nDie einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:\n\n6.1.2.1 Grundbetrag: Die Klägerin beziffert ihren Grundbetrag, worunter sie Auslagen für Verpflegung (CHF 3'000.00), Coiffeur (CHF 400.00), Kosmetikerin (CHF 400.00), Osteopathen\n(CHF 100.00), Fitnessstudio (CHF 150.00), Blumensträusse/Garten (CHF 300.00), Zeitschriften/Bücher (CHF 200.00), Haushaltshilfe (CHF 500.00), Dentalhygiene/Zahnarzt\n(CHF 500.00), Hygiene- und Kosmetikartikel (CHF 300.00), ungedeckte medizinische Kosten\n(CHF 100.00) und Sport (wie Yoga; CHF 200.00) subsumiert, mit CHF 6'000.00 pro Monat\n(recte: CHF 6'150.00). Zur Begründung führt sie aus, sie suche regelmässig den Star-Coif-\nfeur AM.________ auf, was CHF 400.00 pro Besuch koste. Ebenfalls konsultiere sie regelmässig die Kosmetikerin, wobei eine Gesichtsbehandlung mindestens CHF 200.00 koste.\nWegen ihrer Migräneattacken sowie Kreuzbeinbeschwerden nehme die Klägerin einen Osteopathen in Anspruch. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten schätze sie auf CHF 100.00\npro Monat. Die Klägerin besuche zwei- bis dreimal wöchentlich das Fitnessstudio. Die Kosten\nwürden CHF 1'345.00 pro Jahr, mithin CHF 115.00 pro Monat betragen. Die Klägerin kaufe\nwöchentlich einen bis zwei schöne Blumensträusse. Pro Wochenende gebe sie durchschnittlich CHF 75.00 aus, um die Wohnung mit Blumen zu schmücken. Eine Haushalthilfe einmal\nSeite 39/69\n\npro Woche für vier Stunden koste CHF 500.00 im Monat. Die Klägerin lese sehr viel. Für\nZeitschriften und Bücher gebe sie schätzungsweise CHF 200.00 pro Monat aus. Die Dentalhygienikerin suche sie mindestens zwei Mal pro Jahr auf. Die Kosten im Jahr 2013 hätten\nsich auf insgesamt CHF 600.00 (gerundet) belaufen, was monatlichen Zahnarztspesen von\nCHF 50.00 im Minimum entspreche. Die Klägerin sei bald 55 Jahre alt. Es sei gerichtsnotorisch, dass mit dem Alter zusätzliche Zahnbehandlungen erforderlich seien. Damit die Klägerin auch angemessene Rückstellungen für Zahnbehandlungen machen könne, seien ihr monatlich CHF 200.00 im Bedarf einzusetzen. Für Markenprodukte im Hygiene- und Kosmetikbereich rechne sie mit CHF 100.00 bis CHF 200.00 pro Monat. Nebst der Franchise würden\nihr ungedeckte Kosten für Medikamente anfallen, die sie auf insges amt CHF 100.00 pro Monat schätze. Für sonstigen Sport (ausser Fitnessstudio) rechne sie mit CHF 200.00 pro Monat, z.B. für die Bezahlung von Skiliften, Yogakursen etc. Als die Kinder klein gewesen seien,\nhätten die Parteien am Wochenende häufig auswärts gegessen. Als die Kinder erwachsen\ngeworden seien, hätten die Parteien 80 % der Mahlzeiten in Restaurants eingenommen und\ndie Klägerin habe nur gelegentlich für den Beklagten und die Kinder gekocht , weshalb ihr\nmonatlich CHF 3'000.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien (Beilage 15 S. 7 und\n34 f.; Beilage 149 S. 10).\n\n"}