{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010\nvom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen\nsind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich\nder gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt\ngelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die\nObergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1 mit Hinweisen;\nBGE 132 III 593 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015\nE. 3.1, 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1.1, 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.4 und\n5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2).\nSeite 37/69\n\nDas Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung\ndes nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam\ngelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der\ntatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien\nüber keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die\nEhegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei\nim Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der\nTrennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig\nbleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs -\nund Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27];\nBGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher\nUnterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).\n\nStreitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess\nvorgebrachten Tatsachen stützen. Den Parteien obliegt die Behauptungslast. Globale Behauptungen genügen nicht. Die prozessrelevanten Tatsachen, die den jeweiligen Begehren\nzu Grunde liegen, sind vielmehr substantiiert darzulegen. Die Aufteilung der Behauptungslast\nunter den Prozessparteien folgt aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2008, § 10 N 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es\ndas Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ausgehend von der Grundregel von A rt. 8 ZGB\nhat somit derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen,\ndass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 125 ZGB N 43; Oehler, Sachverhaltsermittlung und Beweis im Scheidungsprozess, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 110; Hausheer/Spycher, Bemessungsmethoden, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,\n2. A. 2010, Rz. 02.65c).\n\n6.1.1 Die am tt.mm.1985 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung am\n1. August 2009 rund 24 Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist damit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, was von den Parteien\nauch nicht bestritten wird (Beilage 15 S. 12; Beilage 17 S. 6 und 27; Beilage 117 S. 77; Beilage 149 S. 3). Somit hat die Klägerin Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Diesen haben vorliegend beide Parteien übereinstimmend nach der einstu-\nfig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt. Hierauf ist vorliegend abzustellen (vgl. Urteil des\nSeite 38/69\n\n"}