{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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In diesen Fällen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht das konkrete Vorsorgebedürfnis der Ehegatten entscheidendes Kriterium für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung; vielmehr ist diesfalls der Teilungsgrundsatz massgebend, so dass die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB\nsummenmässig der Hälfte der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB entsprechen\ndarf (vgl. oben E. 5.1.2). Dies wird denn auch von den Parteien nicht bestritten.\n\n5.4 Strittig ist unter den Parteien, ob vom ehelichen Vorsorgeguthaben des Beklagten latente\nSteuern von 15 % abzuziehen sind. Der Beklagte führte diesbezüglich Folgendes aus: Indem\neine Freizügigkeitsleistung zu versteuerndes Geld darstelle, während es sich bei der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB um eine schon versteuerte Barzahlung\nhandle, seien die Steuern zu substrahieren, welche auf der Freizügigkeitsleistung mutmasslich bezahlt werden müssten. Auf seinem gesamthaft während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben sei somit ein Abzug für latente Steuern von 15 % bzw. im Betrag von\nCHF 82'894.00 vorzunehmen. Die Klägerin bestreitet den Abzug von Steuern im Umfang von\nCHF 82'894.00 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.00 mit der Begründung, diese\nseien nicht belegt (Beilage 15 S. 55; Beilage 17 S. 22 ff.; Beilage 110 S. 159; Beilage 117\nS. 18 f.; Beilage 150 S. 10 f.).\n\nVorliegend hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch den Beweis dafür erbracht ,\ndass er im Jahr 2006 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.30 Steuern von 15 % entrichten musste. Entsprechende Urkunden hat der Beklagte trotz Aufforderung der Klägerin\nnicht beigebracht. Insofern kann kein Steuerabzug auf seinem während der Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthaben vorgenommen werden und ohnehin nicht auf dem gesamten ehelichen Vorsorgegeld des Beklagten. Auch darf der hälftige Anspruch der Klägerin am Vorsorgeguthaben des Beklagten nicht aufgrund steuerrechtlicher Gründe reduziert werden.\nArt. 124 ZGB sieht eine solche Korrektur nicht vor. Ebenfalls nicht anwendbar auf die vorliegende Konstellation ist das Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2007 vom 24. April 2008\n(E. 3.6.3), worin es um die Frage der Bewertung von Vermögenswerten der Säule 3a im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ging.\nSeite 36/69\n\n5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von den Parteien während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen sind. Mangels rechtlicher Grundlage ist es dem\nScheidungsgericht vorliegend verwehrt, anzuordnen, die Entschädigungszahlungen seien an\ndie Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei zu überweisen (vgl. Baumann/Lauterburg,\na.a.O., Art. 124 ZGB N 68a). Der Beklagte wird somit verpflichtet, den gestützt auf Art. 124\nAbs. 1 ZGB geschuldeten Betrag von CHF 457'540.00 direkt an die Klägerin auszubezahlen.\n\n6. Im Weiteren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125\nZGB i.V.m Art. 126 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 9'753'456.00 abzüglich allfälliger (kapitalisierter) Vermögenserträge zu bezahlen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintrit t der\nRechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen indexierten\nUnterhaltsbeitrag von CHF 50'000.00 sowie ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter von mindestens CHF 37'700.00 abzüglich allfälliger Vermögenserträge zu bezahlen. Demgegenüber beantragt der Beklagte, er sei zu verurteilen, der Klägerin bis Mai 2018 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 zu leisten.\n\n6.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er\nhierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjen i-\ngen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen\ndes Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen\nhat (sog. clean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonac h die\nEhegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem\nder Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ih m gebührenden\nUnterhalt selbst aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die\nLeistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015\nE. 3.3.2 unter Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]).\n\n"}