{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Verpflichtung zu einer Kapitalzahlung hat weiter zur Folge, dass\ndie Schuld beim Tod des verpflichteten Ehegatten nicht erlischt, sondern passiv vererblich\nwird (Gloor/Umbricht, a.a.O., Art. 124 ZGB N 10; Grütter/Summermatter, a.a.O., S. 659;\nRumo-Jungo, Der Vorentwurf zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: Lösungen\nfür alte Probleme, in: FamPra.ch 2011 S. 25; BGE 137 III 49 E. 3.4.3; BGE 131 III E. 4.3.1).\n\n5.2 Der Beklagte hat während seiner Tätigkeit für die Z.________AG ein Vorsorgeguthaben von\nCHF 999'033.00 geäufnet, welches am 29. September 2000 auf ein Freizügigkeitskonto bei\nder Freizügigkeitsstiftung der H.________ (Konto-Nr. .________) überwiesen und zu einem\nZins von 2,5 % weiter verzinst wurde (BB 17). Am 23. Februar 2006 erfolgte die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Beklagten von insgesamt CHF 1'105'252.30 (BB 20),\nwomit der Fall eines \"anderen Grundes\" nach Art. 124 Abs. 1 ZGB eingetreten ist, der eine\nTeilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 122 Abs. 1 ZGB verunmöglicht. Gestützt auf\nArt. 124 ZGB ist somit eine angemessene Entschädigung festzusetzen. In einem ersten\nSchritt sind folglich die während der Ehe angeäuften Vorsorgeguthaben der Parteien zu eruieren. Auf Seiten der Klägerin stellen beide Parteien auf das per Ende 2011 vorhandene Freizügigkeitsguthaben von CHF 96'040.96 bei der T.________ (Konto-Nr. .________) ab, welches unbestrittenermassen eheliches Vorsorgeguthaben darstellt. Die Parteien haben als\nStichtag somit den 31. Dezember 2011 gewählt, worauf vorliegend abzustellen ist. Das zu\nteilende Vorsorgeguthaben der Klägerin beträgt somit CHF 96'040.96.\n\nBetreffend den Beklagten sind sich die Parteien einig, dass vom im Jahr 2006 ausbezahlten\nFreizügigkeitsguthaben von (rund) CHF 1'105'252.00 ein vorehelich erwirtschaftetes Vorsorgeguthaben von CHF 48'258.65 abzuziehen ist (BB 18). Der Beklagte verzichtet auf die Verzinsung des vorehelichen Guthabens von CHF 48'258.65, sofern seinem Antrag auf Abzug\nvon latenten Steuern im Umfang von rund CHF 83'000.00 entsprochen wird. Sei dies nicht\nder Fall, verlange er die Verzinsung des entsprechenden vorehelichen Guthabens (Beilage 117 S. 19). Da dem beklagtischen Begehren auf Berücksichtigung latenter Steuern nicht\nentsprochen wird (vgl. hinten E. 5.4), ist das vorehelich angesparte Vorsorgeguthaben des\nBeklagten von CHF 48'258.65 aufzuzinsen. Bis zur Überweisung des Vorsorgeguthabens\nvon CHF 999'033.00 von der Personalfürsorgestiftung der Z.________AG auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der H.________ per 29. September 2000 ist von einem Zins von CHF 37'823.00 auszugehen (vgl. http://www.berechnungsblaetter.ch/). Im Zeitpunkt der Überweisung des Vorsorgeguthabens des Beklagten auf das\nFreizügigkeitskonto bei der H.________ AG ist somit von einem vorehelichen Guthaben von\ninsgesamt CHF 86'082.00 auszugehen. Wie hoch der effektiv erzielte Zins auf dem Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der H.________ vom 29. September 2000 bis zur Barauszahlung am 23. Februar 2006 war, lässt sich den Akten nicht direkt entnehmen. Daraus geht\nlediglich hervor, dass der Zins im Jahr 2000 2,5 %, im Jahr 2002 2 % und im Jahr 2003\n1,5 % betragen hat (KB 24; BB 17). Fest steht jedoch, dass der Beklagte vom 29. September 2000 bis zum 23. Februar 2006, mithin während rund 5,5 Jahren, einen Zins von gesamthaft CHF 106'219.00 erwirtschaftet hat (CHF 1'105'252.00 ./. CHF 999'033.00), was einem\njährlichen Zinsbetrag von CHF 19'313.00 und einem durchschnittlichen Zinssatz von 1,7 %\nentspricht (CHF 19'313.00 / CHF 1'105'252.00 x 100). Bis zur Barauszahlung des\nSeite 35/69\n\nFreizügigkeitsguthabens per 23. Februar 2006 hat das voreheliche Vorsorgeguthaben des\nBeklagten von CHF 86'082.00 somit eine weitere Verzinsung von CHF 8'049.00 erfahren\n(CHF 86'082.00 x 0,017 x 5,5). Gesamthaft ist beim Beklagten somit von einem vorehelichen\nVorsorgeguthaben von CHF 94'131.00 auszugehen, womit ein eheliches Guthaben von\nCHF 1'011'121.00 verbleibt.\n\nIndem die Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge miteinander verrechnet werden, resultiert nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung ein Anspruch seitens der Klägerin\nvon rund CHF 457'540.00 ([CHF 1'011'121.00 ./. CHF 96'040.96] / 2).\n\n"}