{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n5. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die beidseitigen während\nder Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Parteien hälftig zu teilen sind. Während der\nBeklagte bereit ist, der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung von\nCHF 397'582.30 zu bezahlen, fordert die Klägerin vom Beklagten basierend auf Art. 124 ZGB\neine solche von CHF 480'476.00. Die Differenz von rund CHF 82'894.00 zwischen den Forderungen der Parteien resultiert daraus, dass der Beklagte von der Barauszahlung von\nCHF 1'105'252.00 Steuern von 15 % abzieht, welche auf der Freizügigkeitsleistung mutmasslich bezahlt werden müssten. Die Klägerin bestreitet den Abzug von Steuern im Umfang\nvon CHF 82'894.00 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.00 mit der Begründung, diese\nseien nicht belegt, weshalb der Beklagte entsprechende Urkunden nachzureichen habe (Beilage 15 S. 55; Beilage 17 S. 22 ff.; Beilage 110 S. 159; Beilage 117 S. 18 f.; Beilage 150\nS. 10 f.).\n\n5.1 Gemäss Art. 124 ZGB hat das Gericht eine angemessene Entschädigung festzusetzen, wenn\nwährend der Ehe erworbene Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr im Sinne\nvon Art. 122 ZGB geteilt werden können. Eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB ist\nnamentlich dann festzusetzen, wenn zwar ein Guthaben in der zweiten Säule aufgebaut\nwurde, dieses aber vor der Scheidung im Sinne einer Barauszahlung aus dem Vorsorge-\nSeite 33/69\n\nsystem ausgeschieden ist (Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], a.a.O., Art. 124 ZGB\nN 3 und 40; BGE 132 V 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012\nE. 4.2.4).\n\n5.1.1 Die Höhe der gemäss Art. 124 ZGB geschuldeten angemessenen Entschädigung bemisst\nsich nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Gewichtung aller erheblichen Fallumstände\n(BGE 133 III 401 E. 3.2; BGE 127 III 433 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom\n14. Mai 2012 E. 4.2.3). Die Entschädigung ist gemäss ständiger Rechtsprechung zweistufig\nfestzusetzen: Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist der\nGrundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben. Das\nGericht hat daher in einem ersten Schritt die Höhe des Vorsorgeguthabens und damit\nhypothetisch den Betrag bei einer hälftigen Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB zu ermitteln\n(BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1; Rumo-Jungo, Berufliche Vorsorge bei\nScheidung: alte Probleme und neue Perspektiven, in: Pichonnaz/Rumo-Jungo [Hrsg.],\nBerufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 5. Symposium zum Familienrecht 2009,\nZürich 2010, S. 27 [zit. \"Rumo-Jungo, Berufliche Vorsorge\"]; Grütter, Vorsorgeausgleich bei\nScheidung, in: FamPra.ch 2006 S. 803 f.). Der Sachverhalt hierzu ist von Amtes wegen\nfestzustellen. Die Verhandlungsmaxime gilt nicht. Ebenso kann das Gericht geeignete\nAnordnungen ohne entsprechende Parteianträge treffen (Baumann/Lauterburg, a.a.O.,\nArt. 124 ZGB N 82 f. mit Verweisen; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen\nScheidungsrecht, 1999, Art. 124 ZGB N 17; Urteil des Bundesgerichts 5C.159/2002 vom\n1. Oktober 2002 E. 2.1; BGE 129 III 481 E. 3.3).\n\n5.1.2 In einem zweiten Schritt kann die Entschädigung im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien festgesetzt werden. Die im zweiten Schritt festzusetzende angemessene Entschädigung hat sich im Normalfall am gesetzgeberischen\nKonzept der grundsätzlichen hälftigen Teilung gemäss Art. 122 ZGB zu orientieren, soweit\ndies möglich ist. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse\neine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung\nder Vorsorgeguthaben entspricht; Art. 124 ZGB verlangt – im Unterschied zur strikt hälftigen\nTeilung – die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Mit Bezug auf den zweiten\nSchritt hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung weiterentwickelt und festgehalten, dass\nes nicht angeht, der Bemessung der Entschädigung die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen, wo der Vorsorgefall\nviele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist. Massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten (BGE 133 III 401 E. 3.2; BGE 131\nIII 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1; Rumo-Jungo, berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 27 f.;\nGloor/Umbricht, a.a.O., Art. 124 ZGB N 7; Grütter/Summermatter, Erstinstanzliche\nErfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, in:\nFamPra.ch 2002 S. 655). Umgekehrt treten diese Vorsorgebedürfnisse in den Hintergrund,\nwo die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge \"aus andern Gründen\" – namentlich bei Barauszahlungen – nicht geteilt werden können. Massgebend ist in einem solchen Fall der Teilungsgrundsatz, so dass die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB summenmässig der Hälfte\nder Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB entsprechen darf (BGE 133 III 401 E. 3.3;\nUrteil des Bundesgerichts 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 3; Baumann/Lauterburg,\na.a.O., Art. 124 ZGB N 62c).\nSeite 34/69\n\n"}