{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Daraus folgt, dass die Ersatzforderung der\nKlägerin von CHF 40'000.00 nach Art. 206 Abs. 1 ZGB beim Beklagten als Errungenschaftsschuld zu qualifizieren ist.\n\n4.9.8 Zusammengefasst bestanden am 1. August 2009 auf Seiten des Beklagten folgende\nVermögensmassen:\n\nEigengut:\n\nAktiven:\nL.________Limited, X.________ p.m.\nM.________Limited, X.________ p.m.\nN.________Limited, X.________ p.m.\nAJ.________Limited, AI.________ p.m.\nGrundstück F.________ p.m.\nGrundstück O.________ p.m.\n\nPassiven:\nDarlehen bei der M.________Limited CHF 7'050'000.00\nHypothekarschuld bei der H.________ (GS F.________) CHF 2'000'000.00\n\nErrungenschaft:\n\nAktiven:\nSäule 3a-Guthaben (Fiscalife Nr. .________), H.________ CHF 49'349.53\n\nPassiven:\nSchulden aus Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Klägerin CHF 40'000.00\n\nSaldo der Errungenschaft des Beklagten (Vorschlag) CHF 9'349.53\n\n4.10 Jedem Ehegatten steht sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten zu (Art. 215 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Vorliegend steht somit jeder Partei die Hälfte von CHF 9'349.53, mithin CHF 4'675.00 zu.\n\nAus Güterrecht stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten dementsprechend insgesamt\nCHF 44'675.00 zu (CHF 40'000.00 Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB +\nCHF 4'675.00 Vorschlagsbeteiligung). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin\naus Güterrecht den Betrag von CHF 44'675.00 zu bezahlen.\n\n4.11 Gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist die eheliche Liegenschaft\nF.________ unter Übernahme der darauf lastenden Hypothek durch den Beklagten ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Zum Vollzug der Übertragung der Liegenschaft\nSeite 32/69\n\nF.________ vom Alleineigentum der Klägerin ins Alleineigentum des Beklagten ist das\nGrundbuchamt AL.________ anzuweisen, das Grundstück F.________ auf den Zeitpunkt der\nRechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins\nAlleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind ermessensweise dem Beklagten als heute bereits wirtschaftlichem Eigentümer aufzuerlegen. Schliesslich ist der Beklagte zu verpflichten, die H.________ zu ersuchen, die\nKlägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück F.________ zu entlassen (vgl.\nKB 22).\n\n4.12 Schliesslich ist über die Übernahme der Darlehensschulden der Klägerin gegenüber der\nL.________Limited und der M.________Limited durch den Beklagten zu befinden. Wie in\nvorstehender E. 4.1.6 ausgeführt, ist der Beklagte damit einverstanden, die Schuldpflicht der\nKlägerin von gesamthaft maximal CHF 15 Mio. gegenüber den von ihm beherrschten Unternehmungen zu übernehmen, mit der Begründung, die von den Gesellschaften gewährten Eigendarlehen seien vollständig in die Liegenschaften geflossen, welche in seinem Eigengut\nstünden. Sofern aber das Gericht davon ausgehe, die Liegenschaften würden Errungenschaft bilden, so gäbe es auch keinen Grund, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus\ndem Eigendarlehen zuzuordnen. In diesem Fall seien die Eigendarlehen nach den allgemeinen Regeln, mithin je hälftig, auf die Parteien zu verteilen. Wie vorstehend in E. 4.9.2 ausgeführt, fallen die Liegenschaften F.________ und O.________ vollständig ins Eigengut des\nBeklagten, womit der Beklagte zu verpflichten ist, das von der M.________Limited an beide\nParteien gewährte Darlehen von CHF 14,1 Mio. sowie das Darlehen der L.________Limited\nan die Klägerin im Betrag von CHF 400'000.00 vollumfänglich zu übernehmen. Der Beklagte\nist somit zu verpflichten, die M.________Limited und L.________Limited zu ersuchen, die\nKlägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids vollständig aus diesen beiden Darlehenshaftungen zu entlassen.\n\n"}