{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Mai 2004 veräussert worden und deren Verkaufserlöse zumindest teilweise in Einrichtungsgegenstände der Liegenschaften O.________ und F.________ investiert worden sind (vgl. vorne E. 4.4.2.4; KB 76\nund 131; BB 53). Dass dieses Vermögen am Stichtag vom 1. August 2009 auf Seiten des Beklagten noch bestanden und Errungenschaft gebildet haben soll, vermag die Klägerin nicht\nzu beweisen, zumal sie in ihren Rechtschriften selber mehrfach ausführt, dass die Parteien\nihren Lebensunterhalt nicht aus Eigengut, sondern aus Vermögenserträgen auf dem Eigengut, mithin aus Errungenschaft finanziert hätten (Beilage 110 S. 108, 134 und 158). In ihrer\nReplik hat die Klägerin diese im Jahr 2000 vorhandenen CHF 5 Mio. denn auch nicht den\nVermögenswerten des Beklagten per Stichtag zugeordnet (Beilage 110 S. 40). Mithin vermag\ndie Klägerin mit ihrem Verweis auf neun Jahre vor dem Stichtag vorhandenes Vermögen,\nSeite 30/69\n\ndessen weiterer Verbleib bis zum 1. August 2009 ungeklärt ist, keinen güterrechtlichen Anspruch von CHF 2,5 Mio. abzuleiten.\n\n4.9.5 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin erstmals geltend, der Beklagte habe sein Vermögen seit dem Stichtag vom 1. August 2009 bis heute um CHF 8 Mio. erhöhen können, womit ihr ein Anspruch von CHF 4 Mio. zustehe (vgl. vorne E. 4.1.5). Ob die Klägerin an der\nHauptverhandlung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZGB überhaupt noch berechtigt war, diese auf\nvom Beklagten im Juni 2015 edierten Unterlagen basierenden Vorbringen zu machen, kann\nletztlich offen gelassen werden, da der Anspruch ohnehin unbegründet ist. Wie vorne unter\nE. 4.7 festgehalten wurde, kann nach der Auflösung des Güterstandes – vorliegend also nach\ndem 1. August 2009 – weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite Errungenschaft entstehen,\nwelche unter den Ehegatten zu teilen wäre; die Errungenschaft verändert sich nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand also nicht mehr. Insofern kann der Errungenschaft\ndes Beklagten auch kein nach dem 1. August 2009 angeblich angefallener Vermögenszuwachs\nvon CHF 8 Mio. angerechnet werden.\n\n4.9.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Errungenschaft des Beklagten eine Ersatzforderung gegenüber\nseinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB zusteht. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn\nder Erlös aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. in Eigengutsmöbel des Beklagten investiert worden wäre, wobei zu beachten ist, dass Art. 209 Abs. 3\nZGB keine Nennwertgarantie vorsieht. Diese Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da die Klägerin selber ausführt, die sich in den ehelichen Liegenschaften befindlichen\nEinrichtungsgegenstände seien der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen, zumal sie\neine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Beklagten geltend macht (Beilage 149 S. 32). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach alles Vermögen\neines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt sowie aus Art. 197\nAbs. 2 Ziff. 5 ZGB, gemäss welchem Ersatzanschaffungen für Errungenschaft in die Errungenschaft fallen. Denn geht man davon aus, dass der am 14. Juli 1998 und mithin vor dem\nErbvorbezug erfolgte Kauf des Ferienhauses in Y.________ aus Errungenschaftsmitteln getätigt und der am 18. Oktober 2002 generierte Erlös von CHF 1,25 Mio. aus dessen Verkauf\nin Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften investiert wurde (vgl. vorne\nE. 4.4.2.4), so fallen die Einrichtungsgegenstände als Ersatzanschaffung ebenfalls in die Errungenschaft des Beklagten. Sind aber – wie vorliegend – die Einrichtungsgegenstände des\nBeklagten seiner Errungenschaft zuzuordnen, so entfällt eine Ersatzforderung nach Art. 209\nAbs. 3 ZGB. In dieser Konstellation hätte die Klägerin die per 1. August 2009 vorhandenen\nEinrichtungsgegenstände des Beklagten detailliert aufführen und eine Schätzung derselben\nbeantragen müssen, da sie hälftig an der Errungenschaft des Beklagten partizipiert. Dies hat\ndie Klägerin jedoch nicht getan.\n\n4.9.7 Schliesslich sind auf Seiten des Beklagten dessen Schulden den Gütermassen Errungenschaft oder Eigengut zuzuweisen. Sowohl das Darlehen von CHF 7,05 Mio. bei der\nM.________Limited als auch die Hypothekarschuld bei der H.________ über CHF 2 Mio. stehen in direktem Zusammenhang mit den sich im Eigengut des Beklagten befindlichen Liegenschaften F.________ und O.________, weshalb diese Schulden gestützt auf Art. 209\nAbs. 2 ZGB ebenfalls dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen sind. Auch die Ersatzforderung der Klägerin von CHF 40'000.00 nach Art. 206 Abs. 1 ZGB (vgl. vorne E. 4.4.2.3) stellt\nim Vermögen des Beklagten eine Schuld dar und belastet jene Vermögensmasse, welcher\nSeite 31/69\n\n"}