{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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An der Hauptverhandlung hat die Klägerin ausgeführt, es sei\nihr nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr aus den L iegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden. Insbesondere habe sie nicht beweisen können, dass\ndie im Jahr 2000 vorhandene Errungenschaft der Parteien von CHF 5 Mio. in die Liegenschaften geflossen sei (Beilage 149 S. 34). Aus diesem Grund verzichtete die Klägerin denn\nauch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Liegenschaften. Dass die Liegenschaften F.________ und O.________ ins Eigengut des Beklagten fallen würden, hat die\nKlägerin jedoch nie ausdrücklich anerkannt (vgl. insbesondere Beilage 149 S. 32). Übereinstimmend gehen die Parteien betreffend die Liegenschaften F.________ und O.________\nvon Gestehungskosten von total rund CHF 24 Mio. aus. Insbesondere die Investitionskosten\nbezüglich der Liegenschaft O.________ schätzen die Parteien auf CHF 11,1 Mio. und diejenigen für F.________ auf CHF 13 Mio. (Beilage 110 S. 34, 83, 88, 102 und 134; Beilage 117\nS. 15 und 24). Die Klägerin anerkennt, dass beklagtisches Eigengut in Form von Eigendarlehen von rund CHF 14 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen ist (Beilage 110\nS. 117 f.). Teilt man dieses investierte Eigengut mangels anderslautender Abrede hälftig auf\ndie beiden ehelichen Liegenschaften auf, so ergibt dies Eigengutsmittel von je CHF 7 Mio. für\ndie Liegenschaften F.________ und O.________. Sowohl die Liegenschaft F.________\n(CHF 13 Mio. Gestehungskosten ./. CHF 2 Mio. Hypothek ./. CHF 7 Mio. Eigengut =\nCHF 4 Mio. Errungenschaft) als auch das Chalet O.________ (CHF 11.1 Mio. Gestehungskosten ./. CHF 7 Mio. Eigengut = CHF 4,1 Mio. Errungenschaft) wurden mithin mehrheitlich\naus dem Eigengut des Beklagten finanziert, weshalb die beiden Vermögenswerte vollständig\nins Eigengut des Beklagten fallen (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 196\nZGB N 9). Allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem\nEigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB hat die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – nach\nArt. 8 ZGB zu beweisen, was ihr mit ihren unsubstantiierten Ausführungen zu allfälligen Investitionen von Errungenschaft in die ehelichen Liegenschaften nicht gelungen ist. An der\nSeite 29/69\n\nHauptverhandlung hat sie denn auch selber eingeräumt, dass ihr ein entsprechender Nachweis nicht gelungen sei (Beilage 149 S. 34). Die Klägerin geht zudem übereinstimmend mit\ndem Beklagten davon aus, dass die vom Bundesgericht aufgestellte natürliche Vermutung,\nwonach längerfristige bzw. ausserordentliche Investitionen mit Eigengut finanziert werden,\nauch auf die vorliegenden familiären Verhältnisse Anwendung findet (Beilage 110 S. 158).\nDiese Vermutung führt vorliegend trotz der unbestrittenermassen aussergewöhnlich guten\nfinanziellen Verhältnisse der Parteien dazu, dass Investitionen von rund CHF 24 Mio. in zwei\nLiegenschaften nicht als Aufwandposten des täglichen Bedarfs, sondern als ausserordentliche Investitionen zu betrachten sind, für welche vermutungsweise Eigengutsmittel eingesetzt\nwurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.3). Somit fallen die Liegenschaften O.________ und F.________ ins Eigengut des Beklagten, wobei die\nKlägerin allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem\nEigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB nicht zu beweisen vermag.\n\n4.9.3 Sodann ist unbestritten, dass das Säule 3a-Guthaben des Beklagten (Fiscalife Nr.\n.________) bei der H.________ von CHF 49'349.53 in die Errungenschaft des Beklagten fällt\n(Beilage 110 S. 40 und 80; Beilage 150 S. 2 und 8 f.).\n\n4.9.4 Die Klägerin rechnet der Errungenschaft des Beklagten sodann (rund) CHF 5 Mio. zu, welche\nim Jahr 2000 vorhanden gewesen und nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht worden seien. Hiervon stehe ihr die Hälfte, mithin CHF 2,5 Mio. zu (vgl.\nvorne E. 4.1.5). Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem im Jahr 2000 und mithin vor\ndem Erbvorbezug vorhandenen Vermögen von rund CHF 5 Mio. um Errungenschaft gehandelt habe. Darin sei ein früherer Erbvorbezug des Beklagten von CHF 500'000.00 enthalten\ngewesen, welcher in eine Wohnung in Y.________ investiert worden sei. Zu den CHF 5 Mio.\nhabe auch ein Grundstück in AC.________ gehört, welches zu einem Drittel geerbt gewesen\nsei. Bis zum Stichtag seien die CHF 5 Mio. ohnehin bereits verbraucht worden, da die Klägerin ja selber ausführe, dass der Lebensunterhalt der Parteien primär aus Errungenschaft finanziert worden sei. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei zudem der Stichtag\nmassgebend und nicht ein beliebiger früherer Zeitpunkt (Beilage 17 S. 6 und 20 f.; Beilage 117 S. 15 ff., 30 und 101).\n\n"}