{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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August 2009 folgende Errungenschaft:\n\nAktiven:\nSparkonto (Konto-Nr. .________), H.________ CHF 1'791.60\nPrivatkonto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 134'670.75\nSparkonto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 100'000.00\nSäule 3a-Konto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 13'659.45\nForderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Beklagtem CHF 40'000.00\n\nPassiven:\nDarlehen bei der M.________Limited CHF 7'050'000.00\nDarlehen bei der L.________Limited CHF 400'000.00\n\nAktiven CHF 290'121.80\nPassiven CHF 7'450'000.00\nSaldo der Errungenschaft der Klägerin (Rückschlag) ./. CHF 7'159'878.20\n\n4.9 In Bezug auf den Beklagten ergibt sich folgendes Bild:\n\n4.9.1 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Beklagte im Jahr 2000 von seiner Mutter\neinen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten hat, welcher Eigengut darstellt (Beilage 15\nS. 48; Beilage 17 S. 20 und 46; Beilage 110 S. 35; Beilage 117 S. 15). Ebenfalls unbestritten\nist, dass dieser Erbvorbezug in die vom Beklagten beherrschten Gesellschaften\nL.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in X.________ transferiert\nworden ist, welche somit allesamt Eigengut des Beklagten darstellen (Beilage 15 S. 50; Beilage 110 S. 35; Beilage 117 S. 16). Die AJ.________Limited, mit Sitz in AI.________, wurde\nam 4. Oktober 2005 durch die N.________Limited in X.________ mit einer Kapitaleinlage\nvon SGD 1.00 gegründet. Im Jahr 2006 erhöhte die N.________Limited die Kapitaleinlage\num SGD 49'999.00 (entspricht total CHF 37'500.00; vgl. Beilage 84 S. 8 und Anhang 1 [Organigramm L.________Limited Gruppe]). Indem die Kapitaleinlage in die AJ.________Li-\nmited von der N.________Limited stammt, welche im Eigengut des Beklagten liegt, ist die\nAJ.________Limited ebenfalls dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen. Etwas anderes wird\ndenn auch von den Parteien nicht geltend gemacht (vgl. Beilage 110 S. 40).\n\nÜber den Wert und den jährlichen Ertrag im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB seit der\nGründung der beklagtischen Gesellschaften wurde ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Wert der L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in\nX.________ sowie der AJ.________Limited in AI.________ per 31. Dezember 2012 wurde\nvom Gutachter P.________ am 28. November 2013 auf insgesamt CHF 59,639 Mio. geschätzt (Beilage 84 S. 9 ff.). Auf diesen Wert ist abzustellen. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). In Sachfragen\nSeite 28/69\n\ndarf der Richter allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Triftige\nGründe können sich ergeben, wenn das Gutachten die gesetzlichen Qualitätserfordernisse\nnicht erfüllt, mithin unvollständig, unklar bzw. nicht nachvollziehbar oder wider sprüchlich ist\n(vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin hat\ndenn auch nicht im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO den Ersatz des gerichtlichen Gutachtens\ndurch ein Obergutachten beantragt. Das von ihr im Rahmen der Replik eingereichte Privatgutachten von AK.________ (KB 164), das den Unternehmenswert der drei Gesellschaften in\nX.________ mit CHF 120 Mio. beziffert, stellt eine blosse Parteibehauptung dar (vgl.\nBGE 141 III 433 E. 2.5.3 und 2.6; Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.1, 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2 und 4A_130/2014 vom 14. Juli\n2014 E. 6.3). Weitere Vorbringen zum Privatgutachten von AK.________ erübrigen sich, zumal die Klägerin güterrechtlich nichts daraus ableitet. Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten von P.________ davon auszugehen, dass der in die L.________Limited, M.________Li-\nmited und N.________Limited investierte Erbvorbezug des Beklagten teilweise verbraucht\nwurde und am Stichtag vom 1. August 2009 keine Erträge des Eigengutes im Sinne von\nArt. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, welche in die Errungenschaft fallen würden, vorhanden waren.\n\n"}