{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des\nEhegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen\ndie allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also\neine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Art. 200 Abs. 3 ZGB\nist nicht anwendbar. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer\nGemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der\nNachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten.\nDenn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines\nSeite 26/69\n\nbestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer bestimmten Schuld Mittel aus\nseiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Solcherlei Ungewissheiten\nbedeuten jedoch keineswegs, dass ein Ehegatte mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags\nauch frei bestimmen kann, welcher Gütermasse er eine bestimmte Verpflichtung belasten will.\nVielmehr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt\nder Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt\ndie natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der\nEheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der\nBeweiserleichterung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner muss\ndaher nur – aber immerhin – den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an\nder natürlichen Vermutung erzeugt (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September\n2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 131 III 559 E. 4.3; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O.,\nArt. 200 ZGB N 43; Steck, a.a.O., Art. 209 ZGB N 4a).\n\nDie Vermögenswerte sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei\neinem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend für den Wert der bei der\nAuflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB der\nZeitpunkt der Auseinandersetzung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht –\nund zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben – und\nzwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend. Es gilt für gewöhnliche Forderungen und Schulden mithin die Regel,\ndass sich die Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr verändert (BGE 135 III 241 E. 4.1; BGE 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2\nmit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.1).\n\n4.8 In Bezug auf die Klägerin ergibt sich folgendes Bild:\n\n4.8.1 Die Klägerin verfügt unbestrittenermassen über kein Eigengut (Beilage 15 S. 46; Beilage 17\nS. 21 und 45; Beilage 110 S. 40; Beilage 117 S. 18). Insofern stellen die von der Klägerin auf\ndem Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der H.________, dem Privatkonto Bonviva Silver\n(Konto-Nr. .________), dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) sowie dem Säule 3a-Vorsor-\ngekonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ angesparten Aktiven von insgesamt\nCHF 250'121.80 Errungenschaft dar. Auch ihre Ersatzforderung ordnet die Klägerin ihrer Errungenschaft zu, womit die Forderung der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB von insgesamt\nCHF 40'000.00 ebenfalls ihrer Errungenschaft zuzuweisen ist (Beilage 110 S. 40; Beilage 149\nS. 32 f.).\nSeite 27/69\n\n"}