{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Unbestrittenermassen ist die\neheliche Liegenschaft F.________ den Vermögenswerten des Beklagten zuzurechnen, dies\nSeite 24/69\n\nobwohl am Stichtag die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen war (Beilage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70 und 89).\n\n4.5.4 Unbestrittenermassen ebenfalls zum Vermögen des Beklagten gehörte am 1. August 2009\ndie eheliche Liegenschaft O.________, welche der Beklagte im März 2011 auf seine Tochter\nI.________ übertragen hat (KB 64 und 81; BB 15 und 64 ff.).\n\n4.5.5 Auf der Passivenseite sind beim Beklagten am 1. August 2009 Darlehensschulden gegenüber der M.________Limited zu beachten, welche ihm hälftig und somit im Betrag von\nCHF 7,05 Mio. zuzurechnen sind (vgl. vorne E. 4.4.4 und Beilage 84 S. 10, 17 und 20). Die\nder Klägerin zustehende Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB im Umfang von\nCHF 40'000.00 ist auf Seiten des Beklagten ebenfalls als Schuld zu berücksichtigen (vgl.\nvorne E. 4.4.2.3 und Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 6). Schliesslich zu beachten ist die auf\nder ehelichen Liegenschaft F.________ lastende Hypothekarschuld über CHF 2 Mio., welche\nebenfalls dem Beklagten zuzurechnen ist (KB 22 und 129).\n\n4.6 Zusammenfassend ist von folgendem Mannes- und Frauenvermögen (Aktiven und Passiven\nder Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden) per Auflösung des\nGüterstandes am 1. August 2009 auszugehen:\n\nKlägerin:\n− Aktiven:\no Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der H.________ über CHF 1'791.60\no Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über\nCHF 134'670.75\no Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über CHF 100'000.00\no Säule 3a-Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über\nCHF 13'659.45\no Forderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Beklagtem von\nCHF 40'000.00\n− Passiven:\no Darlehen bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio.\no Darlehen bei der L.________Limited von CHF 400'000.00\nSeite 25/69\n\nBeklagter:\n− Aktiven:\no L.________Limited, X.________\no M.________Limited, X.________\no N.________Limited, X.________\no AJ.________Limited, AI.________\no Säule 3a-Guthaben (Fiscalife-Nr. .________) bei der H.________ über\nCHF 49'349.53\no Grundstück F.________\no Grundstück O.________\n− Passiven:\no Darlehen bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio.\no Schulden aus Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Klägerin von CHF 40'000.00\no Hypothekarschuld bei der H.________ über CHF 2 Mio. (für Grundstück\nF.________)\n\n4.7 Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Ehefrau und Ehemann gilt\nes nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag,\nsoweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf\ndas Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich\nentweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der\nengste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der\neinen oder andern Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei\neiner nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen\nMasse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.; Hausheer/Reusser/\nGeiser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 46). Ist eine andere Masse an einem Vermögenswert beteiligt,\nso steht dieser eine Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld\nbelastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber\ndie Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).\n\n"}