{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juni\n2004 auf das Privatkonto der Parteien (Konto-Nr. .________) bei der H.________ ein\n(KB 78). Ob und wie die Parteien die Kaufpreiszahlung der Ehegatten AH.________ von insgesamt CHF 370'000.00 (CHF 50'000.00 Anzahlung; CHF 320'000.00 Kaufpreisrestanz) verwendet haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, dass der Erlös aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________ in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften geflossen ist. Die von der Klägerin diesbezüglich\ngeltend gemachte Ersatzforderung von CHF 150'000.00 ist somit nicht bewiesen und abzuweisen.\n\nDas Ferienhaus in Y.________, welches die Klägerin am 14. Juli 1998 zu Alleineigentum erworben hat, verkaufte diese am 18. Oktober 2002 für CHF 1,25 Mio. an AA.________, wobei\nsie beim Verkauf vom Beklagten vertreten wurde (BB 53). Der per 1. März 2003 fällige Kaufpreis von CHF 1,25 Mio. wurde am 28. Februar 2003 dem Sparkonto (Konto-Nr. .________)\nder Klägerin bei der H.________ gutgeschrieben und gleichentags auf das Kontokorrentkonto der Klägerin (Konto-Nr. .________) bei der H.________ weitergeleitet (KB 168 f). Ab\ndiesem Kontokorrentkonto erfolgten in den Monaten Juni 2003 bis August 2004 zahlreiche\nÜberweisungen an diverse Einrichtungshäuser von insgesamt CHF 1'600'528.70 (KB 170–\n184). Wie bereits ausgeführt, anerkennt der Beklagte, dass der gesamte Verkaufserlös von\nCHF 1,25 Mio. betreffend das Ferienhaus in Y.________ in Möbel der ehelichen Liegenschaften geflossen ist (Beilage 117 S. 31). Die Klägerin hätte somit einen Anspruch auf eine\nErsatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB, sofern der Erlös aus dem Verkauf des\nSeite 23/69\n\nFerienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. ihrem Vermögen zuzuordnen wäre. Die Klägerin führte jedoch selber aus, da sie über kein Eigengut verfügt habe, handle es sich beim\nErlös aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. um Errungenschaft und mithin um einen Vermögenswert des Beklagten (Beilage 110 S. 87). Damit scheidet eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB vorliegend aus.\n\n4.4.3 Die Klägerin ist sodann als Alleineigentümerin des ehelichen Grundstückes F.________ im\nGrundbuch eingetragen (KB 21a). Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass diese Liegenschaft lediglich im fiduziarischen Eigentum der Klägerin liegt und der Beklagte der wirtschaftliche Eigentümer ist, weshalb beide Parteien diesen Vermögenswert dem Vermögen des Beklagten und nicht demjenigen der Klägerin zuweisen (Beilage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70\nund 89). Aufgrund der internen Vereinbarung bzw. des lediglich fiduziarischen Eigentums der\nKlägerin an der ehelichen Liegenschaft F.________ hat der Beklagte denn auch Anspruch\ndarauf, dass ihm dieses Grundstück von der Klägerin rückübertragen wird, was zwischen den\nParteien nicht strittig und unter E. 4.11 abzuhandeln ist (vgl. Steck, a.a.O., Art. 205 ZGB N 5;\nHausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 205 ZGB N 6).\n\n4.4.4 Schliesslich sind die Schulden der Klägerin per 1. August 2009 abzuhandeln. Dem gerichtlichen Gutachten von P.________ vom 28. November 2013 lässt sich entnehmen, dass die\nM.________Limited den Parteien in den Jahren 2004–2012 insgesamt ungesicherte Darlehen von CHF 14,1 Mio. und die L.________Limited der Klägerin im Jahr 2007 ein Darlehen\nvon CHF 400'000.00 gewährt hat (Beilage 84 S. 10, 17 und 20). Zwischen den Parteien ist\nnicht strittig, dass das Darlehen der M.________Limited über CHF 14,1 Mio. in die ehelichen\nLiegenschaften investiert wurde, welche in den Jahren 2003 und 2004 erworben worden sind\n(Beilage 110 S. 118; Beilage 117 S. 28; KB 21 und 81). Insofern ist unbestritten, dass die\nDarlehensschulden der Parteien von CHF 14,1 Mio. am Stichtag bereits vorhanden waren.\nMangels anderslautender Abrede ist dieses Darlehen hälftig der Klägerin zuzurechnen, womit die Klägerin am Stichtag über Schulden gegenüber der M.________Limited von\nCHF 7,05 Mio. verfügte. Hinzuzurechnen sind die im Jahr 2007 begründeten Darlehensschulden von CHF 400'000.00 gegenüber der L.________Limited, was per 1. August 2009 Schulden der Klägerin von gesamthaft CHF 7,45 Mio. ergibt.\n\n4.5 In einem nächsten Schritt ist das Mannesgut des Beklagten per 1. August 2009 zu eruieren.\n\n4.5.1 Nicht strittig ist, dass zum Vermögen des Beklagten am 1. August 2009 die drei in\nX.________ domizilierten Gesellschaften L.________Limited, M.________Limited und\nN.________Limited sowie die in AI.________ ansässige AJ.________Limited gehörten (Beilage 15 S. 49 ff.; Beilage 84 S. 8 ff.; Beilage 117 S. 14).\n\n4.5.2 Der Beklagte anerkennt im Weiteren, am Stichtag bei der H.________ (Fiscalife-Nr.\n.________) über ein Säule 3a-Guthaben von CHF 49'349.53 verfügt zu haben (Beilage 150\nS. 8; BB 36).\n\n"}