{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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August 2004 CHF 40'000.00 belastet und gleichentags wurde dem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der H.________ (Konto-\nNr. .________) seitens der Klägerin der Betrag von CHF 40'000.00 gutgeschrieben\n(KB 166 f.). Per 4. August 2004 – mithin kurz vor der Überweisung der CHF 40'000.00 durch\ndie Klägerin – betrug der Saldo des Kontokorrentkontos der Klägerin bei der H.________\nCHF 452'061.55; mit der Überweisung von CHF 40'000.00 per 6. August 2004 stieg er auf\nCHF 492'061.55. Am 10. August 2004 wurde das Kontokorrentkonto der Klägerin bei der\nH.________ im Betrag von CHF 489'974.15 belastet, wobei sich dieser Betrag aus einer\nZahlung an die AF.________AG im Betrag von CHF 469'852.15 und einer Zahlung an die\nAG.________AG im Umfang von CHF 20'122.00 zusammensetzt (KB 167). Aufgrund der\nzeitlichen Nähe zwischen der Überweisung der von der Klägerin ersparten CHF 40'000.00\nauf das Kontokorrent der Klägerin und der Begleichung von Rechnungen von Möbelgeschäften im Raum Bern ab diesem Konto der Klägerin ist erwiesen, dass die von der Klägerin zur\nVerfügung gestellten CHF 40'000.00 in Möbel der ehelichen Liegenschaften investiert worden sind, welche sich am Stichtag unbestrittenermassen im Eigentum des Beklagten befunden haben. Der Beklagte bestreitet denn auch nicht explizit, dass die Klägerin\nCHF 40'000.00 in Möbel investiert hat (vgl. Beilage 117 S. 29). Der Nennwert dieser Investition von CHF 40'000.00 steht der Klägerin gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB als Ersatzforderung zu; eine Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert wird von der Klägerin demgegenüber\nnicht geltend gemacht.\n\n4.4.2.4 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin sodann eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB (recte\nwohl Art. 206 Abs. 1 ZGB) von CHF 775'000.00 geltend, mit der Begründung, das in ihrem\nAlleineigentum gelegene Ferienhaus in Y.________ sei am 28. Oktober 2003 für CHF 1,25\nMio. verkauft und der Verkaufserlös auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________\nüberwiesen und anschliessend in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften\ninvestiert worden. Auch hätten die Parteien ihre Ferienwohnung in Y.________ verkauft, wobei der Erlös von CHF 300'000.00 für den Kauf von Möbeln für die Liegenschaft F.________\nverwendet worden sei (vgl. vorne E. 4.1.5 S. 15). Die Geltendmachung dieser Ersatzforderung ist – obwohl erst an der Hauptverhandlung erfolgt – zulässig, da die Klägerin bereits im\ndoppelten Rechtsschriftenwechsel – insbesondere in der Replik – hinreichende Ausführungen zur Verwendung des Erlöses von CHF 1,25 Mio. aus dem Verkauf des im Alleineigentum\nder Klägerin gestandenen Ferienhauses in Y.________ sowie dem Gewinn von\nCHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________\ngemacht hat (Beilage 110 S. 36 und 41 ff.). Insbesondere führte sie zahlreiche in den Monaten Juni 2003 bis August 2004 getätigte Zahlungen an diverse Einrichtungshäuser im\nSeite 22/69\n\nGesamtbetrag von CHF 1'601'570.20 (recte: CHF 1'600'528.70) auf und hielt zusammenfassend fest, der gesamte Verkaufserlös des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio.\nsei vollständig in Einrichtungen der ehelichen Liegenschaften geflossen (Beilage 110 S. 41–\n44; KB 168–184), was der Beklagte in seiner Duplik ausdrücklich anerkannt hat (Beilage 117\nS. 17 und 31). Den massgeblichen Lebenssachverhalt – namentlich die Investition der Verkaufserlöse von CHF 1,25 Mio. und CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 in Möbel – hat die\nKlägerin in ihrer Replik somit bereits dargelegt – lediglich die rechtliche Begründung war damals eine andere. Die Argumentation der Klägerin lautete damals noch dahingehend, dass\nder Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Y.________ in die ehelichen Liegenschaften\ngeflossen sei, was beweise, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ Errungenschaft darstellen würden, womit sie einen Anspruch auf die Hälfte der Verkehrswerte abzüglich der darauf lastenden Schulden habe. Die an der Hauptverhandlung neu geltend gemachte Ersatzforderung basiert somit nicht auf einem neuen Lebenssachverhalt bzw. einem\nneuen Klagefundament, sondern ausschliesslich auf einem neuen Rechtsgrund, was vorliegend keine Klageänderung nach Art. 230 ZPO darstellt und zulässig ist (vgl. Killias, Berner\nKommentar, 2012, Art. 227 ZPO N 11; Mayhall, Klageänderung und Novenrecht im ordentlichen Verfahren, in: Jusletter 14. November 2011, S. 7 [http://jusletter.weblaw.ch]).\n\nIn einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung über CHF 775'000.00 materiell begründet ist:\n\n"}