{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n4.4.2.2 Betreffend die von der Klägerin geltend gemachte und vom Beklagten bestrittene Investition\nvon CHF 300'000.00 in Möbel des Beklagten lässt sich den Akten entnehmen, dass dem gemeinsamen Privatkonto der Parteien bei der H.________ (Konto-Nr. .________) am 6. September 2007 CHF 300'000.00 von der Klägerin gutgeschrieben wurden, wobei nicht ersichtlich ist, von welchem klägerischen Konto der Betrag stammt (KB 153). Ebenfalls ersichtlich\nist, dass sich die Klägerin am 3. Oktober 2008 den Betrag von CHF 300'000.00 vom gemeinsamen Privatkonto bei der H.________ auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________\nhat rückvergüten lassen (KB 154). Wohin der von der Klägerin am 6. September 2007 dem\ngemeinsamen Konto der Parteien gutgeschriebene Betrag von CHF 300'000.00 geflossen ist,\nlässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich,\ndass dieser Betrag in Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaft\nF.________ investiert wurde. Das Vorhandensein von Geldmitteln auf Seiten der Klägerin im\nJahr 2007 und die Tatsache, dass die Parteien wertvolle Möbelstücke erworben ha ben, gestatten nicht zwingend den Schluss, die Geldmittel seien zur Bezahlung der Möbel verwendet\nworden. Hierfür bedürfte es weiterer Indizien, die einen Zusammenhang zwischen dem Verbrauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen zeitlich und sachlich nahelegen, ansonsten es bei einer blossen Möglichkeit bleibt, die für sich allein keinen\nBeweis bedeutet und mit der sich das Sachgericht nicht begnügen darf , denn – wie bereits\nausgeführt – ist bei behaupteten Investitionen in Vermögenswerte einer anderen Gütermasse\nder Zahlungsfluss nachzuweisen. Solche Indizien sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr\nspricht gegen eine Investition der CHF 300'000.00 in die eheliche Liegenschaft F.________,\ndass die Liegenschaft F.________ im Jahr 2003 erworben wurde und die Klägerin den Betrag von CHF 300'000.00 erst im September 2007 auf das gemeinsame Konto überwiesen\nhat. Den von der Klägerin unter dem Titel \"Unterhalt – Wohnen in einer Villa sowie Ausstattung der Villa\" selbst eingereichten Belegen lässt sich denn auch entnehmen, dass die Liegenschaft F.________ in den Jahren 2003 und 2004 möbliert bzw. eingerichtet worden ist\nund nicht erst im Jahr 2007 (KB 73 f.; Beilage 15 S. 19 ff.). Schliesslich ist zu beachten, dass\nder Saldo des gemeinsamen Kontos der Parteien am 3. Oktober 2008 – mithin ein Jahr nach\nder Überweisung durch die Klägerin – CHF 531'846.85 und somit rund CHF 100'000.-- mehr\nals nach der Überweisung der CHF 300'000.00 – betragen hat, was ebenfalls gegen eine\nInvestition in Möbel spricht (KB 153 f.).\n\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass\nCHF 300'000.00 an Geldmitteln der Klägerin in die Möbel in der ehelichen Liegenschaft\nF.________ geflossen sind, welche sich im Besitz des Beklagten befinden. Aufgrund der zeitlichen Komponente viel wahrscheinlicher ist jedoch die Verwendung der Geldmittel für andere Bedürfnisse der Familie oder der Verbrauch für persönliche Bedürfnisse , womit die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für die Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht zu\nSeite 21/69\n\nerbringen vermag. Insofern hat das Obergericht des Kantons Bern die CHF 300'000.00, die\nsich die Klägerin am 3. Oktober 2008 vom gemeinsamen Konto der Parteien auf ein eigenes\nKonto bei der H.________ hat überweisen lassen, korrekterweise an die vom Beklagten zu\nleistenden Unterhaltszahlungen angerechnet (KB 4). Der Klägerin steht unter diesem Titel\nnichts mehr zu.\n\n"}