{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n4.4.2.1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen\nBetrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermögen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben. Dieser Beitrag darf weder\nin einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, sondern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegatten gegeben sein, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des\nBundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3, in: FamPra.ch 2009 S. 160, und\n5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3). Der Rechtsgrund für den Beitrag ist unbeachtlich. Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder\naber in einer geldwerten Sach- oder Arbeitsleistung bestehen. Ist nicht ein Mehrwert, sondern ein Minderwert eingetreten, erfolgt keine Beteiligung des investierenden Ehegatten am\neingetretenen Verlust. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll der Ehegatte\ngeschützt und nicht schlechter gestellt werden als ein Drittgläubiger und deshalb stets Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags haben. Ein Mehrwert ist gleich der Differenz\nzwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung im\nSinne von Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der vorherigen Veräusserung (Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27).\n\nWer behauptet, er habe zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, hat dies zu beweisen\n(Art. 8 ZGB). Im Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse\nSeite 20/69\n\nsowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 206 ZGB N 10). Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen\nist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang\nzwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h.\nder Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Ein zelfall (Bähler, Zur Führung\nvon Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck, a.a.O.,\nArt. 206 ZGB N 9a; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5\nund 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f.).\n\n"}