{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei\nder Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen\nvon Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger\nMehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens)\ndie Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.\n\nAls erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB\nnimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die\nsich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen\ngesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung\ndes andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter\nBerücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und\nFrauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.).\n\nMassgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des\nGüterstandes (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem\nUrteil vom 13. März 2012 festgestellt, dass zwischen den Parteien per 1. August 2009 die\nGütertrennung eingetreten ist (KB 4). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin\nnur jene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 1. August 2009 zu den Gütermassen der Klägerin und dem Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes\nbeeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche\nAuseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich\nAktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen\nsind nicht mehr möglich (Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I,\n2. A. 2011, Art. 204 ZGB N 9a).\nSeite 19/69\n\n4.4 Vorab ist das Frauengut per 1. August 2009 auszuscheiden.\n\n4.4.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin per 1. August 2009 bei der H.________\nüber ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) und bei der T.________ über ein Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________), ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) sowie ein Säule 3a-\nVorsorgekonto (Konto-Nr. .________) verfügte. Per 1. August 2009 wies das Sparkonto bei\nder H.________ einen Saldo von CHF 1'791.60 auf. Auf ihren Konti bei der T.________ hat\ndie Klägerin bis am 1. August 2009 folgende Guthaben geäufnet: a) Privatkonto:\nCHF 134'670.75, b) Sparkonto: CHF 100'000.00 und c) Säule 3a-Konto: CHF 13'659.45\n(KB 155–157). Gesamthaft ergibt dies flüssige Mittel der Klägerin per 1. August 2009 von\nCHF 250'121.80.\n\n4.4.2 Strittig ist, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ersatzforderungen nach Art. 206 Abs. 1\nZGB zustehen. Bereits im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels hat die Klägerin\nErsatzforderungen von CHF 340'000.00 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dieses\nGeld habe die Klägerin von ihrem Sparkonto auf das Kontokorrentkonto der Parteien überwiesen, womit die Einrichtungen der ehelichen Liegenschaft F.________ finanziert worden\nseien (vgl. vorne E. 4.1.1 S. 8 und E. 4.1.3 S. 12).\n\n"}