{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei der Beklagte bereit, dieses Guthaben zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen der Errungenschaft der Klägerin von CHF 252'327.70 und\nder Errungenschaft des Beklagten von CHF 49'349.53 der Beklagten sei CHF 202'978.17,\nwovon die Hälfte CHF 101'489.00 ergebe. In diesem Betrage schulde die Klägerin dem Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Kläger verfüge zwar abgesehen vom\nGuthaben aus der Säule 3a über erhebliches weiteres Vermögen. Dieses Vermögen sei aber\nEigengut und nicht Errungenschaft; denn er habe unbestritten einen Erbvorbezug von\nCHF 100 Mio. erhalten. Zusätzlich habe der Beklagte erwiesenermassen in den Jahren 2013\nbis 2015 Schenkungen im Gesamtbetrag von CHF 10,48 Mio. erhalten (BB 119–124). Der\nBeklagte habe gestützt auf die gerichtliche Edition im Jahr 2015 neue Urkunden – insbesondere Schenkungsverträge seitens der Mutter des Beklagten – eingereicht, aus denen sich\nergebe, dass das Vermögen des Beklagten seit dem Stichtag zugenommen habe. Wenn eine\ngerichtliche Edition erfolge, so komme Art. 229 ZPO nicht zur Anwendung, weshalb die\nSchenkungsverträge rechtzeitig eingereicht worden seien. Das Vermögen des Beklagten bei\nder T.________ X.________ seit 1. Januar 2013 sei vorher auch gar nie Prozessthema gewesen, da der Stichtag auch der 1. August 2009 sei. Das Vermögen des Beklagten per\n1. August 2009 habe deutlich unter CHF 100 Mio. gelegen. Dies ergebe sich unter anderem\naus dem gerichtlichen Gutachten vom 28. November 2013. Gemäss der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung werde Errungenschaft vermutungsweise für den Lebensunterhalt und Eigengut vermutungsweise für Investitionen verwendet. Daraus folge, dass alles während der Ehe\nerzielte Einkommen und zusätzlich auch ein Teil des Eigenguts vermutungsweise für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, während das noch vorhandene Eigengut vermutungsweise unter anderem in die Liegenschaften geflossen sei. Der Klägerin sei es nicht gelungen, diese aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende Vermutung umzustossen. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 10. April 2015 sehe in Ziff. 1.4 vor, dass der\nBeklagte die Schulden (Eigendarlehen) im Gesamtbetrag von rund CHF 15 Mio. gegenüber\nseinen Gesellschaften übernehme, die er selber beherrsche (dass die Klägerin also aus der\nMithaftung für diese Schulden entlassen werde). Dagegen habe der Beklagte nichts einzuwenden, solange seinen Anträgen zum Güterrecht in allen übrigen Punkten gefolgt werde.\nDer Beklagte sei bereit, dafür zu sorgen, dass keine der in Ziff. 1.4 des gerichtlichen Vergleichsvorschlags genannten Gesellschaften die Klägerin belange, solange im Rahmen der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung davon ausgegangen werde, dass er – abgesehen von\nder erwähnten Säule 3a – über keine Errungenschaft verfüge. Der Beklagte sei deshalb bereit, die vollständige Schuldpflicht aus den Eigendarlehen zu übernehmen, weil die Eigenda r-\nlehen in die Liegenschaften geflossen seien. Die Liegenschaften würden (wirtschaftliches)\nEigentum und Eigengut des Beklagten darstellen. Wenn hingegen wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte, dass die Liegenschaften nicht Eigengut des Beklagten bilden würden, gäbe es auch keinen Grund dafür, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus den\nEigendarlehen zuzuordnen. Vielmehr seien die Eigendarlehen in diesem Falle nach allgemeinen Regeln (also je hälftig) auf die Parteien zu verteilen (Beilage 148 S. 4; Beilage 150\nS. 8 ff.).\n\n4.2 Der Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Beendigung der Ehe in der\nAufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander, wobei hierfür der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand massgebend ist.\nSeite 18/69\n\nVorliegend ist nicht strittig, dass die Parteien mit öffentlich beurkundetem Ehe - und Erbvertrag vom 26. Oktober 2006 rückwirkend per Ehebeginn den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart haben, wodurch der frühere – die Gütertrennung vorsehende – Ehevertrag zwischen den Parteien ersetzt wurde (KB 6). Die Parteien unterstehen daher den\nVorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB.\n\nGemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit dem Tod\neines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Nach\nArt. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Nicht strittig ist, dass der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien vom Eheschutzgericht per 1. August 2009\naufgelöst worden ist.\n\n"}