{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "9f707f1a1a177d6a623f1478befb754d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Die Errungenschaft der Klägerin zum Zeitpunkt des Stichdatums habe insgesamt\nCHF 252'326.00 betragen. Theoretisch stehe dem Beklagten die Hälfte der Errungenschaft\nSeite 16/69\n\nder Klägerin zu, womit sie allerdings in Anbetracht des grossen Gefälles des Vermög ens\nnicht einverstanden sei. Es sei daran zu erinnern, dass der Beklagte per Stichtag noch ein\nFisca-Konto gehabt habe, auf dem sich CHF 49'349.52 befunden hätten. Dieses Konto sei\nallenfalls auch noch miteinzubeziehen.\n\nGestützt auf die neu eingereichten Unterlagen per Ende Juni 2015 beziffere die Klägerin ihre\nAnsprüche aus Güterrecht gestützt auf Art. 85 ZPO definitiv wie folgt:\n\n½ Anteil Errungenschaft im Jahr 2000 CHF 2'500'000.00\n½ Anteil Verkauf Wohnung/Haus in Y.________ CHF 775'000.00\n½ Wertschriftenerträge Eigengut CHF 4'000'000.00\nErsatzforderungen gestützt auf Art. 209 ZGB CHF 740'000.00\n./. ½ Errungenschaft der Klägerin per Stichdatum CHF 126'163.00\nTotal CHF 7'888'837.00\n\nDieser Betrag sei ihr aus Güterrecht zuzusprechen. Da sie sich die konkrete Bezifferung gestützt auf Art. 85 ZPO vorbehalten habe, sei sie zur Anpassung ihrer Anträge aus Güterrecht\nbefugt. Ihr sei es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die CHF 5 Mio., die im\nJahr 2000 vorhanden gewesen seien, in die Liegenschaften geflossen seien und ihr aus den\nLiegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden. Sie gehe jedoch davon aus,\ndass dieses Geld auf jeden Fall nicht verbraucht worden sei. Sie beantrage die güterrechtliche Ausgleichszahlung Zug-um-Zug mit der Übertragung der Liegenschaft F.________. Das\nsei dann der einzige Vermögenswert, den der Beklagte in der Schweiz besitze und zur Sicherung der Forderung der Klägerin nötig sei. Weiter beantrage die Klägerin, dass der Beklagte\nzu verpflichten sei, die im Gutachten von P.________ genannten Darlehen über\nCHF 400'000.00 und CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. Die CHF 400'000.00 seien in Möbel geflossen. Was mit den CHF 14,6 Mio. passiert sei, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Sie\nwisse nicht einmal, dass sie formell als Schuldnerin bzw. als Darlehensnehmerin in diesen\nBilanzen aufgeführt worden sei. Es handle sich nicht um ihre Schulden, sondern um diejenigen des Beklagten. Dem Beklagten seien diese Schulden demzufolge zu übertragen . Es\ngehe nicht an, dass diese Schuldübernahme an Bedingungen geknüpft werde. Nachdem dieses Geld in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei und der Beklagte bzw. die Tochter\nI.________ deren Eigentümer sei, habe der Beklagte hierfür aufzukommen (Beilage 148\nS. 2 f. und 7; Beilage 149 S. 8 und 31 ff.).\n\n4.1.6 Der Beklagte reduzierte seinen güterrechtlichen Antrag an der Hauptverhandlung insofern,\nals die Klägerin zu verpflichten sei, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von\nCHF 101'489.00 zu leisten. Er führte zur Begründung aus, es sei unbestritten, dass sich die\nLiegenschaft F.________ nur im treuhänderischen Eigentum der Klägerin befinde und im\nwirtschaftlichen Eigentum des Beklagten stehe. Entsprechend seien sich die Parteien auch\neinig, dass das Gericht das Grundbuchamt anweisen solle, das Eigentum an der Liegenschaft auf den Beklagten zu übertragen, wobei der Beklagte im Gegenzug bereit sei, die Haftung für alle Grundpfandschulden und die Kosten der Eigentumsübertragung zu übernehmen.\n\nDie Klägerin habe per Stichtag (1. August 2009) über ein Vermögen von CHF 252'327.70 verfügt, das unbestritten Errungenschaft darstelle. Die aus einem Konto Säule 3a bestehende\nErrungenschaft des Beklagten habe per Stichdatum CHF 49'349.53 betragen. Ausdrücklich\nSeite 17/69\n\n"}