{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es sei davon auszugehen, dass die aus den CHF 100 Mio. oder allenfalls bloss\nCHF 44 Mio. bis CHF 52 Mio. erzielten Wertschriftenerträge von mindestens CHF 1,5 Mio.\npro Jahr sowie das zusätzliche Erwerbseinkommen sowie die Privatbezüge aus den Unternehmen ausreichend gewesen seien, um die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie zu\nfinanzieren. Der Beklagte habe allenfalls zusätzlich jährlich Darlehenszinse von CHF 1,4 Mio.\ngeneriert. Zudem habe der Beklagte auch Maschinen in die USA verkauft, so zum Beispiel im\nJahr 2008 für CHF 2 Mio. Die Parteien seien somit nicht darauf angewiesen gewesen, die bis\nins Jahr 2000 angesparte Errungenschaft zu verbrauchen, sollten sie das Geld nicht in die\nerworbenen Liegenschaften investiert haben. Die Errungenschaft aus dem Jahr 2000 im Umfang von CHF 2,5 Mio. (hälftiger Anteil) stehe der Klägerin somit zu. Die Klägerin gehe davon\naus, dass dieses Geld nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie gebraucht\nworden sei. Wie die Klägerin bereits ausgeführt habe, sei es auch möglich, dass das Geld in\ndie ehelichen Liegenschaften geflossen sei.\n\nZudem hätten die Parteien zu Beginn der Ehe ein Einfamilienhaus in AB.________ und\neine Ferienwohnung sowie ein Ferienhaus in Y.________ gehabt, die mit Mitteln der Errungenschaft gekauft worden seien. Das Ferienhaus in Y.________ sei für CHF 1,25 Mio.\nSeite 15/69\n\nverkauft und der Verkaufserlös auf ein Konto der Klägerin überwiesen worden. Die Ferienwohnung in Y.________ sei für CHF 300'000.00 verkauft worden. Damit seien Möbel gekauft\nworden, die der Beklagte in G.________ habe. Da es sich um sehr wertvolles Mobiliar\nhandle, das nicht an Wert verliere, sondern vielleicht sogar an Wert gewinne, wie z.B. die\nFunkkommode, mache die Klägerin eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber\nder Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB von CHF 775'000.00\n(hälftiger Anteil) geltend.\n\nGestützt auf die im Juni 2015 eingereichten Akten gehe hervor, dass sich das Vermögen des\nBeklagten seit der Aufnahme des Getrenntlebens, mithin seit dem Stichtag, um mehrere Millionen von bisher angeblich ca. CHF 44 Mio. auf neu angeblich ca. CHF 52 Mio. erhöht habe,\nobwohl der Beklagte seinen Lebensstil und denjenigen der Kinder nicht ver ändert und er darüber hinaus weiterhin in seine Unternehmen investiert habe, um seiner seit Jahren konstruierten AE.________Maschine den Durchbruch auf dem Markt zu verschaffen. Wie bereits\ndargelegt, bestreite die Klägerin, dass der Vermögenszuwachs auf Schenkungen der Mutter\ndes Beklagten zurückzuführen sei. Alleine die Darlehenszinsen von CHF 1,4 Mio., welche\ndem Beklagten zufliessen würden, sowie die weiteren CHF 1,4 Mio., welche ihm als Erträge\nauf seinem Vermögen von CHF 52 Mio. angerechnet werden müssten, erwiesen sich als\nGrundlage dafür, dass der Beklagte mit seinem Eigengut ein Vermögen von rund CHF 8 Mio.\nangespart habe – und dies mit Erträgen auf seinem Eigengut, welches er am Stichtag schon\ngehabt habe. Der Wertzuwachs des Vermögens des Beklagten müsse somit auf Erträge aus\ndem Eigengut zurückzuführen sein. Die Wertschriften, die im Zeitpunkt des Stichdatums vorhanden gewesen seien, seien laut den Unterlagen verkauft und und es seien neue gekauft\nworden. Die Substanz des Eigenguts als Ersatzanschaffungen sei jedoch erhalten geblieben\nund durch Erträge vermehrt worden. Der Klägerin würde somit am Wertzuwachs aus Vermögenserträgen für das Eigengut, das per Stichdatum bereits vorhanden gewesen sei, ein Anteil von CHF 4 Mio. (hälftiger Anteil) zustehen.\n\nZudem fordere sie vom Beklagten die am 6. September 2007 überwiesenen CHF 300'000.00\nzurück, die ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens als Akontozahlung an den Unterhalt angerechnet worden seien. Es gehe nicht an, dass die Klägerin ihren Unterhalt, den ihr der Beklagte hätte finanzieren müssen, selber bezahlen müsse. Wie die Klägerin ausgeführt und\nauch belegt habe, seien ihr diese CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder zurück übertragen worden. Das Obergericht des Kantons Bern sei hier wohl einem Irrtum unterlegen, der\nnun zu korrigieren sei. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie von ihrem Sparkonto CHF 40'000.00 auf das Kontokorrentkonto überwiesen habe, damit die Einrichtung für\ndie Liegenschaft F.________ habe finanziert werden können. Da sich sämtliche Möbel im\nBesitz und wohl auch im Eigentum des Beklagten befinden würden, fordere die Klägerin gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB diesen Betrag ebenfalls zurück. Zudem sei der Klägerin ein\nangebliches Darlehen von CHF 400'000.00 gewährt worden, zu dessen Rückzahlung sie jederzeit aufgefordert werden könne. Die Klägerin verlange heute vom Beklagten, dass er\ndiese Schuld übernehme. Andernfalls mache sie eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB in der Höhe von insgesamt\nCHF 740'000.00 geltend.\n\n"}