{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Im Vermögen sei ferner ein Grundstück in\nAC.________ enthalten, das zu einem Drittel geerbt sei. Letztlich könne aber offen bleiben,\nob das behauptete Vermögen von CHF 5,5 Mio. (Stand vor dem Erbvorbezug) Errungenschaft oder Eigengut dargestellt habe. Denn es sei ausgeschlossen, dass dieses Vermögen\nin die Liegenschaften investiert worden sei. Die Klägerin räume selber ein, dass die Parteien\nihren Lebensunterhalt nicht in erster Linie aus Eigengut bestritten hätten. Folglich müsse die\nErrungenschaft für den Lebensunterhalt verbraucht worden sein. Das Vermögen, über welches die Parteien im Jahr 2000 (vor dem Erbvorbezug) verfügt hätten, habe teilweise aus\nGrundstücken in AC.________ und in Y.________ bestanden. Diese Grundstücke seien teilweise erst verkauft worden, nachdem die beiden Liegenschaften O.________ und\nF.________ schon gekauft und die Gebäude darauf erstellt oder renoviert worden seien. Soweit das Vermögen noch gebunden gewesen sei, habe es schon rein theoretisch nicht in die\nneu erworbenen Liegenschaften fliessen können. Die Klägerin mache selbst geltend, dass\nder Erlös aus dem Haus in Y.________ nicht in die Liegenschaften, sondern in Mobiliar geflossen sei. Aus dem Gutachten von P.________ vom 28. November 2013 gehe umgekehrt\nhervor, dass rund CHF 30 Mio. aus X.________ in die Schweiz geflossen seien, die nicht anders als für die Liegenschaften verwendet worden sein könnten. Nachdem die Gestehungskosten der Liegenschaften F.________ und O.________ auch nach der Darstellung der Klägerin CHF 24 Mio. betragen hätten, sei es rein rechnerisch ausgeschlossen, dass zusätzlich\nnoch Errungenschaft investiert worden sei. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Errungenschaft von CHF 8 Mio. handle es sich vielmehr um eine Teilmenge der Kapitalentnahme aus der L.________Limited von insgesamt CHF 15,8 Mio., welche der Gutachter\nP.________ festgestellt habe. Damit stehe fest, dass die im Jahr 2000 vorhandene Errungenschaft vollständig aufgebraucht worden sei.\nSeite 14/69\n\nDie Klägerin habe per 1. August 2009 über ein Vermögen von CHF 248'329.45 verfügt. Es\nsei unbestritten, dass die Klägerin über kein Eigengut verfüge. Insgesamt resultiere ein Saldo\nzugunsten des Beklagten von CHF 124'165.00. Eine Ersatzforderung der Klägerin über\nCHF 300'000.00 sei nicht ersichtlich. Dieser Betrag sei am 1. August 2009 noch im Umfang\nvon CHF 248'329.45 vorhanden gewesen. Was die Ersatzforderung der Klägerin im Umfang\nvon CHF 40'000.00 angehe, so könne sie – auch wenn sie in den Kauf von Möbeln investiert\nhabe – daraus keine Ersatzforderung ableiten. Wenn die Klägerin wider Erwarten über eine\nErsatzforderung verfügen sollte, so richte sich diese nicht gegen das Eigengut, sondern die\nErrungenschaft des Beklagten (Beilage 117 S. 4, 6, 14 ff., 25 f., 28 f., 40, 42, 44 ff., 49, 68,\n70 f., 79, 81 f. und 99 ff.).\n\n4.1.5 An der Hauptverhandlung beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine\ngüterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 7'888'837.00 Zug um Zug mit der\nRückübertragung des Eigentums der Liegenschaft F.________ innert 30 Tagen seit Eintritt\nder Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen und der Beklagte sei im Weiteren zu verpflichten, die ehelichen Schulden, mithin die Darlehen gegenüber den Gesellschaften in der\nHöhe von CHF 400'000.00 bzw. CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. Die eheliche Liegenschaft\nF.________ sei ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen und der Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008\naufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im\nBetrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________,\nStamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die\nKlägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich schadlos zu halten (Beilage 148 S. 1; Beilage 149 S. 1).\n\n"}