{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auf Seiten der Klägerin bestehe ein Vorschlag von insgesamt CHF 14'992'326.00\n(CHF 252'326.00 bewegliches Vermögen + CHF 740'000.00 Ersatzforderungen +\nCHF 14 Mio. Liegenschaft F.________). Die Errungenschaft des Beklagten setze sich aus\neinem Säule 3a-Konto mit einem Saldo von CHF 49'349.50 und der Liegenschaft\nO.________ von CHF 22,5 Mio., mithin aus CHF 22'549'349.00 zusammen. In seine Unternehmungen N.________Limited und M.________Limited habe der Beklagte ausschliesslich\nEigengut investiert, weshalb die Klägerin nicht an einem Mehrwert der Unternehmungen partizipiere. Die Errungenschaft der Parteien betrage gesamthaft CHF 37'541'675.00, wobei\nnach Abzug der Hypotheken und Darlehen von CHF 16 Mio. ein Saldo von\nCHF 21'541'675.00 verbleibe. Hiervon stünden der Klägerin die Hälfte, mithin\nCHF 10'770'837.00 zu. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung beziffere sich somit auf\nCHF 10'770'837.00, wobei CHF 7 Mio. (recte wohl: CHF 2,5 Mio.) als güterrechtliche Ausgleichszahlung für die Übertragung der Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten und CHF 8'270'837.00 als restliche güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Klägerin zu leisten sei (Beilage 110 S. 32–45, 87 f., 102, 117 ff., 126, 131 ff., 137 und 155).\n\n4.1.4 Der Beklagte hielt im Rahmen seiner Duplik an seinen bisherigen Anträgen fest. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Das Vermögen des Beklagten bestehe zur Hauptsache aus\ndem liquiden Vermögen in X.________, dessen Stand zwischen CHF 45 Mio. und\nCHF 46 Mio. liege, was unbestritten und durch das Gerichtsgutachten auch belegt sei. Unbestritten sei, dass die Gestehungskosten der beiden Liegenschaften O.________ und\nF.________ bei rund CHF 24 Mio. gelegen hätten. Der Beklagte gehe davon aus, dass der\naktuelle Wert der beiden Liegenschaften nicht über den Gestehungskosten liege. Dies insbesondere deshalb, weil grosse Beträge in die Liegenschaft F.________ investiert worden\nseien, die ein Drittkäufer nicht zu bezahlen bereit sei. Zudem sei G.________ kein idealer\nWohnort und auch keine Steueroase. Unbestritten sei, dass die Liegenschaft F.________ im\nUmfange von CHF 2 Mio. fremdfinanziert sei. Auf der Grundlage der Zahlen des Beklagten\nergebe sich somit ein Vermögen von CHF 67 Mio. (CHF 45 Mio. liquides Vermögen +\nCHF 24 Mio. Liegenschaften ./. CHF 2 Mio. Hypothek).\n\nZwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Beklagte im Jahr 2000 einen Erbvorbezug\nvon CHF 100 Mio. erhalten habe, der Eigengut darstelle. Der Beklagte habe bereits Anfang\nder neunziger Jahre einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 erhalten, den er für den Kauf\nder Ferienwohnung in Y.________ verwendet habe. Ferner bilde das Land in AC.________,\nwelches später verkauft worden sei, zu einem Drittel Eigengut. Der Klägerin seien diese Umstände bekannt, auch wenn sie nicht durch Dokumente belegt werden könnten. Zwischen\nden Parteien sei unbestritten, dass das Vermögen in X.________ ausschliesslich aus Eigengut bestehe. Hingegen mache die Klägerin geltend, dass die Liegenschaften O.________\nund F.________ Errungenschaft darstellen würden. Diese Behauptung stehe im Widerspruch\nzum Gutachten von P.________ vom 28. November 2013, wo auf S. 21 (Ziff. 2.6.4) Folgendes ausgeführt werde: \"Aufgrund der eingesehenen Unterlagen erscheint es plausibel, dass\ndie Finanzierung des Erwerbs, der Erstellung, der Einrichtung und des Unterhalts der beiden\nSeite 13/69\n\nehelichen Liegenschaften F.________ und O.________ im Wesentlichen durch die oben dargestellten Kapitalrückbezüge aus der L.________Limited von CHF 15,8 Mio. und das Darlehen der M.________Limited an C.________ und A.________ von CHF 14,1 Mio. erfolgte.\nAus den privaten Steuererklärungen sind keine Einkommen und andere Vermögenszuflüsse\nin vergleichbarer Höhe ersichtlich.\" Die Schlussfolgerung des Gutachtens stehe im Einklang\nmit der natürlichen Vermutung gemäss bundesgerichtlicher Praxis, wonach in erster Linie Errungenschaft für den Lebensunterhalt verwendet werde. Auch die Klägerin selbst räume ein,\ndass die Parteien nicht in erster Linie Eigengut zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet hätten. Darüber hinaus räume auch die Klägerin ein, dass die Liegenschaften\nO.________ und F.________ im Umfang von CHF 14,1 Mio (also im Umfang von deutlich\nmehr als der Hälfte) aus einem Eigendarlehen finanziert worden seien und somit Eigengut\ndarstellen würden. Wenn man berücksichtige, dass der Beklagte im Jahr 2000 unbestritten\nüber Eigengut von CHF 100 Mio. verfügt habe und heute noch CHF 67 Mio. vorhanden seien\nund unbestritten sei, dass in erster Linie Errungenschaft und nur subsidiär Eigengut verbraucht worden sei, folge daraus, dass das gesamte noch vorhandene Vermögen des Beklagten aus Eigengut bestehe.\n\n"}