{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auf dem\nGrundstück F.________ laste eine Hypothek von CHF 2 Mio. Zudem habe die\nM.________Limited für den Erwerb der beiden ehelichen Liegenschaften ein Darlehen von\nCHF 14,1 Mio. gewährt. Hierbei handle es sich um Eigengut des Beklagten. Die Klägerin\nhabe nie Darlehensverträge mit der M.________Limited unterzeichnet, weshalb die entsprechenden Darlehen den Beklagten belasten würden. Aus der Errungenschaft seien\nCHF 8 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen. Denn nachdem der Beklagte den Erbvorbezug von CHF 100 Mio. nach X.________ transferiert habe, hätten die Parteien per\nEnde 2000 über ein Vermögen in der Schweiz von CHF 5,5 Mio. verfügt, was Errungenschaft\ndarstelle und in die ehelichen Liegenschaften investiert worden sei. Zudem habe die Klägerin\nam 18. Oktober 2003 das Ferienhaus in Y.________, welches in ihrem Alleineigentum gestanden habe, für CHF 1,25 Mio. an AA.________ verkauft. Beim Verkaufserlös, welcher in\nEinrichtungen für die Liegenschaften O.________ geflossen sei, handle es sich um Errungenschaft des Beklagten. Im Jahr 2004 sei sodann die Ferienwohnung der Parteien in\nY.________, welche aus Errungenschaftsmitteln finanziert worden sei, für CHF 320'000.00\nverkauft worden. Der Verkaufserlös sei wiederum zumindest teilweise in die Liegenschaft\nO.________ investiert worden. Schliesslich seien eine Liegenschaft in AB.________ für\nCHF 1,2 Mio. und ein Stück Land in AC.________ für CHF 1,23 Mio. verkauft und als Errungenschaft in die ehelichen Liegenschaften investiert worden. Zudem sei es möglich, dass die\nParteien einen Teil der Kosten für die Liegenschaften F.________ und O.________ aus dem\nVermögenserträgen bezahlt hätten. Die ehelichen Liegenschaften würden Errungenschaft\ndarstellen, weshalb die Klägerin am Mehrwert partizipiere. Der Verkehrswert der Lieg enschaft O.________ betrage mindestens CHF 22,5 Mio., denn im Jahr 2013 habe\nAD.________ die Liegenschaft mit einem Kaufinteressenten besichtigt, wobei der Interessent\nbereit gewesen wäre, CHF 22,5 Mio. hierfür zu bezahlen. Da die Tochter I.________ gegen\neinen Verkauf des Ferienhauses O.________ opponiert habe, sei die Liegenschaft in der\nFolge nicht verkauft worden. Bei der Liegenschaft F.________ handle es sich um ein Liebhaberobjekt an bester Lage mit originalen Kachelöfen aus der Berner Altstadt und einem Cheminée aus Paris aus dem 18./19. Jahrhundert, wofür ein solventer Käufer CHF 14 Mio. zu\nbezahlen bereit sei. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkungsrechte durch\nI.________ und den Beklagten im Zusammenhang mit den Schätzungen der Liegenschaften\nführe dazu, dass das Gericht von der Annahme des Bestehens der zu beweisenden Tatsache ausgehen müsse. Da es sich bei den ehelichen Liegenschaften um Errungenschaft\nhandle, stehe der Klägerin hieraus ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 18,25 Mio. zu\n([CHF 22,5 Mio. + CHF 14 Mio.] / 2). Nach Abzug der Hälfte der Kosten für die Fremdfinanzierung von CHF 8 Mio. ([CHF 2 Mio. Hypothek + CHF 14 Mio. Eigendarlehen] / 2) verbleibe\nder Klägerin ein Restanspruch von CHF 10,25 Mio. aus den Liegenschaften.\n\nDie Klägerin führte weiter aus, ihr Vermögen per 1. August 2009 habe CHF 252'326.00 betragen. Sie habe dem Beklagten am 6. September 2007 CHF 300'000.00 geliehen, wobei dieses Geld in Möbel investiert worden sei, welche sich alle im Besitz des Beklagten befind en\nwürden. Die Klägerin habe sich die CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder rückübertragen lassen, womit der Beklagte einverstanden gewesen sei. Im zweitinstanzlichen Verfahren\nvor Obergericht in Bern seien die CHF 300'000.00 als Akontozahlung Unterhalt angerechnet\nworden, weshalb die Klägerin vom Beklagten diesen Betrag zurückfordere. Bei diesem Geld\nhandle es sich um Ersparnisse der Klägerin aus den Repräsentationsaufgaben in den ehelichen Betrieben. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten CHF 40'000.00 überwiesen, um die\nSeite 12/69\n\n"}