{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Behauptung der\nKlägerin, wonach CHF 4,75 Mio. aus Errungenschaft in die eheliche Liegenschaft geflossen\nseien, sei nicht belegt und werde bestritten. Die natürliche Vermutung gehe vielmehr dahin,\ndass der Unterhalt der Familie durch Errungenschaft und längerfristige Investitionen durch\nEigengut finanziert worden seien. Die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung von\nCHF 1 Mio. sei denn auch mit keinem Wort begründet. Die Liegenschaft O.________ habe\nder Beklagte am 31. März 2011 auf die Tochter I.________ übertragen. Bereits im Jahr 1991,\nnach dem Tod seines Vaters, habe der Beklagte einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 erhalten, mit welchem er die Ferienwohnung in Y.________ gekauft habe, welche im Jahr 2003\nverkauft worden sei. Da es sich bei der Ferienwohnung in Y.________ somit um Eigengut\ngehandelt habe, sei irrelevant, was mit deren Verkaufserlös geschehen sei. Auch die Büroräumlichkeiten in G.________ hätten Eigengut dargestellt. Unter Berücksichtigung der Liegenschaften und den Gesellschaften in X.________ betrage das Vermögen des Beklagten\ntotal CHF 69 Mio. (CHF 45 Mio. + CHF 24 Mio.).\n\nDie Klägerin stütze sich in ihrer güterrechtlichen Argumentation auf zwei fehlerhafte Annahmen. Einerseits nehme sie an, dass ein Zwischenstand der Vermögensentwicklung einen\nVorschlag begründen könne, weshalb sie aus dem Umstand, dass die Parteien im Jahr 2000\nvorübergehend über Ersparnisse verfügt hätten, die später mehr als nur aufgebraucht worden seien, Errungenschaft ableite. Andererseits gehe die Klägerin davon aus, dass\nSeite 10/69\n\nEinnahmen oder Erträge Errungenschaft darstellen würden, selbst wenn ihnen Auslagen und\nAusgaben gegenüberstünden, welche höher seien. Beides treffe jedoch nicht zu. Der Vorschlag stelle eine rein rechnerische Grösse dar, nämlich den Aktivsaldo der Errungenschaft,\nwährend der Rückschlag den Negativsaldo der Errungenschaft darstelle. Massgebend sei\nsomit nicht ein Zwischenresultat, sondern der Saldo werde aus einem Vergleich des Vermögensstandes bei Beginn und Ende des Güterstandes gebildet, wobei unentgeltliche Vermögenszuflüsse zu berücksichtigen seien. Der Stand des Vermögens des Beklagten im Jahr\n2000 sei unter güterrechtlichen Gesichtspunkten somit irrelevant. Massgebend sei vielmehr\nder Stand des Vermögens bei Beginn des Güterstands am tt.mm.1985 und bei Ende des Güterstandes am 1. August 2009 unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Zuflüsse.\n\nÜber die von der Klägerin ungerechtfertigter Weise bezogenen CHF 405'000.00 sei im Eheschutzverfahren rechtskräftig abgerechnet worden. CHF 300'000.00 habe sich die Klägerin\nan den Unterhalt anrechnen lassen müssen und CHF 105'000.00 hätten als Startkapital für\neinen neuen Hausrat gedient. Unter diesen Umständen seien Mehrforderungen der Klägerin\nausgeschlossen. Zudem sei der Standpunkt der Klägerin nicht verständlich. Sie habe bei\nihrem Auszug eigenmächtig CHF 365'000.00 von einem gemeinsamen Konto bezogen, welches wirtschaftlich Eigengut des Beklagten darstelle und fordere die Hälfte des entsprechenden Betrages noch einmal unter dem Titel \"Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das\nEigengut\".\n\nZusammenfasend habe der Beklagte einen Rückschlag von CHF 31 Mio. (CHF 100 Mio. ./.\nCHF 69 Mio.) erlitten, weshalb die Klägerin aus Güterrecht nichts fordern könne. Im Gegensatz zum Beklagten habe die Klägerin keinen Rückschlag erlitten. Sie sei bei Eheschluss m ittelos gewesen und habe per 1. August 2009 über einen Saldo von CHF 248'329.45 verfügt,\nwovon dem Beklagten die Hälfte, mithin CHF 124'165.00 zustehen würden (Beilage 17\nS. 6 ff., 19 ff., 30 ff. und 45 ff.)\n\n4.1.3 In der Replik beantragte die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung\nvon CHF 8'270'837.00 nach Abzug aller Darlehen und Hypothekarschulden bzw. eventualiter\nCHF 15'270'837.00 vor Abzug einer allfälligen Rückzahlung von Darlehen an die\nM.________Limited zuzüglich einer Zahlung von CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten. Wiederum beantragte sie,\nder Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________,\nStamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditver trag vom 24. April\n2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich schadlos zu halten. Schliesslich sei ihr der Audi A4 zu Alleineigentum zuzuweisen . Ihren\nAntrag auf Zuweisung der Funk-Kommode hatte sie zurückgezogen.\n\n"}