{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Über Eigengut habe sie nicht\nverfügt; die Liegenschaft F.________ sei ihr lediglich fiduziarisch ins Alleineigentum übertragen worden. Aus Repräsentationsaufgaben in der U.________AG, der V.________GmbH\nund dem Hotel W.________ habe die Klägerin monatlich rund CHF 3'000.00 zuzüglich\n13. Monatslohn bezogen, wobei sie dieses Geld auf ihrem Sparkonto bei der H.________ angespart habe. Am 11. September 2007 habe sie von diesen Ersparnissen CHF 300'000.00\nauf ein gemeinsames Konto der Parteien bei der H.________ überwiesen. Diese\nCHF 300'000.00, welche in ihre persönliche Errungenschaft fallen würden, seien als Vorschuss für Investitionskosten in die eheliche Liegenschaft F.________ geflossen. Vor ihrem\nAuszug habe die Klägerin vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ AG sodann CHF 300'000.00 auf ihr eigenes Konto überwiesen und zusätzlich CHF 65'000.00 in bar\nabgehoben. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei die Klägerin verpflichtet worden, die bezogenen CHF 300'000.00 an die Unterhaltszahlungen anzurechnen. Hiermit sei\nsie nicht einverstanden, weshalb sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung\neine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft in der Höhe von CHF 182'500.00 gegenüber dem\nEigengut oder der Errungenschaft des Beklagten beantrage.\n\nDer Beklagte habe im Jahr 2000 von seiner Mutter einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten, womit er am 31. Oktober 2000 die N.________Limited sowie die M.________Limited\ngegründet und im Handelsregister in X.________ habe eintragen lassen. Diese Personengesellschaften würden Eigengut darstellen. Allfällige Vermögenserträge daraus seien jedoch\nder Errungenschaft zuzuweisen. In der Steuererklärung 2000 habe der Beklagte ein Vermögen von CHF 105'583'010.00 deklariert, womit die Errungenschaft der Parteien im Zeitpunkt\nvor dem Erbvorbezug somit CHF 5'583'010.00 betragen habe. Es sei davon auszugehen,\ndass es sich hierbei lediglich um das in der Schweiz deklarierte Vermögen des Beklagten\nhandle und der Beklagte zumindest ab 1996, nachdem er grosszügige Boni erhalten habe,\neinen Teil seines Vermögens auf Konti im Ausland transferiert habe. Die per Ende 2000 bestehende Errungenschaft von CHF 5'583'010.00 sei in das im Jahr 2001 erworbene Grundstück O.________ geflossen, welches CHF 3 Mio. gekostet habe. Auf diesem Grundstück\nhätten die Parteien im Jahr 2003 ein Ferienhaus gebaut. Die Liegenschaft F.________ sei\nauch im Jahr 2003 erworben und später umgebaut worden. Im Jahr 2003 hätten die Parteien\nsodann ihr Ferienhaus in Y.________ für CHF 1,25 Mio. verkauft, wobei der Verkaufspreis\nErrungenschaft darstelle und in die Liegenschaft O.________ oder allenfalls F.________ geflossen sei. Im Jahr 2004 sei darüber hinaus die Ferienwohnung in Y.________ für\nCHF 320'000.00 verkauft worden, wobei dieser Verkaufspreis zumindest teilweise in die Liegenschaften investiert worden sei. Es sei auch möglich, dass ein Teil der Kosten für die Liegenschaften F.________ und O.________ aus Vermögenserträgen bezahlt worden seien.\nAus der Errungenschaft seien mindestens CHF 4,57 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen, womit der güterrechtliche Anspruch der Klägerin CHF 2,3 Mio. betrage. Der Beklagte\nSeite 9/69\n\nverfüge sodann über ein Säule 3a-Konto, dessen Saldo nicht bekannt sei (Beilage 15\nS. 45 ff.).\n\n4.1.2 Der Beklagte beantragte in seiner Klageantwort, die Liegenschaft F.________ sei in sein\nAlleineigentum zu übertragen und er sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Klägerin\naus der Hypothekarhaftung entlassen werde. Darüber hinaus sei die Klägerin zu verpflichten,\ndem Beklagten aus Güterrecht CHF 124'165.00 zu bezahlen.\n\nZur Begründung führte er aus, im Jahr 2000 habe der Beklagte von seiner Mutter für den\nAustritt aus dem Familienunternehmen Z.________AG einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio.\nerhalten, welcher Eigengut darstelle. Sein Vermögen habe er im Ausland – namentlich in\nX.________ – angelegt, wobei dieses professionell von der T.________ verwaltet werde. Im\nVerlaufe der Jahre habe das Vermögen eine Reduktion erfahren, wobei der Vermögensverzehr im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am 1. August 2009 bereits bestanden\nhabe. Per Ende 2011 habe der Kläger über ein Vermögen in X.________ von rund\nCHF 60 Mio. verfügt, wovon CHF 16 Mio. nicht einbringliche Darlehen zur Finanzierung der\nbeiden Liegenschaften O.________ und F.________ in der Schweiz betreffen würden. Das\nVermögen des Beklagten in X.________ betrage somit noch rund CHF 45 Mio. Die Anteile\nan der N.________Limited und an der M.________Limited habe er im Jahr 2011 hälftig auf\ndie beiden Kinder I.________ und K.________ übertragen, wobei er sich die Nutzniessung\nvorbehalten habe.\n\n"}