{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der massgebliche\nZeitpunkt, in welchem die Parteien seit zwei Jahren getrennt leben müssen, ist vorliegend\nder Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, mithin der 22. Juni 2012. Das Getrenntleben während der Dauer eines strittigen Verfahrens soll nicht berücksichtigt werden\n(Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. A. 2011,\nArt. 114 ZGB N 7). Das Scheidungsrecht kennt keine Legaldefinition des Getrenntlebens.\nGetrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB umfasst zunächst jede Art einer zwischen den\nEhegatten gerichtlich angeordneten Trennung, worunter namentlich die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch das Eheschutzgericht gehört. Vorausgesetzt ist, dass der gerichtlichen Anordnung tatsächlich nachgelebt und das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollzogen wird. Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer\numfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind, so dass eine Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert\noder gegenstandslos werden oder ganz aufgehoben sind. Getrenntleben setzt auch nicht voraus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als\nEheleute pflegen. Selbst Kontakte freundschaftlicher Natur dürfen nicht als Anzeichen für\nSeite 7/69\n\neine Beendigung der Trennung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens gewertet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3).\n\n2.3 Somit ist zu prüfen, ob die Parteien bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – mithin am\n22. Juni 2012 – im Sinne von Art. 114 ZGB zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gemäss Urteil\ndes Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2012 leben die Parteien seit dem 1. August 2009 getrennt (KB 4). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 22. Juni 2012 lebten die\nParteien somit bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, hat er doch selber widerklageweise die Scheidung der Ehe beantragt. Insofern\nsteht der Klägerin gestützt auf Art. 114 ZGB zwingend ein Scheidungsanspruch zu, weshalb\ndie vom Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung im Scheidungspunkt, welche sich auf angeblich nach dem zweiten Rechtsschriftenwechsel zugetragene Annäherungen der Parteien stützt und nach Art. 230 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO somit prozessual zulässig ist, nicht mehr zu prüfen ist. Im Übrigen ist diese Klageänderung inhaltlich\nohnehin nicht begründet; denn das gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten, das Führen von\nTelefongesprächen sowie die Tatsache, dass die Klägerin in Begleitung der Tochter im Ferienhaus in O.________ übernachtet hat, welches sich im Eigentum der Tochter befindet, bedeutet keineswegs eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens zwischen den Parteien. Es\nkann aufgrund dieser Kontakte nicht auf eine umfassende, körperliche, geistig-seelische und\nwirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien geschlossen werden, welche das\nGetrenntleben zu unterbrechen vermag.\n\n2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund des mehr als zwei Jahre andauernden Getrenntlebens bei Einreichung der Scheidungsklage einen Anspruch auf Scheidung hat, weshalb die am tt.mm.1985 in E.________ geschlossene Ehe zu scheiden ist.\n\n3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Erwägung 4), sodann sind die Ansprüche aus\nder beruflichen Vorsorge zu regeln (Erwägung 5) und zuletzt ist über den nachehelichen\nUnterhalt zu befinden (Erwägung 6; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).\n\n4. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ist vorab festzuhalten, dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach ihre Ansprüche und deren Begründungen geändert hat, womit\nder Beklagte gehalten war, zu den sich ändernden Ausführungen der Klägerin jeweils im\nDetail Stellung zu nehmen.\n\n4.1 Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die Anträge der Parteien sowie deren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften in chronologischer Reihenfolge aufzuzeigen.\n\n4.1.1 In der Klage beantragte die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung\nvon CHF 2,3 Mio. zuzüglich einer Zahlung von CHF 1 Mio. für die Übertragung der ehelichen\nLiegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten. Zudem beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Kläge rin am\n24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-\nNr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Eventualiter sei\nder Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei\nder H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu\nbezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich\nSeite 8/69\n\n"}