{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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April 2015 unterbreitete der Referent des Kantonsgerichts Zug den\nParteien einen Vergleichsvorschlag (Beilage 127). Diesen hat die Klägerin mit Eingabe vom\n4. Mai 2015 angenommen, wobei sie im Falle des Nichtzustandekommens der Scheidungskonvention auf eine Parteibefragung verzichtete (Beilage 134). Der Beklagte hat den Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 2. Juni 2015 abgelehnt, den eigenständigen Scheidungsantrag zurückgezogen und den Verzicht auf eine Parteibefragung bekanntgegeben\n(Beilage 137).\n\n13. Mit Entscheid des Referenten vom 5. Juni 2015 wurden weitere Belege ediert (Beilage 139).\n\n14. An der Hauptverhandlung vom 23. September 2015 stellten die Parteien die einleitend genannten Rechtsbegehren (Beilagen 148 ff.).\n\n15. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. September 2015 unterbreitete der Referent\ndes Kantonsgerichts Zug den Parteien einen modifizierten Vergleichsvorschlag, welchem der\nBeklagte unter Vorbehalt diverser Änderungen mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zustimmte und welchen die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 ablehnte. Auch den\nGegenvorschlag des Beklagten lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2015 ab\n(Beilagen 151–159).\n\nErwägungen\n\n1. Beide Parteien sind Schweizer Bürger. Die Klägerin wohnt in S.________ im Kanton Zug, der\nBeklagte hat Wohnsitz im Kanton Bern. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher\nin örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und\nfunktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.\n\n2. Die Klägerin beantragt die Scheidung ihrer am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt\nE.________ geschlossenen Ehe. Der Beklagte hat seinen im Rahmen der Klageantwort und\nDuplik widerklageweise geltend gemachten Scheidungsantrag am 2. Juni 2015 zurückgezogen und beantragt nunmehr die Abweisung der Klage im Scheidungspunkt (Beilagen 137 und\n150).\nSeite 6/69\n\n2.1 Zur Begründung seines Antrages führte der Beklagte aus, es sei in der Zwischenzeit zu einer\nAnnäherung der Parteien gekommen. Die Parteien stünden in regelmässigem telefonischen\nund persönlichen Kontakt, sie würden miteinander kochen und essen und die Klägerin habe\nin der Liegenschaft O.________ übernachtet, an welcher der Beklagte nutzniessungsberechtigt sei. Bei dieser Konstellation könne nicht von einer Zerrüttung der Ehe gesprochen werden. Diese Annäherung habe denn auch dazu geführt, dass zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden seien, welche eine Fortsetzung der Ehe zum Gegenstand gehabt hätten. Diese Verhandlungen seien aber aufgrund finanzieller Differenzen gescheitert (Beilage 150 S. 3 f.).\n\nDemgegenüber führte die Klägerin aus, sie habe ihren Ehewillen im Jahr 2009 aufgegeben,\nals sie aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei. Daran ändere sich nichts, wenn sie\nab und zu mit dem Beklagten telefoniere oder essen gehe. Die Klägerin übernachte gelegentlich im Ferienhaus O.________, wobei sie jeweils mit der Tochter dort sei, welche fiduziarische Eigentümerin sei. Die Klägerin habe das Ferienhaus nie zusammen mit dem Beklagten benutzt. Seit der Aufnahme des Getrenntlebens habe die Klägerin auch nie beim Beklagten in F.________ übernachtet. Bekanntlich habe der Beklagte am 2. Juni 2015 seine Scheidungswiderklage zurückgezogen. In der Folge sei die Klägerin vom Beklagten angefragt worden, was es koste, wenn sie ihre Scheidungsklage zurückziehe. Das entsprechende Angebot\nder Klägerin, worin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Wiederaufnahme\ndes ehelichen Zusammenlebens nicht in Frage komme, habe der Beklagte jedoch nicht akzeptiert. Bei dieser Lösung sei es einzig darum gegangen, dass der Beklagte formell nicht\ngeschieden werde. Am Scheidungswillen und der Aufgabe des Ehewillens habe sich in den\nletzten sechs Jahren indes gar nichts geändert, weshalb die Voraussetzung en für eine Scheidung nach Art. 114 ZGB nach wie vor erfüllt seien (Beilage 148 S. 6).\n\n"}