{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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August 2009 einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 25'000.00 zu bezahlen, wobei sich die\nKlägerin ab einem gemeinsamen Konto der Parteien bezogene CHF 300'000.00 an die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten anrechnen lassen musste (KB 4).\n\n3. Am 22. Juni 2012 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine unbegründete Scheidungsklage ein und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, der\nBeklagte sei unter Vorbehalt der neuen Bezifferung nach durchgeführtem Beweisverfahren\nzu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von mindestens\nCHF 2,3 Mio. sowie für die Übertragung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft\nF.________ zusätzlich mindestens CHF 1 Mio. zu bezahlen. Weiter beantragte sie, das Fahrzeug der Marke Audi A4, Kennzeichen .________, sowie die Funk-Kommode Louis XV seien\nihr zu Alleineigentum zuzuweisen (Beilage 1).\n\n4. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 beantragte der Beklagte widerklageweise die\nScheidung. Abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren beantragte er sodann, es\nsei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, und es sei das\nwährend der Ehedauer geäufnete Pensionskassenkapital hälftig zu teilen (Beilage 11).\n\n5. An der Einigungsverhandlung vom 3. September 2012 konnte zwischen den Parteien keine\nEinigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (Beilage 12).\nSeite 4/69\n\n6. Mit Eingabe vom 30. November 2012 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage, wobei\nsie an ihren bisherigen Anträgen gemäss unbegründeter Scheidungsklage vom 22. Juni 2012\nfesthielt (Beilage 15).\n\n7. Mit Klageantwort vom 15. März 2013 beantragte der Beklagte selbständig die Scheidung und\nstellte im Wesentlichen die eingangs genannten Anträge. Lediglich die güterrechtliche Ausgleichszahlung, welche die Klägerin dem Beklagten schulde, bezifferte der Beklagte noch mit\nCHF 124'165.00 und nicht – wie einleitend genannt – mit CHF 101'489.00 (Beilage 17).\n\n8. Mit Entscheiden des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 27. März 2013 wurde der Beklagte aufgefordert, verschiedene Belege einzureichen. Ausserdem wurden gerichtliche Expertisen über den Wert und den jährlichen Ertrag im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB\nder L.________Limited, der M.________Limited und der N.________Limited, und über den\nVerkehrswert der Liegenschaften F.________ und O.________ der Funk-Kommode und des\nAudi A4 sowie diverse weitere Editionsbegehren angeordnet (Beilagen 19–25).\n\nMit Entscheiden vom 21. Juni 2013 wurden P.________ der Auftrag bezüglich der Begutachtung der beklagtischen Unternehmungen, Q.________ der Auftrag bezüglich der Liegenschaftsbewertungen und R.________ der Auftrag bezüglich der Schätzung des Audi A4 erteilt (Beilage 41–45). Da die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ihren Antrag auf Zuteilung der Funk-Kommode zurückgezogen hatte, wurde auf eine Schätzung derselben verzichtet (Beilagen 37 und 45).\n\n8.1 Am 30. Juli 2013 wurde die Expertise betreffend den Audi A4 erstattet (Beilage 56). Die mit\nEntscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 23. August 2013 angeordnete Ergänzung dieses Gutachtens erstellte R.________ am 21. Oktober 2013 (Beilagen 61 f. und\n71).\n\n8.2 Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung an der Verkehrswertschätzung\nbetreffend das Grundstück F.________ durch den Beklagten wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 30. Oktober 2013 auf die Durchführung des entsprechenden Gutachtens verzichtet (Beilagen 63 ff., 70, 73 und 75).\n\n8.3 Mit Entscheid vom 26. November 2013 verzichtete der Referent des Kantonsgerichts Zug angesichts der Verweigerung an der Mitwirkung an der Beweiserhebung durch die Eigentümerin I.________ auch auf die Verkehrswertschätzung betreffend die Liegenschaft O.________\n(Beilagen 79 f.).\n\n8.4 P.________ erstattete das Gutachten betreffend die L.________Limited, die M.________Li-\nmited sowie die N.________Limited am 28. November 2013 (Beilagen 83 f.). Das gestützt\nauf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Januar 2014 erfolgte Ergänzungsgutachten datiert vom 2. April 2014 (Beilagen 86–96).\n\n9. In ihrer Replik vom 24. Juli 2014 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, als\nder Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszah lung von\nmindestens CHF 8'270'837.00 netto nach Abzug aller Darlehen und Hypothekarschulden (zuzüglich CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum\nSeite 5/69\n\ndes Beklagten) zu bezahlen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus\nGüterrecht eine Ausgleichszahlung von mindestens CHF 15'270'837.00 vor Abzug allfälliger\nRückzahlung von Darlehen an die M.________Limited (zuzüglich CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der Liegenschaft F.________) zu bezahlen (Beilage 110).\n\n"}