{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-04-13", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2012-40_2016-04-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=72", "Checksum": "0992fcb47073a05a1efe09d2f563e486"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2012 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 13.04.2016 A1 2012 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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B.________,\nKlägerin und Widerbeklagte,\n\ngegen\n\nC.________,\nvertreten durch Fürsprecher D.________,\nBeklagten und Widerkläger,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\nSeite 2/69\n\nRechtsbegehren\n\nKlägerin und Widerbeklagte\n1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m Art. 126\nAbs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe\nvon CHF 9'753'456.00 abzüglich allfälliger (kapitalisierter) Vermögenserträge zu bezahlen.\n3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintritt der Rechtskraft des\nScheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag\nvon CHF 50'000.00 sowie ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter von mindestens\nCHF 37'700.00 abzüglich allfälliger Vermögenserträge zu bezahlen.\n4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von\ninsgesamt CHF 7'888'837.00 Zug um Zug mit der Rückübertragung des Eigentums der Liegenschaft F.________ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu\nbezahlen.\n5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die ehelichen Schulden, mithin die Darlehen gegenüber\nden Gesellschaften in der Höhe von CHF 400'000.00 bzw. CHF 14,6 Mio. zu übernehmen.\n6. Es sei die eheliche Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen und es sei das Grundbuchamt in G.________ gerichtlich anzuweisen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen.\n7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________,\nStamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen wird.\n8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April\n2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich schadlos zu halten.\n9. Es sei der Antrag der Klägerin, ihr das Fahrzeug der Marke Audi A4 ins Alleineigentum zu\nübertragen, als gegenstandslos abzuschreiben.\n10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin auf die Zuteilung der Funk-Kommode\nverzichtet.\n11. Es sei der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung in der Höhe\nvon CHF 480'476.00 zuzusprechen.\n12. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten, insbesondere die Ziffern 2 bis 6, abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken.\n13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten.\n\nBeklagter und Widerkläger\n1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Eventuell (für den Fall, dass die Klage im Scheidungspunkt gutgeheissen wird):\na. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin bis Mai 2018 monatlich vorauszahlbare\nUnterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 zu leisten.\nb. Die Liegenschaft F.________ sei in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen.\nDer Beklagte sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Klägerin aus der Haftung für\ndie auf der Liegenschaft lastende Hypothek .________ entlassen wird.\nSeite 3/69\n\nc. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von\nCHF 101'489.00 zu leisten. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich\nauseinandergesetzt sind.\nd. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als angemessene Entschädigung im Sinne\nvon Art. 124 Abs. 1 ZGB eine Zahlung von CHF 397'582.30 zu leisten.\ne. Die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 30. November 2012 und gemäss Replik vom\n24. Juli 2014 seien abzuweisen, soweit sie mit diesen Anträgen (lit. a bis e oben) im\nWiderspruch stehen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend \"Klägerin\") und C.________ (nachfolgend \"Beklagter\") heirateten\nam tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame volljährige\nKinder: I.________, geb. tt.mm.1986 in J.________, und K.________, geb. tt.mm.1989 in\nJ.________.\n\n2. Zwischen den Parteien fand ein Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittel-\nland, Einzelrichterin (Urteil C07 09 991 vom 30. September 2011), sowie dem Obergericht\ndes Kantons Bern (Urteil ZK 11 602 vom 13. März 2012) statt (KB 4 f.).\n\n"}