1. Abteilung A1 2012 40 Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiberin MLaw N. Hurni Entscheid vom 13. April 2016 in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin und Widerbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Fürsprecher D.________, Beklagten und Widerkläger, betreffend Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse- nen Ehe Seite 2/69 Rechtsbegehren Klägerin und Widerbeklagte 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m Art. 126 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 9'753'456.00 abzüglich allfälliger (kapitalisierter) Vermögenserträge zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 50'000.00 sowie ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter von mindestens CHF 37'700.00 abzüglich allfälliger Vermögenserträge zu bezahlen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 7'888'837.00 Zug um Zug mit der Rückübertragung des Eigentums der Lie- genschaft F.________ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die ehelichen Schulden, mithin die Darlehen gegenüber den Gesellschaften in der Höhe von CHF 400'000.00 bzw. CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. 6. Es sei die eheliche Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten zu übertra- gen und es sei das Grundbuchamt in G.________ gerichtlich anzuweisen, die Eigentums- übertragung vorzunehmen. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klä- gerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen wird. 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollum- fänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfäng- lich schadlos zu halten. 9. Es sei der Antrag der Klägerin, ihr das Fahrzeug der Marke Audi A4 ins Alleineigentum zu übertragen, als gegenstandslos abzuschreiben. 10. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klägerin auf die Zuteilung der Funk-Kommode verzichtet. 11. Es sei der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 480'476.00 zuzusprechen. 12. Es seien sämtliche Anträge des Beklagten, insbesondere die Ziffern 2 bis 6, abzuweisen, so- weit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken. 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten. Beklagter und Widerkläger 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell (für den Fall, dass die Klage im Scheidungspunkt gutgeheissen wird): a. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin bis Mai 2018 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 zu leisten. b. Die Liegenschaft F.________ sei in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Der Beklagte sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Klägerin aus der Haftung für die auf der Liegenschaft lastende Hypothek .________ entlassen wird. Seite 3/69 c. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von CHF 101'489.00 zu leisten. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. d. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB eine Zahlung von CHF 397'582.30 zu leisten. e. Die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 30. November 2012 und gemäss Replik vom 24. Juli 2014 seien abzuweisen, soweit sie mit diesen Anträgen (lit. a bis e oben) im Widerspruch stehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend "Klägerin") und C.________ (nachfolgend "Beklagter") heirateten am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame volljährige Kinder: I.________, geb. tt.mm.1986 in J.________, und K.________, geb. tt.mm.1989 in J.________. 2. Zwischen den Parteien fand ein Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittel- land, Einzelrichterin (Urteil C07 09 991 vom 30. September 2011), sowie dem Obergericht des Kantons Bern (Urteil ZK 11 602 vom 13. März 2012) statt (KB 4 f.). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 13. März 2012 namentlich fest- gestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit 1. August 2009 aufgehoben ist, dem Beklagten das eheliche Domizil F.________ für die Dauer des Getrenntlebens zugewie- sen und zwischen den Parteien die Gütertrennung per 1. August 2009 angeordnet. Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. August 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 25'000.00 zu bezahlen, wobei sich die Klägerin ab einem gemeinsamen Konto der Parteien bezogene CHF 300'000.00 an die Un- terhaltsverpflichtung des Beklagten anrechnen lassen musste (KB 4). 3. Am 22. Juni 2012 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine unbegründete Schei- dungsklage ein und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, der Beklagte sei unter Vorbehalt der neuen Bezifferung nach durchgeführtem Beweisverfahren zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von mindestens CHF 2,3 Mio. sowie für die Übertragung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft F.________ zusätzlich mindestens CHF 1 Mio. zu bezahlen. Weiter beantragte sie, das Fahr- zeug der Marke Audi A4, Kennzeichen .________, sowie die Funk-Kommode Louis XV seien ihr zu Alleineigentum zuzuweisen (Beilage 1). 4. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 beantragte der Beklagte widerklageweise die Scheidung. Abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren beantragte er sodann, es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, und es sei das während der Ehedauer geäufnete Pensionskassenkapital hälftig zu teilen (Beilage 11). 5. An der Einigungsverhandlung vom 3. September 2012 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (Beilage 12). Seite 4/69 6. Mit Eingabe vom 30. November 2012 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage, wobei sie an ihren bisherigen Anträgen gemäss unbegründeter Scheidungsklage vom 22. Juni 2012 festhielt (Beilage 15). 7. Mit Klageantwort vom 15. März 2013 beantragte der Beklagte selbständig die Scheidung und stellte im Wesentlichen die eingangs genannten Anträge. Lediglich die güterrechtliche Aus- gleichszahlung, welche die Klägerin dem Beklagten schulde, bezifferte der Beklagte noch mit CHF 124'165.00 und nicht – wie einleitend genannt – mit CHF 101'489.00 (Beilage 17). 8. Mit Entscheiden des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 27. März 2013 wurde der Be- klagte aufgefordert, verschiedene Belege einzureichen. Ausserdem wurden gerichtliche Ex- pertisen über den Wert und den jährlichen Ertrag im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB der L.________Limited, der M.________Limited und der N.________Limited, und über den Verkehrswert der Liegenschaften F.________ und O.________ der Funk-Kommode und des Audi A4 sowie diverse weitere Editionsbegehren angeordnet (Beilagen 19–25). Mit Entscheiden vom 21. Juni 2013 wurden P.________ der Auftrag bezüglich der Begutach- tung der beklagtischen Unternehmungen, Q.________ der Auftrag bezüglich der Liegen- schaftsbewertungen und R.________ der Auftrag bezüglich der Schätzung des Audi A4 er- teilt (Beilage 41–45). Da die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ihren Antrag auf Zutei- lung der Funk-Kommode zurückgezogen hatte, wurde auf eine Schätzung derselben verzich- tet (Beilagen 37 und 45). 8.1 Am 30. Juli 2013 wurde die Expertise betreffend den Audi A4 erstattet (Beilage 56). Die mit Entscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 23. August 2013 angeordnete Er- gänzung dieses Gutachtens erstellte R.________ am 21. Oktober 2013 (Beilagen 61 f. und 71). 8.2 Aufgrund der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung an der Verkehrswertschätzung betreffend das Grundstück F.________ durch den Beklagten wurde mit Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug vom 30. Oktober 2013 auf die Durchführung des entsprechenden Gutach- tens verzichtet (Beilagen 63 ff., 70, 73 und 75). 8.3 Mit Entscheid vom 26. November 2013 verzichtete der Referent des Kantonsgerichts Zug an- gesichts der Verweigerung an der Mitwirkung an der Beweiserhebung durch die Eigentüme- rin I.________ auch auf die Verkehrswertschätzung betreffend die Liegenschaft O.________ (Beilagen 79 f.). 8.4 P.________ erstattete das Gutachten betreffend die L.________Limited, die M.________Li- mited sowie die N.________Limited am 28. November 2013 (Beilagen 83 f.). Das gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Januar 2014 erfolgte Ergänzungsgut- achten datiert vom 2. April 2014 (Beilagen 86–96). 9. In ihrer Replik vom 24. Juli 2014 änderte die Klägerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, als der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszah lung von mindestens CHF 8'270'837.00 netto nach Abzug aller Darlehen und Hypothekarschulden (zu- züglich CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum Seite 5/69 des Beklagten) zu bezahlen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von mindestens CHF 15'270'837.00 vor Abzug allfälliger Rückzahlung von Darlehen an die M.________Limited (zuzüglich CHF 2,5 Mio. für die Über- tragung der Liegenschaft F.________) zu bezahlen (Beilage 110). 10. In seiner Duplik vom 4. November 2014 hielt der Beklagte an seinen bisherigen Anträgen fest, erhöhte jedoch die von der Klägerin geltend gemachte güterrechtliche Ausgleichszah- lung von CHF 101'489.00 auf CHF 124'165.00 (Beilage 117). 11. Die auf den 18. Dezember 2014 angesetzte und auf den 20. März 2015 verschobene Partei- befragung konnte infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten nicht durchgeführt werden (Beilagen 113, 118–123, 126, 130a und 132a und b). 12. Mit Schreiben vom 10. April 2015 unterbreitete der Referent des Kantonsgerichts Zug den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Beilage 127). Diesen hat die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2015 angenommen, wobei sie im Falle des Nichtzustandekommens der Scheidungs- konvention auf eine Parteibefragung verzichtete (Beilage 134). Der Beklagte hat den Ver- gleichsvorschlag mit Schreiben vom 2. Juni 2015 abgelehnt, den eigenständigen Schei- dungsantrag zurückgezogen und den Verzicht auf eine Parteibefragung bekanntgegeben (Beilage 137). 13. Mit Entscheid des Referenten vom 5. Juni 2015 wurden weitere Belege ediert (Beilage 139). 14. An der Hauptverhandlung vom 23. September 2015 stellten die Parteien die einleitend ge- nannten Rechtsbegehren (Beilagen 148 ff.). 15. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 23. September 2015 unterbreitete der Referent des Kantonsgerichts Zug den Parteien einen modifizierten Vergleichsvorschlag, welchem der Beklagte unter Vorbehalt diverser Änderungen mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zu- stimmte und welchen die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 ablehnte. Auch den Gegenvorschlag des Beklagten lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2015 ab (Beilagen 151–159). Erwägungen 1. Beide Parteien sind Schweizer Bürger. Die Klägerin wohnt in S.________ im Kanton Zug, der Beklagte hat Wohnsitz im Kanton Bern. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Kla- gen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig. 2. Die Klägerin beantragt die Scheidung ihrer am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Der Beklagte hat seinen im Rahmen der Klageantwort und Duplik widerklageweise geltend gemachten Scheidungsantrag am 2. Juni 2015 zurückgezo- gen und beantragt nunmehr die Abweisung der Klage im Scheidungspunkt (Beilagen 137 und 150). Seite 6/69 2.1 Zur Begründung seines Antrages führte der Beklagte aus, es sei in der Zwischenzeit zu einer Annäherung der Parteien gekommen. Die Parteien stünden in regelmässigem telefonischen und persönlichen Kontakt, sie würden miteinander kochen und essen und die Klägerin habe in der Liegenschaft O.________ übernachtet, an welcher der Beklagte nutzniessungsberech- tigt sei. Bei dieser Konstellation könne nicht von einer Zerrüttung der Ehe gesprochen wer- den. Diese Annäherung habe denn auch dazu geführt, dass zwischen den Parteien Verhand- lungen geführt worden seien, welche eine Fortsetzung der Ehe zum Gegenstand gehabt hät- ten. Diese Verhandlungen seien aber aufgrund finanzieller Differenzen gescheitert (Bei- lage 150 S. 3 f.). Demgegenüber führte die Klägerin aus, sie habe ihren Ehewillen im Jahr 2009 aufgegeben, als sie aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei. Daran ändere sich nichts, wenn sie ab und zu mit dem Beklagten telefoniere oder essen gehe. Die Klägerin übernachte gele- gentlich im Ferienhaus O.________, wobei sie jeweils mit der Tochter dort sei, welche fiduzi- arische Eigentümerin sei. Die Klägerin habe das Ferienhaus nie zusammen mit dem Beklag- ten benutzt. Seit der Aufnahme des Getrenntlebens habe die Klägerin auch nie beim Beklag- ten in F.________ übernachtet. Bekanntlich habe der Beklagte am 2. Juni 2015 seine Schei- dungswiderklage zurückgezogen. In der Folge sei die Klägerin vom Beklagten angefragt wor- den, was es koste, wenn sie ihre Scheidungsklage zurückziehe. Das entsprechende Angebot der Klägerin, worin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht in Frage komme, habe der Beklagte jedoch nicht ak- zeptiert. Bei dieser Lösung sei es einzig darum gegangen, dass der Beklagte formell nicht geschieden werde. Am Scheidungswillen und der Aufgabe des Ehewillens habe sich in den letzten sechs Jahren indes gar nichts geändert, weshalb die Voraussetzung en für eine Schei- dung nach Art. 114 ZGB nach wie vor erfüllt seien (Beilage 148 S. 6). 2.2 Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindes - tens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Damit der Scheidungsgrund gegeben ist, müssen die Ehegatten ohne Unterbruch während zweier Jahre getrennt gelebt haben. Der massgebliche Zeitpunkt, in welchem die Parteien seit zwei Jahren getrennt leben müssen, ist vorliegend der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage, mithin der 22. Juni 2012. Das Ge- trenntleben während der Dauer eines strittigen Verfahrens soll nicht berücksichtigt werden (Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. A. 2011, Art. 114 ZGB N 7). Das Scheidungsrecht kennt keine Legaldefinition des Getrenntlebens. Getrenntleben im Sinne von Art. 114 ZGB umfasst zunächst jede Art einer zwischen den Ehegatten gerichtlich angeordneten Trennung, worunter namentlich die Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes durch das Eheschutzgericht gehört. Vorausgesetzt ist, dass der ge- richtlichen Anordnung tatsächlich nachgelebt und das Getrenntleben auch äusserlich wahr- nehmbar vollzogen wird. Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft ver- bunden sind, so dass eine Reihe von wichtigen ehelichen Rechten und Pflichten modifiziert oder gegenstandslos werden oder ganz aufgehoben sind. Getrenntleben setzt auch nicht vo- raus, dass die Eheleute keinen Kontakt mehr haben, sondern nur, dass sie ihn nicht mehr als Eheleute pflegen. Selbst Kontakte freundschaftlicher Natur dürfen nicht als Anzeichen für Seite 7/69 eine Beendigung der Trennung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens gewertet wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3). 2.3 Somit ist zu prüfen, ob die Parteien bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – mithin am 22. Juni 2012 – im Sinne von Art. 114 ZGB zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2012 leben die Parteien seit dem 1. Au- gust 2009 getrennt (KB 4). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 22. Juni 2012 lebten die Parteien somit bereits seit mehr als zwei Jahren getrennt, wovon auch der Beklagte ausge- gangen ist, hat er doch selber widerklageweise die Scheidung der Ehe beantragt. Insofern steht der Klägerin gestützt auf Art. 114 ZGB zwingend ein Scheidungsanspruch zu, weshalb die vom Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung im Scheidungs- punkt, welche sich auf angeblich nach dem zweiten Rechtsschriftenwechsel zugetragene An- näherungen der Parteien stützt und nach Art. 230 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO somit pro- zessual zulässig ist, nicht mehr zu prüfen ist. Im Übrigen ist diese Klageänderung inhaltlich ohnehin nicht begründet; denn das gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten, das Führen von Telefongesprächen sowie die Tatsache, dass die Klägerin in Begleitung der Tochter im Feri- enhaus in O.________ übernachtet hat, welches sich im Eigentum der Tochter befindet, be- deutet keineswegs eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens zwischen den Parteien. Es kann aufgrund dieser Kontakte nicht auf eine umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien geschlossen werden, welche das Getrenntleben zu unterbrechen vermag. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin aufgrund des mehr als zwei Jahre an- dauernden Getrenntlebens bei Einreichung der Scheidungsklage einen Anspruch auf Schei- dung hat, weshalb die am tt.mm.1985 in E.________ geschlossene Ehe zu scheiden ist. 3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist die güter- rechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (Erwägung 4), sodann sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (Erwägung 5) und zuletzt ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (Erwägung 6; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2). 4. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ist vorab festzuhalten, dass die Klägerin im Ver- laufe des Verfahrens mehrfach ihre Ansprüche und deren Begründungen geändert hat, womit der Beklagte gehalten war, zu den sich ändernden Ausführungen der Klägerin jeweils im Detail Stellung zu nehmen. 4.1 Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die Anträge der Parteien sowie deren Begrün- dungen in den einzelnen Rechtsschriften in chronologischer Reihenfolge aufzuzeigen. 4.1.1 In der Klage beantragte die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2,3 Mio. zuzüglich einer Zahlung von CHF 1 Mio. für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten. Zudem beantragte sie, der Be- klagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Kläge rin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm- Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich Seite 8/69 schadlos zu halten. Schliesslich sei ihr der Audi A4 sowie die Funk -Kommode zu Alleineigen- tum zuzuweisen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, per 1. August 2009 habe ihr Vermögen aus einem Privatkonto bei der T.________ mit einem Saldo von CHF 134'670.00, einem Sparkonto bei der T.________ mit einem Vermögen von CHF 100'000.00, einem Sparkonto bei der H.________ mit einem Saldo von CHF 3'997.50 sowie einem Vorsorgekonto bei der T.________ mit einem Wert von CHF 13'659.45 bestanden. Über Eigengut habe sie nicht verfügt; die Liegenschaft F.________ sei ihr lediglich fiduziarisch ins Alleineigentum übertra- gen worden. Aus Repräsentationsaufgaben in der U.________AG, der V.________GmbH und dem Hotel W.________ habe die Klägerin monatlich rund CHF 3'000.00 zuzüglich 13. Monatslohn bezogen, wobei sie dieses Geld auf ihrem Sparkonto bei der H.________ an- gespart habe. Am 11. September 2007 habe sie von diesen Ersparnissen CHF 300'000.00 auf ein gemeinsames Konto der Parteien bei der H.________ überwiesen. Diese CHF 300'000.00, welche in ihre persönliche Errungenschaft fallen würden, seien als Vor- schuss für Investitionskosten in die eheliche Liegenschaft F.________ geflossen. Vor ihrem Auszug habe die Klägerin vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ AG so- dann CHF 300'000.00 auf ihr eigenes Konto überwiesen und zusätzlich CHF 65'000.00 in bar abgehoben. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei die Klägerin verpflichtet wor- den, die bezogenen CHF 300'000.00 an die Unterhaltszahlungen anzurechnen. Hiermit sei sie nicht einverstanden, weshalb sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft in der Höhe von CHF 182'500.00 gegenüber dem Eigengut oder der Errungenschaft des Beklagten beantrage. Der Beklagte habe im Jahr 2000 von seiner Mutter einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. er- halten, womit er am 31. Oktober 2000 die N.________Limited sowie die M.________Limited gegründet und im Handelsregister in X.________ habe eintragen lassen. Diese Personenge- sellschaften würden Eigengut darstellen. Allfällige Vermögenserträge daraus seien jedoch der Errungenschaft zuzuweisen. In der Steuererklärung 2000 habe der Beklagte ein Vermö- gen von CHF 105'583'010.00 deklariert, womit die Errungenschaft der Parteien im Zeitpunkt vor dem Erbvorbezug somit CHF 5'583'010.00 betragen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich um das in der Schweiz deklarierte Vermögen des Beklagten handle und der Beklagte zumindest ab 1996, nachdem er grosszügige Boni erhalten habe, einen Teil seines Vermögens auf Konti im Ausland transferiert habe. Die per Ende 2000 be- stehende Errungenschaft von CHF 5'583'010.00 sei in das im Jahr 2001 erworbene Grund- stück O.________ geflossen, welches CHF 3 Mio. gekostet habe. Auf diesem Grundstück hätten die Parteien im Jahr 2003 ein Ferienhaus gebaut. Die Liegenschaft F.________ sei auch im Jahr 2003 erworben und später umgebaut worden. Im Jahr 2003 hätten die Parteien sodann ihr Ferienhaus in Y.________ für CHF 1,25 Mio. verkauft, wobei der Verkaufspreis Errungenschaft darstelle und in die Liegenschaft O.________ oder allenfalls F.________ ge- flossen sei. Im Jahr 2004 sei darüber hinaus die Ferienwohnung in Y.________ für CHF 320'000.00 verkauft worden, wobei dieser Verkaufspreis zumindest teilweise in die Lie- genschaften investiert worden sei. Es sei auch möglich, dass ein Teil der Kosten für die Lie- genschaften F.________ und O.________ aus Vermögenserträgen bezahlt worden seien. Aus der Errungenschaft seien mindestens CHF 4,57 Mio. in die ehelichen Liegenschaften ge- flossen, womit der güterrechtliche Anspruch der Klägerin CHF 2,3 Mio. betrage. Der Beklagte Seite 9/69 verfüge sodann über ein Säule 3a-Konto, dessen Saldo nicht bekannt sei (Beilage 15 S. 45 ff.). 4.1.2 Der Beklagte beantragte in seiner Klageantwort, die Liegenschaft F.________ sei in sein Alleineigentum zu übertragen und er sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Klägerin aus der Hypothekarhaftung entlassen werde. Darüber hinaus sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht CHF 124'165.00 zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, im Jahr 2000 habe der Beklagte von seiner Mutter für den Austritt aus dem Familienunternehmen Z.________AG einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten, welcher Eigengut darstelle. Sein Vermögen habe er im Ausland – namentlich in X.________ – angelegt, wobei dieses professionell von der T.________ verwaltet werde. Im Verlaufe der Jahre habe das Vermögen eine Reduktion erfahren, wobei der Vermögensver- zehr im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes am 1. August 2009 bereits bestanden habe. Per Ende 2011 habe der Kläger über ein Vermögen in X.________ von rund CHF 60 Mio. verfügt, wovon CHF 16 Mio. nicht einbringliche Darlehen zur Finanzierung der beiden Liegenschaften O.________ und F.________ in der Schweiz betreffen würden. Das Vermögen des Beklagten in X.________ betrage somit noch rund CHF 45 Mio. Die Anteile an der N.________Limited und an der M.________Limited habe er im Jahr 2011 hälftig auf die beiden Kinder I.________ und K.________ übertragen, wobei er sich die Nutzniessung vorbehalten habe. Die Liegenschaften O.________ und F.________, welche für CHF 24 Mio. erworben worden seien und deren Verkehrswerte unter den Gestehungskosten liegen würden, habe der Be- klagte mit seinem Eigengut gekauft, wobei die Liegenschaft F.________ im treuhänderischen Eigentum der Klägerin stehe und unter Übernahme der Hypothekarlast ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen sei. Da es sich um eine Eigengutsliegenschaft handle, sei für die Übertragung keine güterrechtliche Ausgleichszahlung geschuldet. Die Behauptung der Klägerin, wonach CHF 4,75 Mio. aus Errungenschaft in die eheliche Liegenschaft geflossen seien, sei nicht belegt und werde bestritten. Die natürliche Vermutung gehe vielmehr dahin, dass der Unterhalt der Familie durch Errungenschaft und längerfristige Investitionen durch Eigengut finanziert worden seien. Die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung von CHF 1 Mio. sei denn auch mit keinem Wort begründet. Die Liegenschaft O.________ habe der Beklagte am 31. März 2011 auf die Tochter I.________ übertragen. Bereits im Jahr 1991, nach dem Tod seines Vaters, habe der Beklagte einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 er- halten, mit welchem er die Ferienwohnung in Y.________ gekauft habe, welche im Jahr 2003 verkauft worden sei. Da es sich bei der Ferienwohnung in Y.________ somit um Eigengut gehandelt habe, sei irrelevant, was mit deren Verkaufserlös geschehen sei. Auch die Büro- räumlichkeiten in G.________ hätten Eigengut dargestellt. Unter Berücksichtigung der Lie- genschaften und den Gesellschaften in X.________ betrage das Vermögen des Beklagten total CHF 69 Mio. (CHF 45 Mio. + CHF 24 Mio.). Die Klägerin stütze sich in ihrer güterrechtlichen Argumentation auf zwei fehlerhafte Annah- men. Einerseits nehme sie an, dass ein Zwischenstand der Vermögensentwicklung einen Vorschlag begründen könne, weshalb sie aus dem Umstand, dass die Parteien im Jahr 2000 vorübergehend über Ersparnisse verfügt hätten, die später mehr als nur aufgebraucht wor- den seien, Errungenschaft ableite. Andererseits gehe die Klägerin davon aus, dass Seite 10/69 Einnahmen oder Erträge Errungenschaft darstellen würden, selbst wenn ihnen Auslagen und Ausgaben gegenüberstünden, welche höher seien. Beides treffe jedoch nicht zu. Der Vor- schlag stelle eine rein rechnerische Grösse dar, nämlich den Aktivsaldo der Errungenschaft, während der Rückschlag den Negativsaldo der Errungenschaft darstelle. Massgebend sei somit nicht ein Zwischenresultat, sondern der Saldo werde aus einem Vergleich des Vermö- gensstandes bei Beginn und Ende des Güterstandes gebildet, wobei unentgeltliche Vermö- genszuflüsse zu berücksichtigen seien. Der Stand des Vermögens des Beklagten im Jahr 2000 sei unter güterrechtlichen Gesichtspunkten somit irrelevant. Massgebend sei vielmehr der Stand des Vermögens bei Beginn des Güterstands am tt.mm.1985 und bei Ende des Gü- terstandes am 1. August 2009 unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Zuflüsse. Über die von der Klägerin ungerechtfertigter Weise bezogenen CHF 405'000.00 sei im Ehe- schutzverfahren rechtskräftig abgerechnet worden. CHF 300'000.00 habe sich die Klägerin an den Unterhalt anrechnen lassen müssen und CHF 105'000.00 hätten als Startkapital für einen neuen Hausrat gedient. Unter diesen Umständen seien Mehrforderungen der Klägerin ausgeschlossen. Zudem sei der Standpunkt der Klägerin nicht verständlich. Sie habe bei ihrem Auszug eigenmächtig CHF 365'000.00 von einem gemeinsamen Konto bezogen, wel- ches wirtschaftlich Eigengut des Beklagten darstelle und fordere die Hälfte des entsprechen- den Betrages noch einmal unter dem Titel "Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut". Zusammenfasend habe der Beklagte einen Rückschlag von CHF 31 Mio. (CHF 100 Mio. ./. CHF 69 Mio.) erlitten, weshalb die Klägerin aus Güterrecht nichts fordern könne. Im Gegen- satz zum Beklagten habe die Klägerin keinen Rückschlag erlitten. Sie sei bei Eheschluss m it- telos gewesen und habe per 1. August 2009 über einen Saldo von CHF 248'329.45 verfügt, wovon dem Beklagten die Hälfte, mithin CHF 124'165.00 zustehen würden (Beilage 17 S. 6 ff., 19 ff., 30 ff. und 45 ff.) 4.1.3 In der Replik beantragte die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 8'270'837.00 nach Abzug aller Darlehen und Hypothekarschulden bzw. eventualiter CHF 15'270'837.00 vor Abzug einer allfälligen Rückzahlung von Darlehen an die M.________Limited zuzüglich einer Zahlung von CHF 2,5 Mio. für die Übertragung der eheli- chen Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten. Wiederum beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Kläge- rin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Eventua- liter sei der Beklagte zu verpflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditver trag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollum- fänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfäng- lich schadlos zu halten. Schliesslich sei ihr der Audi A4 zu Alleineigentum zuzuweisen . Ihren Antrag auf Zuweisung der Funk-Kommode hatte sie zurückgezogen. Zur Begründung führte sie aus, in die ehelichen Liegenschaften F.________ und O.________ seien insgesamt rund CHF 24 Mio. investiert worden, wovon CHF 13 Mio. auf die Liegenschaft F.________ und CHF 11 Mio. auf die Liegenschaft O.________ entfallen würden. Die Liegenschaft F.________ stehe im fiduziarischen Eigentum der Klägerin, O.________ im fiduziarischen Eigentum der Tochter I.________, wobei das Haus Seite 11/69 O.________ am 1. August 2009 noch zum Vermögen des Beklagten gehört habe. Auf dem Grundstück F.________ laste eine Hypothek von CHF 2 Mio. Zudem habe die M.________Limited für den Erwerb der beiden ehelichen Liegenschaften ein Darlehen von CHF 14,1 Mio. gewährt. Hierbei handle es sich um Eigengut des Beklagten. Die Klägerin habe nie Darlehensverträge mit der M.________Limited unterzeichnet, weshalb die entspre- chenden Darlehen den Beklagten belasten würden. Aus der Errungenschaft seien CHF 8 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen. Denn nachdem der Beklagte den Erb- vorbezug von CHF 100 Mio. nach X.________ transferiert habe, hätten die Parteien per Ende 2000 über ein Vermögen in der Schweiz von CHF 5,5 Mio. verfügt, was Errungenschaft darstelle und in die ehelichen Liegenschaften investiert worden sei. Zudem habe die Klägerin am 18. Oktober 2003 das Ferienhaus in Y.________, welches in ihrem Alleineigentum ge- standen habe, für CHF 1,25 Mio. an AA.________ verkauft. Beim Verkaufserlös, welcher in Einrichtungen für die Liegenschaften O.________ geflossen sei, handle es sich um Errun- genschaft des Beklagten. Im Jahr 2004 sei sodann die Ferienwohnung der Parteien in Y.________, welche aus Errungenschaftsmitteln finanziert worden sei, für CHF 320'000.00 verkauft worden. Der Verkaufserlös sei wiederum zumindest teilweise in die Liegenschaft O.________ investiert worden. Schliesslich seien eine Liegenschaft in AB.________ für CHF 1,2 Mio. und ein Stück Land in AC.________ für CHF 1,23 Mio. verkauft und als Errun- genschaft in die ehelichen Liegenschaften investiert worden. Zudem sei es möglich, dass die Parteien einen Teil der Kosten für die Liegenschaften F.________ und O.________ aus dem Vermögenserträgen bezahlt hätten. Die ehelichen Liegenschaften würden Errungenschaft darstellen, weshalb die Klägerin am Mehrwert partizipiere. Der Verkehrswert der Lieg en- schaft O.________ betrage mindestens CHF 22,5 Mio., denn im Jahr 2013 habe AD.________ die Liegenschaft mit einem Kaufinteressenten besichtigt, wobei der Interessent bereit gewesen wäre, CHF 22,5 Mio. hierfür zu bezahlen. Da die Tochter I.________ gegen einen Verkauf des Ferienhauses O.________ opponiert habe, sei die Liegenschaft in der Folge nicht verkauft worden. Bei der Liegenschaft F.________ handle es sich um ein Liebha- berobjekt an bester Lage mit originalen Kachelöfen aus der Berner Altstadt und einem Che- minée aus Paris aus dem 18./19. Jahrhundert, wofür ein solventer Käufer CHF 14 Mio. zu bezahlen bereit sei. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkungsrechte durch I.________ und den Beklagten im Zusammenhang mit den Schätzungen der Liegenschaften führe dazu, dass das Gericht von der Annahme des Bestehens der zu beweisenden Tatsa- che ausgehen müsse. Da es sich bei den ehelichen Liegenschaften um Errungenschaft handle, stehe der Klägerin hieraus ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 18,25 Mio. zu ([CHF 22,5 Mio. + CHF 14 Mio.] / 2). Nach Abzug der Hälfte der Kosten für die Fremdfinan- zierung von CHF 8 Mio. ([CHF 2 Mio. Hypothek + CHF 14 Mio. Eigendarlehen] / 2) verbleibe der Klägerin ein Restanspruch von CHF 10,25 Mio. aus den Liegenschaften. Die Klägerin führte weiter aus, ihr Vermögen per 1. August 2009 habe CHF 252'326.00 betra- gen. Sie habe dem Beklagten am 6. September 2007 CHF 300'000.00 geliehen, wobei die- ses Geld in Möbel investiert worden sei, welche sich alle im Besitz des Beklagten befind en würden. Die Klägerin habe sich die CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder rückübertra- gen lassen, womit der Beklagte einverstanden gewesen sei. Im zweitinstanzlichen Verfahren vor Obergericht in Bern seien die CHF 300'000.00 als Akontozahlung Unterhalt angerechnet worden, weshalb die Klägerin vom Beklagten diesen Betrag zurückfordere. Bei diesem Geld handle es sich um Ersparnisse der Klägerin aus den Repräsentationsaufgaben in den eheli- chen Betrieben. Zudem habe die Klägerin dem Beklagten CHF 40'000.00 überwiesen, um die Seite 12/69 Einrichtung zu finanzieren. Auch diesen Betrag fordere die Klägerin zurück, da sich die Mö- bel alle beim Beklagten befinden würden. Die Ersatzforderung der Errungenschaft der Kläge- rin gegenüber dem Eigengut des Beklagten beziffere sich auf CHF 740'000.00, wenn das an- gebliche Darlehen der L.________Limited an die Klägerin über CHF 400'000.00 dazugerech- net werde, zu deren Rückzahlung die Klägerin möglicherweise jederzeit aufgefordert werden könne. Auf Seiten der Klägerin bestehe ein Vorschlag von insgesamt CHF 14'992'326.00 (CHF 252'326.00 bewegliches Vermögen + CHF 740'000.00 Ersatzforderungen + CHF 14 Mio. Liegenschaft F.________). Die Errungenschaft des Beklagten setze sich aus einem Säule 3a-Konto mit einem Saldo von CHF 49'349.50 und der Liegenschaft O.________ von CHF 22,5 Mio., mithin aus CHF 22'549'349.00 zusammen. In seine Unter- nehmungen N.________Limited und M.________Limited habe der Beklagte ausschliesslich Eigengut investiert, weshalb die Klägerin nicht an einem Mehrwert der Unternehmungen par- tizipiere. Die Errungenschaft der Parteien betrage gesamthaft CHF 37'541'675.00, wobei nach Abzug der Hypotheken und Darlehen von CHF 16 Mio. ein Saldo von CHF 21'541'675.00 verbleibe. Hiervon stünden der Klägerin die Hälfte, mithin CHF 10'770'837.00 zu. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung beziffere sich somit auf CHF 10'770'837.00, wobei CHF 7 Mio. (recte wohl: CHF 2,5 Mio.) als güterrechtliche Aus- gleichszahlung für die Übertragung der Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Be- klagten und CHF 8'270'837.00 als restliche güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Kläge- rin zu leisten sei (Beilage 110 S. 32–45, 87 f., 102, 117 ff., 126, 131 ff., 137 und 155). 4.1.4 Der Beklagte hielt im Rahmen seiner Duplik an seinen bisherigen Anträgen fest. Zur Begrün- dung führte er Folgendes aus: Das Vermögen des Beklagten bestehe zur Hauptsache aus dem liquiden Vermögen in X.________, dessen Stand zwischen CHF 45 Mio. und CHF 46 Mio. liege, was unbestritten und durch das Gerichtsgutachten auch belegt sei. Unbe- stritten sei, dass die Gestehungskosten der beiden Liegenschaften O.________ und F.________ bei rund CHF 24 Mio. gelegen hätten. Der Beklagte gehe davon aus, dass der aktuelle Wert der beiden Liegenschaften nicht über den Gestehungskosten liege. Dies insbe- sondere deshalb, weil grosse Beträge in die Liegenschaft F.________ investiert worden seien, die ein Drittkäufer nicht zu bezahlen bereit sei. Zudem sei G.________ kein idealer Wohnort und auch keine Steueroase. Unbestritten sei, dass die Liegenschaft F.________ im Umfange von CHF 2 Mio. fremdfinanziert sei. Auf der Grundlage der Zahlen des Beklagten ergebe sich somit ein Vermögen von CHF 67 Mio. (CHF 45 Mio. liquides Vermögen + CHF 24 Mio. Liegenschaften ./. CHF 2 Mio. Hypothek). Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass der Beklagte im Jahr 2000 einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten habe, der Eigengut darstelle. Der Beklagte habe bereits Anfang der neunziger Jahre einen Erbvorbezug von CHF 500'000.00 erhalten, den er für den Kauf der Ferienwohnung in Y.________ verwendet habe. Ferner bilde das Land in AC.________, welches später verkauft worden sei, zu einem Drittel Eigengut. Der Klägerin seien diese Um- stände bekannt, auch wenn sie nicht durch Dokumente belegt werden könnten. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass das Vermögen in X.________ ausschliesslich aus Eigen- gut bestehe. Hingegen mache die Klägerin geltend, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ Errungenschaft darstellen würden. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zum Gutachten von P.________ vom 28. November 2013, wo auf S. 21 (Ziff. 2.6.4) Folgen- des ausgeführt werde: "Aufgrund der eingesehenen Unterlagen erscheint es plausibel, dass die Finanzierung des Erwerbs, der Erstellung, der Einrichtung und des Unterhalts der beiden Seite 13/69 ehelichen Liegenschaften F.________ und O.________ im Wesentlichen durch die oben dar- gestellten Kapitalrückbezüge aus der L.________Limited von CHF 15,8 Mio. und das Darle- hen der M.________Limited an C.________ und A.________ von CHF 14,1 Mio. erfolgte. Aus den privaten Steuererklärungen sind keine Einkommen und andere Vermögenszuflüsse in vergleichbarer Höhe ersichtlich." Die Schlussfolgerung des Gutachtens stehe im Einklang mit der natürlichen Vermutung gemäss bundesgerichtlicher Praxis, wonach in erster Linie Er- rungenschaft für den Lebensunterhalt verwendet werde. Auch die Klägerin selbst räume ein, dass die Parteien nicht in erster Linie Eigengut zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwen- det hätten. Darüber hinaus räume auch die Klägerin ein, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ im Umfang von CHF 14,1 Mio (also im Umfang von deutlich mehr als der Hälfte) aus einem Eigendarlehen finanziert worden seien und somit Eigengut darstellen würden. Wenn man berücksichtige, dass der Beklagte im Jahr 2000 unbestritten über Eigengut von CHF 100 Mio. verfügt habe und heute noch CHF 67 Mio. vorhanden seien und unbestritten sei, dass in erster Linie Errungenschaft und nur subsidiär Eigengut ver- braucht worden sei, folge daraus, dass das gesamte noch vorhandene Vermögen des Be- klagten aus Eigengut bestehe. Aus dem Gesagten folge, dass der Beklagte über keine Errungenschaft verfüge. Die Klägerin behaupte in der Replik, die Parteien hätten vor dem Erbvorbezug über ein Vermögen von CHF 5,5 Mio. verfügt und dieses Vermögen hätte ausschliesslich Errungenschaft dargestellt. Diese Behauptung treffe unter mehreren Gesichtspunkten nicht zu. Im Vermögen von CHF 5,5 Mio. sei ein früherer Erbvorbezug von CHF 500'000.00 enthalten, der in eine Woh- nung in Y.________ investiert worden sei. Im Vermögen sei ferner ein Grundstück in AC.________ enthalten, das zu einem Drittel geerbt sei. Letztlich könne aber offen bleiben, ob das behauptete Vermögen von CHF 5,5 Mio. (Stand vor dem Erbvorbezug) Errungen- schaft oder Eigengut dargestellt habe. Denn es sei ausgeschlossen, dass dieses Vermögen in die Liegenschaften investiert worden sei. Die Klägerin räume selber ein, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt nicht in erster Linie aus Eigengut bestritten hätten. Folglich müsse die Errungenschaft für den Lebensunterhalt verbraucht worden sein. Das Vermögen, über wel- ches die Parteien im Jahr 2000 (vor dem Erbvorbezug) verfügt hätten, habe teilweise aus Grundstücken in AC.________ und in Y.________ bestanden. Diese Grundstücke seien teil- weise erst verkauft worden, nachdem die beiden Liegenschaften O.________ und F.________ schon gekauft und die Gebäude darauf erstellt oder renoviert worden seien. So- weit das Vermögen noch gebunden gewesen sei, habe es schon rein theoretisch nicht in die neu erworbenen Liegenschaften fliessen können. Die Klägerin mache selbst geltend, dass der Erlös aus dem Haus in Y.________ nicht in die Liegenschaften, sondern in Mobiliar ge- flossen sei. Aus dem Gutachten von P.________ vom 28. November 2013 gehe umgekehrt hervor, dass rund CHF 30 Mio. aus X.________ in die Schweiz geflossen seien, die nicht an- ders als für die Liegenschaften verwendet worden sein könnten. Nachdem die Gestehungs- kosten der Liegenschaften F.________ und O.________ auch nach der Darstellung der Klä- gerin CHF 24 Mio. betragen hätten, sei es rein rechnerisch ausgeschlossen, dass zusätzlich noch Errungenschaft investiert worden sei. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Er- rungenschaft von CHF 8 Mio. handle es sich vielmehr um eine Teilmenge der Kapitalent- nahme aus der L.________Limited von insgesamt CHF 15,8 Mio., welche der Gutachter P.________ festgestellt habe. Damit stehe fest, dass die im Jahr 2000 vorhandene Errun- genschaft vollständig aufgebraucht worden sei. Seite 14/69 Die Klägerin habe per 1. August 2009 über ein Vermögen von CHF 248'329.45 verfügt. Es sei unbestritten, dass die Klägerin über kein Eigengut verfüge. Insgesamt resultiere ein Saldo zugunsten des Beklagten von CHF 124'165.00. Eine Ersatzforderung der Klägerin über CHF 300'000.00 sei nicht ersichtlich. Dieser Betrag sei am 1. August 2009 noch im Umfang von CHF 248'329.45 vorhanden gewesen. Was die Ersatzforderung der Klägerin im Umfang von CHF 40'000.00 angehe, so könne sie – auch wenn sie in den Kauf von Möbeln investiert habe – daraus keine Ersatzforderung ableiten. Wenn die Klägerin wider Erwarten über eine Ersatzforderung verfügen sollte, so richte sich diese nicht gegen das Eigengut, sondern die Errungenschaft des Beklagten (Beilage 117 S. 4, 6, 14 ff., 25 f., 28 f., 40, 42, 44 ff., 49, 68, 70 f., 79, 81 f. und 99 ff.). 4.1.5 An der Hauptverhandlung beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 7'888'837.00 Zug um Zug mit der Rückübertragung des Eigentums der Liegenschaft F.________ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen und der Beklagte sei im Weiteren zu ver- pflichten, die ehelichen Schulden, mithin die Darlehen gegenüber den Gesellschaften in der Höhe von CHF 400'000.00 bzw. CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. Die eheliche Liegenschaft F.________ sei ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen und der Beklagte sei zu ver- pflichten, alles zu unternehmen, damit der gemeinsam mit der Klägerin am 24. April 2008 aufgenommene Kredit (variable Hypothek) bei der H.________, Stamm-Nr. .________, im Betrag von CHF 2 Mio. auf ihn alleine übertragen werde. Zudem sei der Beklagte zu ver- pflichten, die Kreditzinsen aus dem Kreditvertrag vom 24. April 2008 bei der H.________, Stamm-Nr. .________, bis zum Ablauf der Vertragsdauer vollumfänglich zu bezahlen und die Klägerin im Falle eines Regresses der Bank auf sie vollumfänglich schadlos zu halten (Bei- lage 148 S. 1; Beilage 149 S. 1). Die Klägerin begründete ihre Anträge neu wie folgt: Die Parteien hätten bis ins Jahr 2000 eine Errungenschaft von rund CHF 5 Mio. geäufnet. Im Jahr 2000 habe der Beklagte einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten. Die Klägerin könne gestützt auf die vom Beklagten eingereichten Unterlagen nicht beweisen, was mit den CHF 5 Mio. der Errungenschaft ge- schehen sei. Es sei davon auszugehen, dass die aus den CHF 100 Mio. oder allenfalls bloss CHF 44 Mio. bis CHF 52 Mio. erzielten Wertschriftenerträge von mindestens CHF 1,5 Mio. pro Jahr sowie das zusätzliche Erwerbseinkommen sowie die Privatbezüge aus den Unter- nehmen ausreichend gewesen seien, um die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie zu finanzieren. Der Beklagte habe allenfalls zusätzlich jährlich Darlehenszinse von CHF 1,4 Mio. generiert. Zudem habe der Beklagte auch Maschinen in die USA verkauft, so zum Beispiel im Jahr 2008 für CHF 2 Mio. Die Parteien seien somit nicht darauf angewiesen gewesen, die bis ins Jahr 2000 angesparte Errungenschaft zu verbrauchen, sollten sie das Geld nicht in die erworbenen Liegenschaften investiert haben. Die Errungenschaft aus dem Jahr 2000 im Um- fang von CHF 2,5 Mio. (hälftiger Anteil) stehe der Klägerin somit zu. Die Klägerin gehe davon aus, dass dieses Geld nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie gebraucht worden sei. Wie die Klägerin bereits ausgeführt habe, sei es auch möglich, dass das Geld in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei. Zudem hätten die Parteien zu Beginn der Ehe ein Einfamilienhaus in AB.________ und eine Ferienwohnung sowie ein Ferienhaus in Y.________ gehabt, die mit Mitteln der Errun- genschaft gekauft worden seien. Das Ferienhaus in Y.________ sei für CHF 1,25 Mio. Seite 15/69 verkauft und der Verkaufserlös auf ein Konto der Klägerin überwiesen worden. Die Ferien- wohnung in Y.________ sei für CHF 300'000.00 verkauft worden. Damit seien Möbel gekauft worden, die der Beklagte in G.________ habe. Da es sich um sehr wertvolles Mobiliar handle, das nicht an Wert verliere, sondern vielleicht sogar an Wert gewinne, wie z.B. die Funkkommode, mache die Klägerin eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber der Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB von CHF 775'000.00 (hälftiger Anteil) geltend. Gestützt auf die im Juni 2015 eingereichten Akten gehe hervor, dass sich das Vermögen des Beklagten seit der Aufnahme des Getrenntlebens, mithin seit dem Stichtag, um mehrere Milli- onen von bisher angeblich ca. CHF 44 Mio. auf neu angeblich ca. CHF 52 Mio. erhöht habe, obwohl der Beklagte seinen Lebensstil und denjenigen der Kinder nicht ver ändert und er dar- über hinaus weiterhin in seine Unternehmen investiert habe, um seiner seit Jahren konstru- ierten AE.________Maschine den Durchbruch auf dem Markt zu verschaffen. Wie bereits dargelegt, bestreite die Klägerin, dass der Vermögenszuwachs auf Schenkungen der Mutter des Beklagten zurückzuführen sei. Alleine die Darlehenszinsen von CHF 1,4 Mio., welche dem Beklagten zufliessen würden, sowie die weiteren CHF 1,4 Mio., welche ihm als Erträge auf seinem Vermögen von CHF 52 Mio. angerechnet werden müssten, erwiesen sich als Grundlage dafür, dass der Beklagte mit seinem Eigengut ein Vermögen von rund CHF 8 Mio. angespart habe – und dies mit Erträgen auf seinem Eigengut, welches er am Stichtag schon gehabt habe. Der Wertzuwachs des Vermögens des Beklagten müsse somit auf Erträge aus dem Eigengut zurückzuführen sein. Die Wertschriften, die im Zeitpunkt des Stichdatums vor- handen gewesen seien, seien laut den Unterlagen verkauft und und es seien neue gekauft worden. Die Substanz des Eigenguts als Ersatzanschaffungen sei jedoch erhalten geblieben und durch Erträge vermehrt worden. Der Klägerin würde somit am Wertzuwachs aus Vermö- genserträgen für das Eigengut, das per Stichdatum bereits vorhanden gewesen sei, ein An- teil von CHF 4 Mio. (hälftiger Anteil) zustehen. Zudem fordere sie vom Beklagten die am 6. September 2007 überwiesenen CHF 300'000.00 zurück, die ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens als Akontozahlung an den Unterhalt an- gerechnet worden seien. Es gehe nicht an, dass die Klägerin ihren Unterhalt, den ihr der Be- klagte hätte finanzieren müssen, selber bezahlen müsse. Wie die Klägerin ausgeführt und auch belegt habe, seien ihr diese CHF 300'000.00 am 3. Oktober 2008 wieder zurück über- tragen worden. Das Obergericht des Kantons Bern sei hier wohl einem Irrtum unterlegen, der nun zu korrigieren sei. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass sie von ihrem Spar- konto CHF 40'000.00 auf das Kontokorrentkonto überwiesen habe, damit die Einrichtung für die Liegenschaft F.________ habe finanziert werden können. Da sich sämtliche Möbel im Besitz und wohl auch im Eigentum des Beklagten befinden würden, fordere die Klägerin ge- stützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB diesen Betrag ebenfalls zurück. Zudem sei der Klägerin ein angebliches Darlehen von CHF 400'000.00 gewährt worden, zu dessen Rückzahlung sie je- derzeit aufgefordert werden könne. Die Klägerin verlange heute vom Beklagten, dass er diese Schuld übernehme. Andernfalls mache sie eine Ersatzforderung gegenüber dem Ei- gengut des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB in der Höhe von insgesamt CHF 740'000.00 geltend. Die Errungenschaft der Klägerin zum Zeitpunkt des Stichdatums habe insgesamt CHF 252'326.00 betragen. Theoretisch stehe dem Beklagten die Hälfte der Errungenschaft Seite 16/69 der Klägerin zu, womit sie allerdings in Anbetracht des grossen Gefälles des Vermög ens nicht einverstanden sei. Es sei daran zu erinnern, dass der Beklagte per Stichtag noch ein Fisca-Konto gehabt habe, auf dem sich CHF 49'349.52 befunden hätten. Dieses Konto sei allenfalls auch noch miteinzubeziehen. Gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen per Ende Juni 2015 beziffere die Klägerin ihre Ansprüche aus Güterrecht gestützt auf Art. 85 ZPO definitiv wie folgt: ½ Anteil Errungenschaft im Jahr 2000 CHF 2'500'000.00 ½ Anteil Verkauf Wohnung/Haus in Y.________ CHF 775'000.00 ½ Wertschriftenerträge Eigengut CHF 4'000'000.00 Ersatzforderungen gestützt auf Art. 209 ZGB CHF 740'000.00 ./. ½ Errungenschaft der Klägerin per Stichdatum CHF 126'163.00 Total CHF 7'888'837.00 Dieser Betrag sei ihr aus Güterrecht zuzusprechen. Da sie sich die konkrete Bezifferung ge- stützt auf Art. 85 ZPO vorbehalten habe, sei sie zur Anpassung ihrer Anträge aus Güterrecht befugt. Ihr sei es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die CHF 5 Mio., die im Jahr 2000 vorhanden gewesen seien, in die Liegenschaften geflossen seien und ihr aus den Liegenschaften güterrechtliche Ansprüche zustehen würden. Sie gehe jedoch davon aus, dass dieses Geld auf jeden Fall nicht verbraucht worden sei. Sie beantrage die güterrechtli- che Ausgleichszahlung Zug-um-Zug mit der Übertragung der Liegenschaft F.________. Das sei dann der einzige Vermögenswert, den der Beklagte in der Schweiz besitze und zur Siche- rung der Forderung der Klägerin nötig sei. Weiter beantrage die Klägerin, dass der Beklagte zu verpflichten sei, die im Gutachten von P.________ genannten Darlehen über CHF 400'000.00 und CHF 14,6 Mio. zu übernehmen. Die CHF 400'000.00 seien in Möbel ge- flossen. Was mit den CHF 14,6 Mio. passiert sei, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin. Sie wisse nicht einmal, dass sie formell als Schuldnerin bzw. als Darlehensnehmerin in diesen Bilanzen aufgeführt worden sei. Es handle sich nicht um ihre Schulden, sondern um diejeni- gen des Beklagten. Dem Beklagten seien diese Schulden demzufolge zu übertragen . Es gehe nicht an, dass diese Schuldübernahme an Bedingungen geknüpft werde. Nachdem die- ses Geld in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei und der Beklagte bzw. die Tochter I.________ deren Eigentümer sei, habe der Beklagte hierfür aufzukommen (Beilage 148 S. 2 f. und 7; Beilage 149 S. 8 und 31 ff.). 4.1.6 Der Beklagte reduzierte seinen güterrechtlichen Antrag an der Hauptverhandlung insofern, als die Klägerin zu verpflichten sei, dem Beklagten aus Güterrecht eine Zahlung von CHF 101'489.00 zu leisten. Er führte zur Begründung aus, es sei unbestritten, dass sich die Liegenschaft F.________ nur im treuhänderischen Eigentum der Klägerin befinde und im wirtschaftlichen Eigentum des Beklagten stehe. Entsprechend seien sich die Parteien auch einig, dass das Gericht das Grundbuchamt anweisen solle, das Eigentum an der Liegen- schaft auf den Beklagten zu übertragen, wobei der Beklagte im Gegenzug bereit sei, die Haf- tung für alle Grundpfandschulden und die Kosten der Eigentumsübertragung zu übernehmen. Die Klägerin habe per Stichtag (1. August 2009) über ein Vermögen von CHF 252'327.70 ver- fügt, das unbestritten Errungenschaft darstelle. Die aus einem Konto Säule 3a bestehende Errungenschaft des Beklagten habe per Stichdatum CHF 49'349.53 betragen. Ausdrücklich Seite 17/69 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei der Beklagte bereit, dieses Guthaben zu berück- sichtigen. Die Differenz zwischen der Errungenschaft der Klägerin von CHF 252'327.70 und der Errungenschaft des Beklagten von CHF 49'349.53 der Beklagten sei CHF 202'978.17, wovon die Hälfte CHF 101'489.00 ergebe. In diesem Betrage schulde die Klägerin dem Be- klagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Kläger verfüge zwar abgesehen vom Guthaben aus der Säule 3a über erhebliches weiteres Vermögen. Dieses Vermögen sei aber Eigengut und nicht Errungenschaft; denn er habe unbestritten einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten. Zusätzlich habe der Beklagte erwiesenermassen in den Jahren 2013 bis 2015 Schenkungen im Gesamtbetrag von CHF 10,48 Mio. erhalten (BB 119–124). Der Beklagte habe gestützt auf die gerichtliche Edition im Jahr 2015 neue Urkunden – insbeson- dere Schenkungsverträge seitens der Mutter des Beklagten – eingereicht, aus denen sich ergebe, dass das Vermögen des Beklagten seit dem Stichtag zugenommen habe. Wenn eine gerichtliche Edition erfolge, so komme Art. 229 ZPO nicht zur Anwendung, weshalb die Schenkungsverträge rechtzeitig eingereicht worden seien. Das Vermögen des Beklagten bei der T.________ X.________ seit 1. Januar 2013 sei vorher auch gar nie Prozessthema ge- wesen, da der Stichtag auch der 1. August 2009 sei. Das Vermögen des Beklagten per 1. August 2009 habe deutlich unter CHF 100 Mio. gelegen. Dies ergebe sich unter anderem aus dem gerichtlichen Gutachten vom 28. November 2013. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde Errungenschaft vermutungsweise für den Lebensunterhalt und Eigen- gut vermutungsweise für Investitionen verwendet. Daraus folge, dass alles während der Ehe erzielte Einkommen und zusätzlich auch ein Teil des Eigenguts vermutungsweise für den Un- terhalt der Familie verwendet worden sei, während das noch vorhandene Eigengut vermu- tungsweise unter anderem in die Liegenschaften geflossen sei. Der Klägerin sei es nicht ge- lungen, diese aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltende Vermutung umzustos- sen. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 10. April 2015 sehe in Ziff. 1.4 vor, dass der Beklagte die Schulden (Eigendarlehen) im Gesamtbetrag von rund CHF 15 Mio. gegenüber seinen Gesellschaften übernehme, die er selber beherrsche (dass die Klägerin also aus der Mithaftung für diese Schulden entlassen werde). Dagegen habe der Beklagte nichts einzu- wenden, solange seinen Anträgen zum Güterrecht in allen übrigen Punkten gefolgt werde. Der Beklagte sei bereit, dafür zu sorgen, dass keine der in Ziff. 1.4 des gerichtlichen Ver- gleichsvorschlags genannten Gesellschaften die Klägerin belange, solange im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung davon ausgegangen werde, dass er – abgesehen von der erwähnten Säule 3a – über keine Errungenschaft verfüge. Der Beklagte sei deshalb be- reit, die vollständige Schuldpflicht aus den Eigendarlehen zu übernehmen, weil die Eigenda r- lehen in die Liegenschaften geflossen seien. Die Liegenschaften würden (wirtschaftliches) Eigentum und Eigengut des Beklagten darstellen. Wenn hingegen wider Erwarten davon aus- gegangen werden sollte, dass die Liegenschaften nicht Eigengut des Beklagten bilden wür- den, gäbe es auch keinen Grund dafür, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus den Eigendarlehen zuzuordnen. Vielmehr seien die Eigendarlehen in diesem Falle nach allgemei- nen Regeln (also je hälftig) auf die Parteien zu verteilen (Beilage 148 S. 4; Beilage 150 S. 8 ff.). 4.2 Der Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Beendigung der Ehe in der Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander, wobei hierfür der zwischen den Par- teien während der Ehe bestehende Güterstand massgebend ist. Seite 18/69 Vorliegend ist nicht strittig, dass die Parteien mit öffentlich beurkundetem Ehe - und Erbver- trag vom 26. Oktober 2006 rückwirkend per Ehebeginn den Güterstand der Errungenschafts- beteiligung vereinbart haben, wodurch der frühere – die Gütertrennung vorsehende – Ehe- vertrag zwischen den Parteien ersetzt wurde (KB 6). Die Parteien unterstehen daher den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Nach Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes bei Scheidung, Trennung, Ungül- tigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den Tag zurückbezo- gen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Nicht strittig ist, dass der ordentliche Güter- stand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien vom Eheschutzgericht per 1. August 2009 aufgelöst worden ist. 4.3 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Ver- mögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungen- schaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird. Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigen- tum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegensei- tigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.). Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 13. März 2012 festgestellt, dass zwischen den Parteien per 1. August 2009 die Gütertrennung eingetreten ist (KB 4). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin nur jene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 1. August 2009 zu den Gütermas- sen der Klägerin und dem Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen. Auch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich (Steck, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I, 2. A. 2011, Art. 204 ZGB N 9a). Seite 19/69 4.4 Vorab ist das Frauengut per 1. August 2009 auszuscheiden. 4.4.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin per 1. August 2009 bei der H.________ über ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) und bei der T.________ über ein Privatkonto Bon- viva Silver (Konto-Nr. .________), ein Sparkonto (Konto-Nr. .________) sowie ein Säule 3a- Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) verfügte. Per 1. August 2009 wies das Sparkonto bei der H.________ einen Saldo von CHF 1'791.60 auf. Auf ihren Konti bei der T.________ hat die Klägerin bis am 1. August 2009 folgende Guthaben geäufnet: a) Privatkonto: CHF 134'670.75, b) Sparkonto: CHF 100'000.00 und c) Säule 3a-Konto: CHF 13'659.45 (KB 155–157). Gesamthaft ergibt dies flüssige Mittel der Klägerin per 1. August 2009 von CHF 250'121.80. 4.4.2 Strittig ist, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten Ersatzforderungen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB zustehen. Bereits im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels hat die Klägerin Ersatzforderungen von CHF 340'000.00 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dieses Geld habe die Klägerin von ihrem Sparkonto auf das Kontokorrentkonto der Parteien über- wiesen, womit die Einrichtungen der ehelichen Liegenschaft F.________ finanziert worden seien (vgl. vorne E. 4.1.1 S. 8 und E. 4.1.3 S. 12). 4.4.2.1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegen- ständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeit- punkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil sei- nes Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berech- net; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermö- gen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegen- standes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben. Dieser Beitrag darf weder in einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, son- dern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegat- ten gegeben sein, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3, in: FamPra.ch 2009 S. 160, und 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.3). Der Rechtsgrund für den Beitrag ist unbe- achtlich. Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder aber in einer geldwerten Sach- oder Arbeitsleistung bestehen. Ist nicht ein Mehrwert, son- dern ein Minderwert eingetreten, erfolgt keine Beteiligung des investierenden Ehegatten am eingetretenen Verlust. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll der Ehegatte geschützt und nicht schlechter gestellt werden als ein Drittgläubiger und deshalb stets An- spruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags haben. Ein Mehrwert ist gleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung im Sinne von Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinanderset- zung bzw. der vorherigen Veräusserung (Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27). Wer behauptet, er habe zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögens- werten des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Im Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweis- thema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse Seite 20/69 sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommen- tar, 1992, Art. 206 ZGB N 10). Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Ein zelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 9a; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5 und 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f.). 4.4.2.2 Betreffend die von der Klägerin geltend gemachte und vom Beklagten bestrittene Investition von CHF 300'000.00 in Möbel des Beklagten lässt sich den Akten entnehmen, dass dem ge- meinsamen Privatkonto der Parteien bei der H.________ (Konto-Nr. .________) am 6. Sep- tember 2007 CHF 300'000.00 von der Klägerin gutgeschrieben wurden, wobei nicht ersicht- lich ist, von welchem klägerischen Konto der Betrag stammt (KB 153). Ebenfalls ersichtlich ist, dass sich die Klägerin am 3. Oktober 2008 den Betrag von CHF 300'000.00 vom gemein- samen Privatkonto bei der H.________ auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________ hat rückvergüten lassen (KB 154). Wohin der von der Klägerin am 6. September 2007 dem gemeinsamen Konto der Parteien gutgeschriebene Betrag von CHF 300'000.00 geflossen ist, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dieser Betrag in Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaft F.________ investiert wurde. Das Vorhandensein von Geldmitteln auf Seiten der Klägerin im Jahr 2007 und die Tatsache, dass die Parteien wertvolle Möbelstücke erworben ha ben, ge- statten nicht zwingend den Schluss, die Geldmittel seien zur Bezahlung der Möbel verwendet worden. Hierfür bedürfte es weiterer Indizien, die einen Zusammenhang zwischen dem Ver- brauch bestimmter Geldbeträge und der Bezahlung konkreter Rechnungen zeitlich und sach- lich nahelegen, ansonsten es bei einer blossen Möglichkeit bleibt, die für sich allein keinen Beweis bedeutet und mit der sich das Sachgericht nicht begnügen darf , denn – wie bereits ausgeführt – ist bei behaupteten Investitionen in Vermögenswerte einer anderen Gütermasse der Zahlungsfluss nachzuweisen. Solche Indizien sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr spricht gegen eine Investition der CHF 300'000.00 in die eheliche Liegenschaft F.________, dass die Liegenschaft F.________ im Jahr 2003 erworben wurde und die Klägerin den Be- trag von CHF 300'000.00 erst im September 2007 auf das gemeinsame Konto überwiesen hat. Den von der Klägerin unter dem Titel "Unterhalt – Wohnen in einer Villa sowie Ausstat- tung der Villa" selbst eingereichten Belegen lässt sich denn auch entnehmen, dass die Lie- genschaft F.________ in den Jahren 2003 und 2004 möbliert bzw. eingerichtet worden ist und nicht erst im Jahr 2007 (KB 73 f.; Beilage 15 S. 19 ff.). Schliesslich ist zu beachten, dass der Saldo des gemeinsamen Kontos der Parteien am 3. Oktober 2008 – mithin ein Jahr nach der Überweisung durch die Klägerin – CHF 531'846.85 und somit rund CHF 100'000.-- mehr als nach der Überweisung der CHF 300'000.00 – betragen hat, was ebenfalls gegen eine Investition in Möbel spricht (KB 153 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass CHF 300'000.00 an Geldmitteln der Klägerin in die Möbel in der ehelichen Liegenschaft F.________ geflossen sind, welche sich im Besitz des Beklagten befinden. Aufgrund der zeit- lichen Komponente viel wahrscheinlicher ist jedoch die Verwendung der Geldmittel für an- dere Bedürfnisse der Familie oder der Verbrauch für persönliche Bedürfnisse , womit die Klä- gerin den ihr obliegenden Beweis für die Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB nicht zu Seite 21/69 erbringen vermag. Insofern hat das Obergericht des Kantons Bern die CHF 300'000.00, die sich die Klägerin am 3. Oktober 2008 vom gemeinsamen Konto der Parteien auf ein eigenes Konto bei der H.________ hat überweisen lassen, korrekterweise an die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltszahlungen angerechnet (KB 4). Der Klägerin steht unter diesem Titel nichts mehr zu. 4.4.2.3 Was die von der Klägerin geltend gemachte Investition von CHF 40'000.00 in Möbel des Be- klagten betrifft, ist den Akten zu entnehmen, dass auf dem Sparkonto der Klägerin bei der H.________ (Konto-Nr. .________, vgl. oben E. 4.4) monatlich Salärzahlungen aus Reprä- sentationstätigkeiten der Klägerin in den beklagtischen Betrieben eingegangen sind (vgl. hin- ten E. 6.2.3). Diesem Sparkonto wurden am 6. August 2004 CHF 40'000.00 belastet und glei- chentags wurde dem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der H.________ (Konto- Nr. .________) seitens der Klägerin der Betrag von CHF 40'000.00 gutgeschrieben (KB 166 f.). Per 4. August 2004 – mithin kurz vor der Überweisung der CHF 40'000.00 durch die Klägerin – betrug der Saldo des Kontokorrentkontos der Klägerin bei der H.________ CHF 452'061.55; mit der Überweisung von CHF 40'000.00 per 6. August 2004 stieg er auf CHF 492'061.55. Am 10. August 2004 wurde das Kontokorrentkonto der Klägerin bei der H.________ im Betrag von CHF 489'974.15 belastet, wobei sich dieser Betrag aus einer Zahlung an die AF.________AG im Betrag von CHF 469'852.15 und einer Zahlung an die AG.________AG im Umfang von CHF 20'122.00 zusammensetzt (KB 167). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Überweisung der von der Klägerin ersparten CHF 40'000.00 auf das Kontokorrent der Klägerin und der Begleichung von Rechnungen von Möbelgeschäf- ten im Raum Bern ab diesem Konto der Klägerin ist erwiesen, dass die von der Klägerin zur Verfügung gestellten CHF 40'000.00 in Möbel der ehelichen Liegenschaften investiert wor- den sind, welche sich am Stichtag unbestrittenermassen im Eigentum des Beklagten befun- den haben. Der Beklagte bestreitet denn auch nicht explizit, dass die Klägerin CHF 40'000.00 in Möbel investiert hat (vgl. Beilage 117 S. 29). Der Nennwert dieser Investi- tion von CHF 40'000.00 steht der Klägerin gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB als Ersatzforde- rung zu; eine Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert wird von der Klägerin demgegenüber nicht geltend gemacht. 4.4.2.4 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin sodann eine Ersatzforderung ihrer Errungen- schaft gegenüber der Errungenschaft des Beklagten gestützt auf Art. 209 Abs. 3 ZGB (recte wohl Art. 206 Abs. 1 ZGB) von CHF 775'000.00 geltend, mit der Begründung, das in ihrem Alleineigentum gelegene Ferienhaus in Y.________ sei am 28. Oktober 2003 für CHF 1,25 Mio. verkauft und der Verkaufserlös auf ein auf sie lautendes Konto bei der H.________ überwiesen und anschliessend in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften investiert worden. Auch hätten die Parteien ihre Ferienwohnung in Y.________ verkauft, wo- bei der Erlös von CHF 300'000.00 für den Kauf von Möbeln für die Liegenschaft F.________ verwendet worden sei (vgl. vorne E. 4.1.5 S. 15). Die Geltendmachung dieser Ersatzforde- rung ist – obwohl erst an der Hauptverhandlung erfolgt – zulässig, da die Klägerin bereits im doppelten Rechtsschriftenwechsel – insbesondere in der Replik – hinreichende Ausführun- gen zur Verwendung des Erlöses von CHF 1,25 Mio. aus dem Verkauf des im Alleineigentum der Klägerin gestandenen Ferienhauses in Y.________ sowie dem Gewinn von CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________ gemacht hat (Beilage 110 S. 36 und 41 ff.). Insbesondere führte sie zahlreiche in den Mona- ten Juni 2003 bis August 2004 getätigte Zahlungen an diverse Einrichtungshäuser im Seite 22/69 Gesamtbetrag von CHF 1'601'570.20 (recte: CHF 1'600'528.70) auf und hielt zusammenfas- send fest, der gesamte Verkaufserlös des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. sei vollständig in Einrichtungen der ehelichen Liegenschaften geflossen (Beilage 110 S. 41– 44; KB 168–184), was der Beklagte in seiner Duplik ausdrücklich anerkannt hat (Beilage 117 S. 17 und 31). Den massgeblichen Lebenssachverhalt – namentlich die Investition der Ver- kaufserlöse von CHF 1,25 Mio. und CHF 320'000.00 bzw. CHF 300'000.00 in Möbel – hat die Klägerin in ihrer Replik somit bereits dargelegt – lediglich die rechtliche Begründung war da- mals eine andere. Die Argumentation der Klägerin lautete damals noch dahingehend, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Y.________ in die ehelichen Liegenschaften geflossen sei, was beweise, dass die Liegenschaften O.________ und F.________ Errun- genschaft darstellen würden, womit sie einen Anspruch auf die Hälfte der Verkehrswerte ab- züglich der darauf lastenden Schulden habe. Die an der Hauptverhandlung neu geltend ge- machte Ersatzforderung basiert somit nicht auf einem neuen Lebenssachverhalt bzw. einem neuen Klagefundament, sondern ausschliesslich auf einem neuen Rechtsgrund, was vorlie- gend keine Klageänderung nach Art. 230 ZPO darstellt und zulässig ist (vgl. Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 227 ZPO N 11; Mayhall, Klageänderung und Novenrecht im ordentli- chen Verfahren, in: Jusletter 14. November 2011, S. 7 [http://jusletter.weblaw.ch]). In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzfor- derung über CHF 775'000.00 materiell begründet ist: Was die Investition des Verkaufserlöses betreffend die Ferienwohnung in Y.________ anbe- langt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass diese am 22. September 1993 vom Beklag- ten zu Alleineigentum erworbene Ferienwohnung mit Vertrag vom 11. Mai 2004 für CHF 370'000.00 an AH.________ verkauft worden ist (KB 76). Die per 1. Juli 2004 fällige Kaufpreisrestanz von CHF 320'000.00 bezahlten die Ehegatten AH.________ am 30. Juni 2004 auf das Privatkonto der Parteien (Konto-Nr. .________) bei der H.________ ein (KB 78). Ob und wie die Parteien die Kaufpreiszahlung der Ehegatten AH.________ von ins- gesamt CHF 370'000.00 (CHF 50'000.00 Anzahlung; CHF 320'000.00 Kaufpreisrestanz) ver- wendet haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersicht- lich, dass der Erlös aus dem Verkauf der Ferienwohnung in Y.________ in Einrichtungsge- genstände der ehelichen Liegenschaften geflossen ist. Die von der Klägerin diesbezüglich geltend gemachte Ersatzforderung von CHF 150'000.00 ist somit nicht bewiesen und abzu- weisen. Das Ferienhaus in Y.________, welches die Klägerin am 14. Juli 1998 zu Alleineigentum er- worben hat, verkaufte diese am 18. Oktober 2002 für CHF 1,25 Mio. an AA.________, wobei sie beim Verkauf vom Beklagten vertreten wurde (BB 53). Der per 1. März 2003 fällige Kauf- preis von CHF 1,25 Mio. wurde am 28. Februar 2003 dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) der Klägerin bei der H.________ gutgeschrieben und gleichentags auf das Kontokorrent- konto der Klägerin (Konto-Nr. .________) bei der H.________ weitergeleitet (KB 168 f). Ab diesem Kontokorrentkonto erfolgten in den Monaten Juni 2003 bis August 2004 zahlreiche Überweisungen an diverse Einrichtungshäuser von insgesamt CHF 1'600'528.70 (KB 170– 184). Wie bereits ausgeführt, anerkennt der Beklagte, dass der gesamte Verkaufserlös von CHF 1,25 Mio. betreffend das Ferienhaus in Y.________ in Möbel der ehelichen Liegen- schaften geflossen ist (Beilage 117 S. 31). Die Klägerin hätte somit einen Anspruch auf eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB, sofern der Erlös aus dem Verkauf des Seite 23/69 Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. ihrem Vermögen zuzuordnen wäre. Die Klä- gerin führte jedoch selber aus, da sie über kein Eigengut verfügt habe, handle es sich beim Erlös aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. um Errungen- schaft und mithin um einen Vermögenswert des Beklagten (Beilage 110 S. 87). Damit schei- det eine Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB vorliegend aus. 4.4.3 Die Klägerin ist sodann als Alleineigentümerin des ehelichen Grundstückes F.________ im Grundbuch eingetragen (KB 21a). Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass diese Liegen- schaft lediglich im fiduziarischen Eigentum der Klägerin liegt und der Beklagte der wirtschaft- liche Eigentümer ist, weshalb beide Parteien diesen Vermögenswert dem Vermögen des Be- klagten und nicht demjenigen der Klägerin zuweisen (Beilage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70 und 89). Aufgrund der internen Vereinbarung bzw. des lediglich fiduziarischen Eigentums der Klägerin an der ehelichen Liegenschaft F.________ hat der Beklagte denn auch Anspruch darauf, dass ihm dieses Grundstück von der Klägerin rückübertragen wird, was zwischen den Parteien nicht strittig und unter E. 4.11 abzuhandeln ist (vgl. Steck, a.a.O., Art. 205 ZGB N 5; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 205 ZGB N 6). 4.4.4 Schliesslich sind die Schulden der Klägerin per 1. August 2009 abzuhandeln. Dem gerichtli- chen Gutachten von P.________ vom 28. November 2013 lässt sich entnehmen, dass die M.________Limited den Parteien in den Jahren 2004–2012 insgesamt ungesicherte Darle- hen von CHF 14,1 Mio. und die L.________Limited der Klägerin im Jahr 2007 ein Darlehen von CHF 400'000.00 gewährt hat (Beilage 84 S. 10, 17 und 20). Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass das Darlehen der M.________Limited über CHF 14,1 Mio. in die ehelichen Liegenschaften investiert wurde, welche in den Jahren 2003 und 2004 erworben worden sind (Beilage 110 S. 118; Beilage 117 S. 28; KB 21 und 81). Insofern ist unbestritten, dass die Darlehensschulden der Parteien von CHF 14,1 Mio. am Stichtag bereits vorhanden waren. Mangels anderslautender Abrede ist dieses Darlehen hälftig der Klägerin zuzurechnen, wo- mit die Klägerin am Stichtag über Schulden gegenüber der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. verfügte. Hinzuzurechnen sind die im Jahr 2007 begründeten Darlehensschul- den von CHF 400'000.00 gegenüber der L.________Limited, was per 1. August 2009 Schul- den der Klägerin von gesamthaft CHF 7,45 Mio. ergibt. 4.5 In einem nächsten Schritt ist das Mannesgut des Beklagten per 1. August 2009 zu eruieren. 4.5.1 Nicht strittig ist, dass zum Vermögen des Beklagten am 1. August 2009 die drei in X.________ domizilierten Gesellschaften L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited sowie die in AI.________ ansässige AJ.________Limited gehörten (Bei- lage 15 S. 49 ff.; Beilage 84 S. 8 ff.; Beilage 117 S. 14). 4.5.2 Der Beklagte anerkennt im Weiteren, am Stichtag bei der H.________ (Fiscalife-Nr. .________) über ein Säule 3a-Guthaben von CHF 49'349.53 verfügt zu haben (Beilage 150 S. 8; BB 36). 4.5.3 Wie unter E. 4.4.3 ausgeführt, war der Beklagte am 1. August 2009 wirtschaftlich Berechtig- ter am Grundstück F.________, während die im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetra- gene Klägerin lediglich das fiduziarische Eigentum daran hielt. Unbestrittenermassen ist die eheliche Liegenschaft F.________ den Vermögenswerten des Beklagten zuzurechnen, dies Seite 24/69 obwohl am Stichtag die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen war (Bei- lage 15 S. 46; Beilage 117 S. 36, 70 und 89). 4.5.4 Unbestrittenermassen ebenfalls zum Vermögen des Beklagten gehörte am 1. August 2009 die eheliche Liegenschaft O.________, welche der Beklagte im März 2011 auf seine Tochter I.________ übertragen hat (KB 64 und 81; BB 15 und 64 ff.). 4.5.5 Auf der Passivenseite sind beim Beklagten am 1. August 2009 Darlehensschulden gegen- über der M.________Limited zu beachten, welche ihm hälftig und somit im Betrag von CHF 7,05 Mio. zuzurechnen sind (vgl. vorne E. 4.4.4 und Beilage 84 S. 10, 17 und 20). Die der Klägerin zustehende Ersatzforderung gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZGB im Umfang von CHF 40'000.00 ist auf Seiten des Beklagten ebenfalls als Schuld zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.4.2.3 und Steck, a.a.O., Art. 206 ZGB N 6). Schliesslich zu beachten ist die auf der ehelichen Liegenschaft F.________ lastende Hypothekarschuld über CHF 2 Mio., welche ebenfalls dem Beklagten zuzurechnen ist (KB 22 und 129). 4.6 Zusammenfassend ist von folgendem Mannes- und Frauenvermögen (Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden) per Auflösung des Güterstandes am 1. August 2009 auszugehen: Klägerin: − Aktiven: o Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der H.________ über CHF 1'791.60 o Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über CHF 134'670.75 o Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über CHF 100'000.00 o Säule 3a-Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ über CHF 13'659.45 o Forderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Beklagtem von CHF 40'000.00 − Passiven: o Darlehen bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. o Darlehen bei der L.________Limited von CHF 400'000.00 Seite 25/69 Beklagter: − Aktiven: o L.________Limited, X.________ o M.________Limited, X.________ o N.________Limited, X.________ o AJ.________Limited, AI.________ o Säule 3a-Guthaben (Fiscalife-Nr. .________) bei der H.________ über CHF 49'349.53 o Grundstück F.________ o Grundstück O.________ − Passiven: o Darlehen bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. o Schulden aus Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Klägerin von CHF 40'000.00 o Hypothekarschuld bei der H.________ über CHF 2 Mio. (für Grundstück F.________) 4.7 Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Ehefrau und Ehemann gilt es nun, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf das Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder andern Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisheri- gen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.; Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 46). Ist eine andere Masse an einem Vermögenswert beteiligt, so steht dieser eine Ersatzforderung zu (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Auch die Schulden jedes Ehe- gatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegat- ten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sinne dieser Vor- schrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern auch Forderungen und andere obligatorische Rechte. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, wel- cher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Be- zug auf die Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vor- handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Art. 200 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinan- dersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines Seite 26/69 bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer bestimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Solcherlei Ungewissheiten bedeuten jedoch keineswegs, dass ein Ehegatte mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags auch frei bestimmen kann, welcher Gütermasse er eine bestimmte Verpflichtung belasten will. Vielmehr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbs- einkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehe- lichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zuge- fallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausseror- dentliche Investitionen eingesetzt. Freilich dient eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiserleichterung. Sie hat keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner muss daher nur – aber immerhin – den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 131 III 559 E. 4.3; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 43; Steck, a.a.O., Art. 209 ZGB N 4a). Die Vermögenswerte sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrs- wert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflö- sung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu be- rücksichtigen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermö- gensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Ausei- nandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehe- gatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinander- setzung massgebend. Es gilt für gewöhnliche Forderungen und Schulden mithin die Regel, dass sich die Errungenschaft nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grund- sätzlich nicht mehr verändert (BGE 135 III 241 E. 4.1; BGE 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.1). 4.8 In Bezug auf die Klägerin ergibt sich folgendes Bild: 4.8.1 Die Klägerin verfügt unbestrittenermassen über kein Eigengut (Beilage 15 S. 46; Beilage 17 S. 21 und 45; Beilage 110 S. 40; Beilage 117 S. 18). Insofern stellen die von der Klägerin auf dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der H.________, dem Privatkonto Bonviva Silver (Konto-Nr. .________), dem Sparkonto (Konto-Nr. .________) sowie dem Säule 3a-Vorsor- gekonto (Konto-Nr. .________) bei der T.________ angesparten Aktiven von insgesamt CHF 250'121.80 Errungenschaft dar. Auch ihre Ersatzforderung ordnet die Klägerin ihrer Errun- genschaft zu, womit die Forderung der Klägerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB von insgesamt CHF 40'000.00 ebenfalls ihrer Errungenschaft zuzuweisen ist (Beilage 110 S. 40; Beilage 149 S. 32 f.). Seite 27/69 4.8.2 Bezüglich der Darlehensschulden der Klägerin bei der M.________Limited von CHF 7,05 Mio. sowie bei der L.________Limited von CHF 400'000.00 kommt Art. 209 Abs. 2 ZGB zum tra- gen, wonach eine Schuld im Zweifel die Errungenschaft belastet. 4.8.3 Zusammengefasst bestand auf Seiten der Klägerin am 1. August 2009 folgende Errungen- schaft: Aktiven: Sparkonto (Konto-Nr. .________), H.________ CHF 1'791.60 Privatkonto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 134'670.75 Sparkonto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 100'000.00 Säule 3a-Konto (Konto-Nr. .________), T.________ CHF 13'659.45 Forderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Beklagtem CHF 40'000.00 Passiven: Darlehen bei der M.________Limited CHF 7'050'000.00 Darlehen bei der L.________Limited CHF 400'000.00 Aktiven CHF 290'121.80 Passiven CHF 7'450'000.00 Saldo der Errungenschaft der Klägerin (Rückschlag) ./. CHF 7'159'878.20 4.9 In Bezug auf den Beklagten ergibt sich folgendes Bild: 4.9.1 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Beklagte im Jahr 2000 von seiner Mutter einen Erbvorbezug von CHF 100 Mio. erhalten hat, welcher Eigengut darstellt (Beilage 15 S. 48; Beilage 17 S. 20 und 46; Beilage 110 S. 35; Beilage 117 S. 15). Ebenfalls unbestritten ist, dass dieser Erbvorbezug in die vom Beklagten beherrschten Gesellschaften L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in X.________ transferiert worden ist, welche somit allesamt Eigengut des Beklagten darstellen (Beilage 15 S. 50; Bei- lage 110 S. 35; Beilage 117 S. 16). Die AJ.________Limited, mit Sitz in AI.________, wurde am 4. Oktober 2005 durch die N.________Limited in X.________ mit einer Kapitaleinlage von SGD 1.00 gegründet. Im Jahr 2006 erhöhte die N.________Limited die Kapitaleinlage um SGD 49'999.00 (entspricht total CHF 37'500.00; vgl. Beilage 84 S. 8 und Anhang 1 [Or- ganigramm L.________Limited Gruppe]). Indem die Kapitaleinlage in die AJ.________Li- mited von der N.________Limited stammt, welche im Eigengut des Beklagten liegt, ist die AJ.________Limited ebenfalls dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen. Etwas anderes wird denn auch von den Parteien nicht geltend gemacht (vgl. Beilage 110 S. 40). Über den Wert und den jährlichen Ertrag im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB seit der Gründung der beklagtischen Gesellschaften wurde ein gerichtliches Gutachten in Auftrag ge- geben. Der Wert der L.________Limited, M.________Limited und N.________Limited in X.________ sowie der AJ.________Limited in AI.________ per 31. Dezember 2012 wurde vom Gutachter P.________ am 28. November 2013 auf insgesamt CHF 59,639 Mio. ge- schätzt (Beilage 84 S. 9 ff.). Auf diesen Wert ist abzustellen. Wie jedes Beweismittel unterlie- gen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). In Sachfragen Seite 28/69 darf der Richter allerdings nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Triftige Gründe können sich ergeben, wenn das Gutachten die gesetzlichen Qualitätserfordernisse nicht erfüllt, mithin unvollständig, unklar bzw. nicht nachvollziehbar oder wider sprüchlich ist (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin hat denn auch nicht im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO den Ersatz des gerichtlichen Gutachtens durch ein Obergutachten beantragt. Das von ihr im Rahmen der Replik eingereichte Privat- gutachten von AK.________ (KB 164), das den Unternehmenswert der drei Gesellschaften in X.________ mit CHF 120 Mio. beziffert, stellt eine blosse Parteibehauptung dar (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und 2.6; Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2013 vom 6. Novem- ber 2013 E. 4.1, 4A_177/2014 vom 8. September 2014 E. 6.2 und 4A_130/2014 vom 14. Juli 2014 E. 6.3). Weitere Vorbringen zum Privatgutachten von AK.________ erübrigen sich, zu- mal die Klägerin güterrechtlich nichts daraus ableitet. Insgesamt ist gestützt auf das Gutach- ten von P.________ davon auszugehen, dass der in die L.________Limited, M.________Li- mited und N.________Limited investierte Erbvorbezug des Beklagten teilweise verbraucht wurde und am Stichtag vom 1. August 2009 keine Erträge des Eigengutes im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB, welche in die Errungenschaft fallen würden, vorhanden waren. 4.9.2 Im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels war zwischen den Parteien strittig, ob die Liegenschaften F.________ und O.________ beim Beklagten dem Eigengut oder der Er- rungenschaft zuzuordnen sind. Während die Klägerin den Standpunkt vertrat, die Lieg en- schaften würden Bestandteil der Errungenschaft bilden, war der Beklagte der Ansicht, diese würden in sein Eigengut fallen. An der Hauptverhandlung hat die Klägerin ausgeführt, es sei ihr nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr aus den L iegenschaften güter- rechtliche Ansprüche zustehen würden. Insbesondere habe sie nicht beweisen können, dass die im Jahr 2000 vorhandene Errungenschaft der Parteien von CHF 5 Mio. in die Liegen- schaften geflossen sei (Beilage 149 S. 34). Aus diesem Grund verzichtete die Klägerin denn auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Liegenschaften. Dass die Liegen- schaften F.________ und O.________ ins Eigengut des Beklagten fallen würden, hat die Klägerin jedoch nie ausdrücklich anerkannt (vgl. insbesondere Beilage 149 S. 32). Überein- stimmend gehen die Parteien betreffend die Liegenschaften F.________ und O.________ von Gestehungskosten von total rund CHF 24 Mio. aus. Insbesondere die Investitionskosten bezüglich der Liegenschaft O.________ schätzen die Parteien auf CHF 11,1 Mio. und dieje- nigen für F.________ auf CHF 13 Mio. (Beilage 110 S. 34, 83, 88, 102 und 134; Beilage 117 S. 15 und 24). Die Klägerin anerkennt, dass beklagtisches Eigengut in Form von Eigendarle- hen von rund CHF 14 Mio. in die ehelichen Liegenschaften geflossen ist (Beilage 110 S. 117 f.). Teilt man dieses investierte Eigengut mangels anderslautender Abrede hälftig auf die beiden ehelichen Liegenschaften auf, so ergibt dies Eigengutsmittel von je CHF 7 Mio. für die Liegenschaften F.________ und O.________. Sowohl die Liegenschaft F.________ (CHF 13 Mio. Gestehungskosten ./. CHF 2 Mio. Hypothek ./. CHF 7 Mio. Eigengut = CHF 4 Mio. Errungenschaft) als auch das Chalet O.________ (CHF 11.1 Mio. Gestehungs- kosten ./. CHF 7 Mio. Eigengut = CHF 4,1 Mio. Errungenschaft) wurden mithin mehrheitlich aus dem Eigengut des Beklagten finanziert, weshalb die beiden Vermögenswerte vollständig ins Eigengut des Beklagten fallen (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 196 ZGB N 9). Allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB hat die Klägerin – wie vorstehend ausgeführt – nach Art. 8 ZGB zu beweisen, was ihr mit ihren unsubstantiierten Ausführungen zu allfälligen In- vestitionen von Errungenschaft in die ehelichen Liegenschaften nicht gelungen ist. An der Seite 29/69 Hauptverhandlung hat sie denn auch selber eingeräumt, dass ihr ein entsprechender Nach- weis nicht gelungen sei (Beilage 149 S. 34). Die Klägerin geht zudem übereinstimmend mit dem Beklagten davon aus, dass die vom Bundesgericht aufgestellte natürliche Vermutung, wonach längerfristige bzw. ausserordentliche Investitionen mit Eigengut finanziert werden, auch auf die vorliegenden familiären Verhältnisse Anwendung findet (Beilage 110 S. 158). Diese Vermutung führt vorliegend trotz der unbestrittenermassen aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse der Parteien dazu, dass Investitionen von rund CHF 24 Mio. in zwei Liegenschaften nicht als Aufwandposten des täglichen Bedarfs, sondern als ausserordentli- che Investitionen zu betrachten sind, für welche vermutungsweise Eigengutsmittel eingesetzt wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.3). Somit fal- len die Liegenschaften O.________ und F.________ ins Eigengut des Beklagten, wobei die Klägerin allfällige Ersatzforderungen der Errungenschaft des Beklagten gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB nicht zu beweisen vermag. 4.9.3 Sodann ist unbestritten, dass das Säule 3a-Guthaben des Beklagten (Fiscalife Nr. .________) bei der H.________ von CHF 49'349.53 in die Errungenschaft des Beklagten fällt (Beilage 110 S. 40 und 80; Beilage 150 S. 2 und 8 f.). 4.9.4 Die Klägerin rechnet der Errungenschaft des Beklagten sodann (rund) CHF 5 Mio. zu, welche im Jahr 2000 vorhanden gewesen und nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Fa- milie verbraucht worden seien. Hiervon stehe ihr die Hälfte, mithin CHF 2,5 Mio. zu (vgl. vorne E. 4.1.5). Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem im Jahr 2000 und mithin vor dem Erbvorbezug vorhandenen Vermögen von rund CHF 5 Mio. um Errungenschaft gehan- delt habe. Darin sei ein früherer Erbvorbezug des Beklagten von CHF 500'000.00 enthalten gewesen, welcher in eine Wohnung in Y.________ investiert worden sei. Zu den CHF 5 Mio. habe auch ein Grundstück in AC.________ gehört, welches zu einem Drittel geerbt gewesen sei. Bis zum Stichtag seien die CHF 5 Mio. ohnehin bereits verbraucht worden, da die Kläge- rin ja selber ausführe, dass der Lebensunterhalt der Parteien primär aus Errungenschaft fi- nanziert worden sei. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei zudem der Stichtag massgebend und nicht ein beliebiger früherer Zeitpunkt (Beilage 17 S. 6 und 20 f.; Bei- lage 117 S. 15 ff., 30 und 101). Es ist nicht bestritten und ergibt sich auch aus der Steuererklärung aus dem Jahr 1999/2000, dass die Parteien im Jahr 2000 über ein Vermögen von rund CHF 105 Mio. verfügten, wovon CHF 100 Mio. auf den Erbvorbezug des Beklagten fielen. In den verbleibenden CHF 5 Mio. enthalten waren gemäss Steuererklärung 1999/2000 eine Eigentumswohnung sowie eine Bauparzelle in Y.________, welche am 18. Oktober 2002 bzw. 11. Mai 2004 veräussert wor- den und deren Verkaufserlöse zumindest teilweise in Einrichtungsgegenstände der Liegen- schaften O.________ und F.________ investiert worden sind (vgl. vorne E. 4.4.2.4; KB 76 und 131; BB 53). Dass dieses Vermögen am Stichtag vom 1. August 2009 auf Seiten des Be- klagten noch bestanden und Errungenschaft gebildet haben soll, vermag die Klägerin nicht zu beweisen, zumal sie in ihren Rechtschriften selber mehrfach ausführt, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt nicht aus Eigengut, sondern aus Vermögenserträgen auf dem Eigen- gut, mithin aus Errungenschaft finanziert hätten (Beilage 110 S. 108, 134 und 158). In ihrer Replik hat die Klägerin diese im Jahr 2000 vorhandenen CHF 5 Mio. denn auch nicht den Vermögenswerten des Beklagten per Stichtag zugeordnet (Beilage 110 S. 40). Mithin vermag die Klägerin mit ihrem Verweis auf neun Jahre vor dem Stichtag vorhandenes Vermögen, Seite 30/69 dessen weiterer Verbleib bis zum 1. August 2009 ungeklärt ist, keinen güterrechtlichen An- spruch von CHF 2,5 Mio. abzuleiten. 4.9.5 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin erstmals geltend, der Beklagte habe sein Ver- mögen seit dem Stichtag vom 1. August 2009 bis heute um CHF 8 Mio. erhöhen können, wo- mit ihr ein Anspruch von CHF 4 Mio. zustehe (vgl. vorne E. 4.1.5). Ob die Klägerin an der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZGB überhaupt noch berechtigt war, diese auf vom Beklagten im Juni 2015 edierten Unterlagen basierenden Vorbringen zu machen, kann letztlich offen gelassen werden, da der Anspruch ohnehin unbegründet ist. Wie vorne unter E. 4.7 festgehalten wurde, kann nach der Auflösung des Güterstandes – vorliegend also nach dem 1. August 2009 – weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite Errungenschaft entstehen, welche unter den Ehegatten zu teilen wäre; die Errungenschaft verändert sich nach der Auflö- sung des Güterstandes in ihrem Bestand also nicht mehr. Insofern kann der Errungenschaft des Beklagten auch kein nach dem 1. August 2009 angeblich angefallener Vermögenszuwachs von CHF 8 Mio. angerechnet werden. 4.9.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Errungenschaft des Beklagten eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut nach Art. 209 Abs. 3 ZGB zusteht. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Erlös aus dem Verkauf des Ferienhauses in Y.________ von CHF 1,25 Mio. in Eigen- gutsmöbel des Beklagten investiert worden wäre, wobei zu beachten ist, dass Art. 209 Abs. 3 ZGB keine Nennwertgarantie vorsieht. Diese Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gege- ben, da die Klägerin selber ausführt, die sich in den ehelichen Liegenschaften befindlichen Einrichtungsgegenstände seien der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen, zumal sie eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Beklagten geltend macht (Bei- lage 149 S. 32). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 200 Abs. 3 ZGB, wonach alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt sowie aus Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB, gemäss welchem Ersatzanschaffungen für Errungenschaft in die Errun- genschaft fallen. Denn geht man davon aus, dass der am 14. Juli 1998 und mithin vor dem Erbvorbezug erfolgte Kauf des Ferienhauses in Y.________ aus Errungenschaftsmitteln ge- tätigt und der am 18. Oktober 2002 generierte Erlös von CHF 1,25 Mio. aus dessen Verkauf in Einrichtungsgegenstände der ehelichen Liegenschaften investiert wurde (vgl. vorne E. 4.4.2.4), so fallen die Einrichtungsgegenstände als Ersatzanschaffung ebenfalls in die Er- rungenschaft des Beklagten. Sind aber – wie vorliegend – die Einrichtungsgegenstände des Beklagten seiner Errungenschaft zuzuordnen, so entfällt eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. In dieser Konstellation hätte die Klägerin die per 1. August 2009 vorhandenen Einrichtungsgegenstände des Beklagten detailliert aufführen und eine Schätzung derselben beantragen müssen, da sie hälftig an der Errungenschaft des Beklagten partizipiert. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. 4.9.7 Schliesslich sind auf Seiten des Beklagten dessen Schulden den Gütermassen Errungen- schaft oder Eigengut zuzuweisen. Sowohl das Darlehen von CHF 7,05 Mio. bei der M.________Limited als auch die Hypothekarschuld bei der H.________ über CHF 2 Mio. ste- hen in direktem Zusammenhang mit den sich im Eigengut des Beklagten befindlichen Lie- genschaften F.________ und O.________, weshalb diese Schulden gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB ebenfalls dem Eigengut des Beklagten zuzuweisen sind. Auch die Ersatzforde- rung der Klägerin von CHF 40'000.00 nach Art. 206 Abs. 1 ZGB (vgl. vorne E. 4.4.2.3) stellt im Vermögen des Beklagten eine Schuld dar und belastet jene Vermögensmasse, welcher Seite 31/69 der fragliche Vermögenswert angehört (Art. 209 Abs. 2 ZGB), im Zweifel aber die Errungen- schaft (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.104). Die Ersatzforderung von CHF 40'000.00 resultiert aus der Investition von Errungenschaftsgeldern de r Klägerin in Ein- richtungsgegenstände bzw. Möbel des Beklagten, welche gemäss vorstehender E. 4.9.6 der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen sind. Daraus folgt, dass die Ersatzforderung der Klägerin von CHF 40'000.00 nach Art. 206 Abs. 1 ZGB beim Beklagten als Errungenschafts- schuld zu qualifizieren ist. 4.9.8 Zusammengefasst bestanden am 1. August 2009 auf Seiten des Beklagten folgende Vermögensmassen: Eigengut: Aktiven: L.________Limited, X.________ p.m. M.________Limited, X.________ p.m. N.________Limited, X.________ p.m. AJ.________Limited, AI.________ p.m. Grundstück F.________ p.m. Grundstück O.________ p.m. Passiven: Darlehen bei der M.________Limited CHF 7'050'000.00 Hypothekarschuld bei der H.________ (GS F.________) CHF 2'000'000.00 Errungenschaft: Aktiven: Säule 3a-Guthaben (Fiscalife Nr. .________), H.________ CHF 49'349.53 Passiven: Schulden aus Art. 206 Abs. 1 ZGB gegenüber Klägerin CHF 40'000.00 Saldo der Errungenschaft des Beklagten (Vorschlag) CHF 9'349.53 4.10 Jedem Ehegatten steht sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegat- ten zu (Art. 215 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Vorlie- gend steht somit jeder Partei die Hälfte von CHF 9'349.53, mithin CHF 4'675.00 zu. Aus Güterrecht stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten dementsprechend insgesamt CHF 44'675.00 zu (CHF 40'000.00 Ersatzforderung nach Art. 206 Abs. 1 ZGB + CHF 4'675.00 Vorschlagsbeteiligung). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 44'675.00 zu bezahlen. 4.11 Gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien ist die eheliche Liegenschaft F.________ unter Übernahme der darauf lastenden Hypothek durch den Beklagten ins Al- leineigentum des Beklagten zu übertragen. Zum Vollzug der Übertragung der Liegenschaft Seite 32/69 F.________ vom Alleineigentum der Klägerin ins Alleineigentum des Beklagten ist das Grundbuchamt AL.________ anzuweisen, das Grundstück F.________ auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebüh- ren sind ermessensweise dem Beklagten als heute bereits wirtschaftlichem Eigentümer auf- zuerlegen. Schliesslich ist der Beklagte zu verpflichten, die H.________ zu ersuchen, die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hy- pothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück F.________ zu entlassen (vgl. KB 22). 4.12 Schliesslich ist über die Übernahme der Darlehensschulden der Klägerin gegenüber der L.________Limited und der M.________Limited durch den Beklagten zu befinden. Wie in vorstehender E. 4.1.6 ausgeführt, ist der Beklagte damit einverstanden, die Schuldpflicht der Klägerin von gesamthaft maximal CHF 15 Mio. gegenüber den von ihm beherrschten Unter- nehmungen zu übernehmen, mit der Begründung, die von den Gesellschaften gewährten Ei- gendarlehen seien vollständig in die Liegenschaften geflossen, welche in seinem Eigengut stünden. Sofern aber das Gericht davon ausgehe, die Liegenschaften würden Errungen- schaft bilden, so gäbe es auch keinen Grund, dem Beklagten die alleinige Schuldpflicht aus dem Eigendarlehen zuzuordnen. In diesem Fall seien die Eigendarlehen nach den allgemei- nen Regeln, mithin je hälftig, auf die Parteien zu verteilen. Wie vorstehend in E. 4.9.2 ausge- führt, fallen die Liegenschaften F.________ und O.________ vollständig ins Eigengut des Beklagten, womit der Beklagte zu verpflichten ist, das von der M.________Limited an beide Parteien gewährte Darlehen von CHF 14,1 Mio. sowie das Darlehen der L.________Limited an die Klägerin im Betrag von CHF 400'000.00 vollumfänglich zu übernehmen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, die M.________Limited und L.________Limited zu ersuchen, die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids vollständig aus diesen beiden Darlehens- haftungen zu entlassen. 5. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu ent- scheiden. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die beidseitigen während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Parteien hälftig zu teilen sind. Während der Beklagte bereit ist, der Klägerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung von CHF 397'582.30 zu bezahlen, fordert die Klägerin vom Beklagten basierend auf Art. 124 ZGB eine solche von CHF 480'476.00. Die Differenz von rund CHF 82'894.00 zwischen den For- derungen der Parteien resultiert daraus, dass der Beklagte von der Barauszahlung von CHF 1'105'252.00 Steuern von 15 % abzieht, welche auf der Freizügigkeitsleistung mut- masslich bezahlt werden müssten. Die Klägerin bestreitet den Abzug von Steuern im Umfang von CHF 82'894.00 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.00 mit der Begründung, diese seien nicht belegt, weshalb der Beklagte entsprechende Urkunden nachzureichen habe (Bei- lage 15 S. 55; Beilage 17 S. 22 ff.; Beilage 110 S. 159; Beilage 117 S. 18 f.; Beilage 150 S. 10 f.). 5.1 Gemäss Art. 124 ZGB hat das Gericht eine angemessene Entschädigung festzusetzen, wenn während der Ehe erworbene Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr im Sinne von Art. 122 ZGB geteilt werden können. Eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB ist namentlich dann festzusetzen, wenn zwar ein Guthaben in der zweiten Säule aufgebaut wurde, dieses aber vor der Scheidung im Sinne einer Barauszahlung aus dem Vorsorge- Seite 33/69 system ausgeschieden ist (Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], a.a.O., Art. 124 ZGB N 3 und 40; BGE 132 V 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.4). 5.1.1 Die Höhe der gemäss Art. 124 ZGB geschuldeten angemessenen Entschädigung bemisst sich nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Gewichtung aller erheblichen Fallumstände (BGE 133 III 401 E. 3.2; BGE 127 III 433 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.3). Die Entschädigung ist gemäss ständiger Rechtsprechung zweistufig festzusetzen: Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist der Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben. Das Gericht hat daher in einem ersten Schritt die Höhe des Vorsorgeguthabens und damit hypothetisch den Betrag bei einer hälftigen Teilung im Sinne von Art. 122 ZGB zu ermitteln (BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1; Rumo-Jungo, Berufliche Vorsorge bei Scheidung: alte Probleme und neue Perspektiven, in: Pichonnaz/Rumo-Jungo [Hrsg.], Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 5. Symposium zum Familienrecht 2009, Zürich 2010, S. 27 [zit. "Rumo-Jungo, Berufliche Vorsorge"]; Grütter, Vorsorgeausgleich bei Scheidung, in: FamPra.ch 2006 S. 803 f.). Der Sachverhalt hierzu ist von Amtes wegen festzustellen. Die Verhandlungsmaxime gilt nicht. Ebenso kann das Gericht geeignete Anordnungen ohne entsprechende Parteianträge treffen (Baumann/Lauterburg, a.a.O., Art. 124 ZGB N 82 f. mit Verweisen; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Art. 124 ZGB N 17; Urteil des Bundesgerichts 5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 2.1; BGE 129 III 481 E. 3.3). 5.1.2 In einem zweiten Schritt kann die Entschädigung im Einzelfall unter Beachtung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Parteien festgesetzt werden. Die im zweiten Schritt fest- zusetzende angemessene Entschädigung hat sich im Normalfall am gesetzgeberischen Konzept der grundsätzlichen hälftigen Teilung gemäss Art. 122 ZGB zu orientieren, soweit dies möglich ist. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht; Art. 124 ZGB verlangt – im Unterschied zur strikt hälftigen Teilung – die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Mit Bezug auf den zweiten Schritt hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung weiterentwickelt und festgehalten, dass es nicht angeht, der Bemessung der Entschädigung die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälf- tige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen, wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist. Massgebend sind in einem solchen Fall haupt- sächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten (BGE 133 III 401 E. 3.2; BGE 131 III 1 E. 4.2; BGE 129 III 481 E. 3.4.1; Rumo-Jungo, berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 27 f.; Gloor/Umbricht, a.a.O., Art. 124 ZGB N 7; Grütter/Summermatter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, in: FamPra.ch 2002 S. 655). Umgekehrt treten diese Vorsorgebedürfnisse in den Hintergrund, wo die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge "aus andern Gründen" – namentlich bei Bar- auszahlungen – nicht geteilt werden können. Massgebend ist in einem solchen Fall der Tei- lungsgrundsatz, so dass die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB summenmässig der Hälfte der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB entsprechen darf (BGE 133 III 401 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 3; Baumann/Lauterburg, a.a.O., Art. 124 ZGB N 62c). Seite 34/69 5.1.3 Das Gesetz äussert sich nicht zur Form der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB. Sie kann entweder in Form eines Kapitals oder einer Rente ausgerichtet wer- den, wobei der Kapitalzahlung der Vorzug zu geben ist, da sich dadurch das Risiko ein es Ausfalls verringern lässt. Die Verpflichtung zu einer Kapitalzahlung hat weiter zur Folge, dass die Schuld beim Tod des verpflichteten Ehegatten nicht erlischt, sondern passiv vererblich wird (Gloor/Umbricht, a.a.O., Art. 124 ZGB N 10; Grütter/Summermatter, a.a.O., S. 659; Rumo-Jungo, Der Vorentwurf zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: Lösungen für alte Probleme, in: FamPra.ch 2011 S. 25; BGE 137 III 49 E. 3.4.3; BGE 131 III E. 4.3.1). 5.2 Der Beklagte hat während seiner Tätigkeit für die Z.________AG ein Vorsorgeguthaben von CHF 999'033.00 geäufnet, welches am 29. September 2000 auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der H.________ (Konto-Nr. .________) überwiesen und zu einem Zins von 2,5 % weiter verzinst wurde (BB 17). Am 23. Februar 2006 erfolgte die Barauszah- lung des Freizügigkeitsguthabens des Beklagten von insgesamt CHF 1'105'252.30 (BB 20), womit der Fall eines "anderen Grundes" nach Art. 124 Abs. 1 ZGB eingetreten ist, der eine Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 122 Abs. 1 ZGB verunmöglicht. Gestützt auf Art. 124 ZGB ist somit eine angemessene Entschädigung festzusetzen. In einem ersten Schritt sind folglich die während der Ehe angeäuften Vorsorgeguthaben der Parteien zu eru- ieren. Auf Seiten der Klägerin stellen beide Parteien auf das per Ende 2011 vorhandene Frei- zügigkeitsguthaben von CHF 96'040.96 bei der T.________ (Konto-Nr. .________) ab, wel- ches unbestrittenermassen eheliches Vorsorgeguthaben darstellt. Die Parteien haben als Stichtag somit den 31. Dezember 2011 gewählt, worauf vorliegend abzustellen ist. Das zu teilende Vorsorgeguthaben der Klägerin beträgt somit CHF 96'040.96. Betreffend den Beklagten sind sich die Parteien einig, dass vom im Jahr 2006 ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von (rund) CHF 1'105'252.00 ein vorehelich erwirtschaftetes Vorsor- geguthaben von CHF 48'258.65 abzuziehen ist (BB 18). Der Beklagte verzichtet auf die Ver- zinsung des vorehelichen Guthabens von CHF 48'258.65, sofern seinem Antrag auf Abzug von latenten Steuern im Umfang von rund CHF 83'000.00 entsprochen wird. Sei dies nicht der Fall, verlange er die Verzinsung des entsprechenden vorehelichen Guthabens (Bei- lage 117 S. 19). Da dem beklagtischen Begehren auf Berücksichtigung latenter Steuern nicht entsprochen wird (vgl. hinten E. 5.4), ist das vorehelich angesparte Vorsorgeguthaben des Beklagten von CHF 48'258.65 aufzuzinsen. Bis zur Überweisung des Vorsorgeguthabens von CHF 999'033.00 von der Personalfürsorgestiftung der Z.________AG auf das Freizügig- keitskonto des Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der H.________ per 29. Septem- ber 2000 ist von einem Zins von CHF 37'823.00 auszugehen (vgl. http://www.berechnungs- blaetter.ch/). Im Zeitpunkt der Überweisung des Vorsorgeguthabens des Beklagten auf das Freizügigkeitskonto bei der H.________ AG ist somit von einem vorehelichen Guthaben von insgesamt CHF 86'082.00 auszugehen. Wie hoch der effektiv erzielte Zins auf dem Freizü- gigkeitskonto des Beklagten bei der H.________ vom 29. September 2000 bis zur Baraus- zahlung am 23. Februar 2006 war, lässt sich den Akten nicht direkt entnehmen. Daraus geht lediglich hervor, dass der Zins im Jahr 2000 2,5 %, im Jahr 2002 2 % und im Jahr 2003 1,5 % betragen hat (KB 24; BB 17). Fest steht jedoch, dass der Beklagte vom 29. Septem- ber 2000 bis zum 23. Februar 2006, mithin während rund 5,5 Jahren, einen Zins von gesamt- haft CHF 106'219.00 erwirtschaftet hat (CHF 1'105'252.00 ./. CHF 999'033.00), was einem jährlichen Zinsbetrag von CHF 19'313.00 und einem durchschnittlichen Zinssatz von 1,7 % entspricht (CHF 19'313.00 / CHF 1'105'252.00 x 100). Bis zur Barauszahlung des Seite 35/69 Freizügigkeitsguthabens per 23. Februar 2006 hat das voreheliche Vorsorgeguthaben des Beklagten von CHF 86'082.00 somit eine weitere Verzinsung von CHF 8'049.00 erfahren (CHF 86'082.00 x 0,017 x 5,5). Gesamthaft ist beim Beklagten somit von einem vorehelichen Vorsorgeguthaben von CHF 94'131.00 auszugehen, womit ein eheliches Guthaben von CHF 1'011'121.00 verbleibt. Indem die Ansprüche der Parteien aus der beruflichen Vorsorge miteinander verrechnet wer- den, resultiert nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung ein Anspruch seitens der Klägerin von rund CHF 457'540.00 ([CHF 1'011'121.00 ./. CHF 96'040.96] / 2). 5.3 In einem zweiten Schritt ist der aus dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultierende An- spruch der Klägerin im Umfang von CHF 457'540.00 einer Angemessenheitsprüfung zu un- terziehen. Zu beachten ist, dass vorliegend weder bei der Klägerin noch beim Beklagten be- reits der Vorsorgefall eingetreten ist. Eine Teilung nach Art. 122 ZGB entfällt aus einem an- deren Grund, nämlich deshalb, weil dem Beklagten im Jahr 2006 sein gesamtes Freizügig- keitsguthaben in bar ausbezahlt worden ist (BB 20). In diesen Fällen ist gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht das konkrete Vorsorgebedürfnis der Ehegatten entschei- dendes Kriterium für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung; vielmehr ist dies- falls der Teilungsgrundsatz massgebend, so dass die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB summenmässig der Hälfte der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB entsprechen darf (vgl. oben E. 5.1.2). Dies wird denn auch von den Parteien nicht bestritten. 5.4 Strittig ist unter den Parteien, ob vom ehelichen Vorsorgeguthaben des Beklagten latente Steuern von 15 % abzuziehen sind. Der Beklagte führte diesbezüglich Folgendes aus: Indem eine Freizügigkeitsleistung zu versteuerndes Geld darstelle, während es sich bei der ange- messenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB um eine schon versteuerte Barzahlung handle, seien die Steuern zu substrahieren, welche auf der Freizügigkeitsleistung mutmass- lich bezahlt werden müssten. Auf seinem gesamthaft während der Ehe angesparten Vorsor- geguthaben sei somit ein Abzug für latente Steuern von 15 % bzw. im Betrag von CHF 82'894.00 vorzunehmen. Die Klägerin bestreitet den Abzug von Steuern im Umfang von CHF 82'894.00 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.00 mit der Begründung, diese seien nicht belegt (Beilage 15 S. 55; Beilage 17 S. 22 ff.; Beilage 110 S. 159; Beilage 117 S. 18 f.; Beilage 150 S. 10 f.). Vorliegend hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch den Beweis dafür erbracht , dass er im Jahr 2006 auf der Barauszahlung von CHF 1'105'252.30 Steuern von 15 % ent- richten musste. Entsprechende Urkunden hat der Beklagte trotz Aufforderung der Klägerin nicht beigebracht. Insofern kann kein Steuerabzug auf seinem während der Ehe erwirtschaf- teten Vorsorgeguthaben vorgenommen werden und ohnehin nicht auf dem gesamten eheli- chen Vorsorgegeld des Beklagten. Auch darf der hälftige Anspruch der Klägerin am Vorsor- geguthaben des Beklagten nicht aufgrund steuerrechtlicher Gründe reduziert werden. Art. 124 ZGB sieht eine solche Korrektur nicht vor. Ebenfalls nicht anwendbar auf die vorlie- gende Konstellation ist das Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2007 vom 24. April 2008 (E. 3.6.3), worin es um die Frage der Bewertung von Vermögenswerten der Säule 3a im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung ging. Seite 36/69 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von den Parteien während der Ehe ange- sparten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen sind. Mangels rechtlicher Grundlage ist es dem Scheidungsgericht vorliegend verwehrt, anzuordnen, die Entschädigungszahlungen seien an die Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei zu überweisen (vgl. Baumann/Lauterburg, a.a.O., Art. 124 ZGB N 68a). Der Beklagte wird somit verpflichtet, den gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB geschuldeten Betrag von CHF 457'540.00 direkt an die Klägerin auszubezahlen. 6. Im Weiteren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m Art. 126 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag in Form einer einmaligen Kapitalab- findung in der Höhe von CHF 9'753'456.00 abzüglich allfälliger (kapitalisierter) Vermögenser- träge zu bezahlen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Eintrit t der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 50'000.00 sowie ab Eintritt ins ordentliche AHV-Alter von mindes- tens CHF 37'700.00 abzüglich allfälliger Vermögenserträge zu bezahlen. Demgegenüber be- antragt der Beklagte, er sei zu verurteilen, der Klägerin bis Mai 2018 monatlich vorauszahl- bare Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.00 zu leisten. 6.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines an- gemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte ge- mäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjen i- gen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. clean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonac h die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgaben- teilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ih m gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend auf- geführten Kriterien festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.2 unter Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]). Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebens verhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich da- ran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortfüh- rung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1 mit Hinweisen; BGE 132 III 593 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1, 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1.1, 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.4 und 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2). Seite 37/69 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unter- haltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung ent- zieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhalts- berechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausga- ben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbe- darfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die ge- samten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zu- sammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig bleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs - und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; BGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsme- thoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.). Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsma- xime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Den Parteien obliegt die Behauptungslast. Globale Be- hauptungen genügen nicht. Die prozessrelevanten Tatsachen, die den jeweiligen Begehren zu Grunde liegen, sind vielmehr substantiiert darzulegen. Die Aufteilung der Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Stae- helin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2008, § 10 N 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ausgehend von der Grundregel von A rt. 8 ZGB hat somit derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommen- tar, 5. A. 2014, Art. 125 ZGB N 43; Oehler, Sachverhaltsermittlung und Beweis im Schei- dungsprozess, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 110; Hausheer/Spy- cher, Bemessungsmethoden, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz. 02.65c). 6.1.1 Die am tt.mm.1985 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung am 1. August 2009 rund 24 Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorge- gangen. Es ist damit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, was von den Parteien auch nicht bestritten wird (Beilage 15 S. 12; Beilage 17 S. 6 und 27; Beilage 117 S. 77; Bei- lage 149 S. 3). Somit hat die Klägerin Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam ge- lebten Standards. Diesen haben vorliegend beide Parteien übereinstimmend nach der einstu- fig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Be- weise auf diese Methode beschränkt. Hierauf ist vorliegend abzustellen (vgl. Urteil des Seite 38/69 Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4). Der Klägerin obliegt die Beweis- last für den letzten gemeinsam gelebten Standard (vgl. BGE 115 II 424 E. 2 f., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2007 E. 2.2, 5A_508/2007 E. 3.2 und 5A_584/2008 E. 2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.173), was bei der einstufig-konkreten Berechnungsme- thode zur Folge hat, dass die Klägerin im Einzelnen nachweisen muss, was zu dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) ge- hört(e). Da aber bei der Anwendung der einstufig-konkreten Methode an den Nachweis der Auslagen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, gelangt das Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2/2015 S. 306; Hausheer, a.a.O., S. 14 f. und 18 f.; Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c und 02.65e; BGE 115 II 424 E. 2 f.). 6.1.2 Der gebührende Unterhalt der Klägerin berechnet sich wie folgt: Grundbetrag CHF 3'000.00 Wohnkosten CHF 5'526.00 Gesundheitskosten CHF 739.00 Brillenspesen CHF 95.00 Kommunikationskosten CHF 268.00 Versicherungen CHF 53.00 3. Säule CHF 0.00 Fahrzeug CHF 1'000.00 Ferien/Ferienwohnung CHF 1'800.00 Standesgemässe Anschaffungen CHF 3'400.00 Kleider/Schuhe/Accessoires CHF 10'000.00 Vorsorge CHF 0.00 Steuern CHF 1'250.00 AHV-Beiträge CHF 1'100.00 Total CHF 28'231.00 Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt: 6.1.2.1 Grundbetrag: Die Klägerin beziffert ihren Grundbetrag, worunter sie Auslagen für Verpfle- gung (CHF 3'000.00), Coiffeur (CHF 400.00), Kosmetikerin (CHF 400.00), Osteopathen (CHF 100.00), Fitnessstudio (CHF 150.00), Blumensträusse/Garten (CHF 300.00), Zeitschrif- ten/Bücher (CHF 200.00), Haushaltshilfe (CHF 500.00), Dentalhygiene/Zahnarzt (CHF 500.00), Hygiene- und Kosmetikartikel (CHF 300.00), ungedeckte medizinische Kosten (CHF 100.00) und Sport (wie Yoga; CHF 200.00) subsumiert, mit CHF 6'000.00 pro Monat (recte: CHF 6'150.00). Zur Begründung führt sie aus, sie suche regelmässig den Star-Coif- feur AM.________ auf, was CHF 400.00 pro Besuch koste. Ebenfalls konsultiere sie regel- mässig die Kosmetikerin, wobei eine Gesichtsbehandlung mindestens CHF 200.00 koste. Wegen ihrer Migräneattacken sowie Kreuzbeinbeschwerden nehme die Klägerin einen Oste- opathen in Anspruch. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten schätze sie auf CHF 100.00 pro Monat. Die Klägerin besuche zwei- bis dreimal wöchentlich das Fitnessstudio. Die Kosten würden CHF 1'345.00 pro Jahr, mithin CHF 115.00 pro Monat betragen. Die Klägerin kaufe wöchentlich einen bis zwei schöne Blumensträusse. Pro Wochenende gebe sie durchschnitt- lich CHF 75.00 aus, um die Wohnung mit Blumen zu schmücken. Eine Haushalthilfe einmal Seite 39/69 pro Woche für vier Stunden koste CHF 500.00 im Monat. Die Klägerin lese sehr viel. Für Zeitschriften und Bücher gebe sie schätzungsweise CHF 200.00 pro Monat aus. Die Dental- hygienikerin suche sie mindestens zwei Mal pro Jahr auf. Die Kosten im Jahr 2013 hätten sich auf insgesamt CHF 600.00 (gerundet) belaufen, was monatlichen Zahnarztspesen von CHF 50.00 im Minimum entspreche. Die Klägerin sei bald 55 Jahre alt. Es sei gerichtsnoto- risch, dass mit dem Alter zusätzliche Zahnbehandlungen erforderlich seien. Damit die Kläge- rin auch angemessene Rückstellungen für Zahnbehandlungen machen könne, seien ihr mo- natlich CHF 200.00 im Bedarf einzusetzen. Für Markenprodukte im Hygiene- und Kosmetik- bereich rechne sie mit CHF 100.00 bis CHF 200.00 pro Monat. Nebst der Franchise würden ihr ungedeckte Kosten für Medikamente anfallen, die sie auf insges amt CHF 100.00 pro Mo- nat schätze. Für sonstigen Sport (ausser Fitnessstudio) rechne sie mit CHF 200.00 pro Mo- nat, z.B. für die Bezahlung von Skiliften, Yogakursen etc. Als die Kinder klein gewesen seien, hätten die Parteien am Wochenende häufig auswärts gegessen. Als die Kinder erwachsen geworden seien, hätten die Parteien 80 % der Mahlzeiten in Restaurants eingenommen und die Klägerin habe nur gelegentlich für den Beklagten und die Kinder gekocht , weshalb ihr monatlich CHF 3'000.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien (Beilage 15 S. 7 und 34 f.; Beilage 149 S. 10). Demgegenüber führt der Beklagte aus, dass es nicht zutreffe, dass sich die Parteien zu 80 % ausser Haus verpflegt hätten. Um Essenskosten von CHF 3'000.00 zu generieren, müsse die Klägerin zudem täglich eine Mahlzeit auswärts einnehmen, was nicht belegt sei. Coiffeurkos- ten von CHF 400.00 würden einen wöchentlichen Besuch voraussetzen und seien nicht be- legt. Gleiches gelte für die geltend gemachten Kosmetikkosten. Die Rechnungen des Osteo- pathen würden sich nur über eine kleine Zeitspanne erstrecken und keine monatlichen Kos- ten von CHF 100.00 nachweisen. Anerkannt seien die Kosten für das Fitness von monatlich CHF 115.00. Richtig sei auch, dass die Parteien Haushaltshilfen sowie Gärtner beschäftigt hätten, da dies aufgrund der Grösse des Hauses notwendig gewesen sei, wobei der von der Klägerin geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand bestritten werde. Die Tatsache jedoch, dass das Haus F.________ durch eine Putzhilfe instand gehalten worden sei, bedeute nicht, dass die nicht berufstätige und von Erziehungspflichten befreite Klägerin nicht wenigsten s ihren eigenen Haushalt führen könne. Die Position Blumensträusse/Garten sei nicht belegt und die Klägerin könne auch nicht nachvollziehbar erklären, wofür sie monatlich geschätzte zehn Blumensträusse benötige. Ebenfalls nicht belegt seien die Positionen Zeitschriften/Bü- cher, Hygieneartikel und Kosmetikartikel. Die unter dem Titel Dentalhygiene/Zahnarzt geltend gemachten Kosten von angeblich CHF 500.00 pro Monat seien lediglich durch eine Rech- nung von CHF 135.00 belegt, welche sich auf eine Behandlung beziehe, die mutmasslich einmal jährlich anfalle. Zahnarztkosten auf Vorrat und ohne konkreten Anlass könnten nicht geltend gemacht werden. Ungedeckte Arztkosten würden bei einer Krankenkassenprämie von CHF 700.00 kaum anfallen. Zumba habe nichts mit ungedeckten medizinischen Kosten zu tun. Die Position Yoga schliesslich sei durch eine Quittung in der Höhe von CHF 600.00 belegt, welche den Titel "Yogakurs" trage. Es sei unwahrscheinlich, dass die Klägerin immer denselben Yogakurs besuche (Beilage 17 S. 26, 33 und 38 f.; Beilage 117 S. 90). Anerkannt sind Auslagen fürs Fitnessstudio von monatlich CHF 115.00. Durch Urkunden zu belegen vermag die Klägerin Zahnarztkosten von durchschnittlich CHF 340.00 pro Jahr, was eine monatliche Belastung von CHF 28.00 ergibt (CHF 135.00 im Jahr 2012; CHF 545.00 im Jahr 2013; vgl. KB 118 und 188), Auslagen für Yoga von monatlich CHF 50.00 (KB 119), Seite 40/69 monatliche Kosten für die Konsultation eines Osteopathen von CHF 21.00 (CHF 312.00 im Jahr 2011; CHF 195.00 im Jahr 2012; vgl. KB 120) sowie Auslagen für Gartenarbeiten von monatlich CHF 207.00 (KB 121). Gesamthaft anerkannt bzw. belegt sind somit monatliche Auslagen von CHF 421.00. Da es aber nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen, sind auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode ge- wisse Pauschalisierungen unumgänglich. Wo glaubhaft ist, dass für solche Positionen deut- lich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier z.B. eine Verdoppelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (Hausheer, a.a.O., S. 18; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4). Vom Grundbetrag von CHF 1'200.00 für ei- nen alleinstehenden Schuldner abgedeckt sind gemäss den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") nebst den Hauptauslagen für Nahrung und Bekleidung auch die Positionen "Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas". Doch kann gerade bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Verdoppelung oder Vervielfachung des Grund- betrages tatsächlich all diese Positionen abgedeckt sind, weshalb vorliegend die Auslagen für Bekleidung und die Wohnungseinrichtung separat zu berücksichtigen sind (vgl. Hausheer, a.a.O., S. 18). Umgekehrt können aber auch Positionen wie Sport, Freizeit und Abonne- mente unter den Grundbetrag subsumiert werden, wenn – wie vorliegend – die Unterhaltsbe- rechtigte dies so geltend macht. Unter den Parteien ist nicht strittig, dass sie insbesondere ab dem Erbvorbezug des Beklag- ten im Jahr 2000 von CHF 100 Mio. ihren Lebensstandard erhöht und in äusserst günstigen finanziellen Verhältnissen gelebt haben (Beilage 15 S. 6; Beilage 17 S. 4 und 7 ff.). Den Kre- ditkartenabrechnungen lässt sich denn auch entnehmen, dass die Parteien ihre Mahlzeiten mehrmals pro Monat in Restaurants einnahmen; eine Kadenz von 80 % lässt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin daraus jedoch nicht entnehmen (vgl. KB 109 f.). Aus den obi- gen Ausführungen ergibt sich auch, dass nicht strittig ist, dass die Parteien Haushaltshilfen und Gärtner beschäftigten. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund des grosszügigen Le- bensstandards der Parteien während der Ehe, den Grundbetrag der Klägerin von monatlich CHF 1'200.00 gemäss Richtlinien mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren und auf rund CHF 3'000.00 pro Monat festzusetzen (CHF 1'000.00 Nahrung; CHF 120.00 Strom/Beleuch- tung; CHF 300.00 Coiffeur; CHF 200.00 Kosmetikerin; CHF 21.00 Osteopath; CHF 115.00 Fitness; CHF 300.00 Garten/Blumen; CHF 100.00 Zeitschriften/Bücher; CHF 500.00 Haus- haltshilfe; CHF 100.00 Zahnarzt [inkl. Vorsorge]; CHF 200.00 Hygiene- und Kosmetikartikel; CHF 50.00 Sport). Allfällige ungedeckte Gesundheitskosten werden nachfolgend unter der Position "Gesundheitskosten" abgehandelt. Die von der Klägerin zweimal geltend gemachten Fitnesskosten sind im Grundbedarf berücksichtigt und können nicht in einer separaten Posi- tion "Fitnessstudio" nochmals geltend gemacht werden. 6.1.2.2 Wohnkosten: Die Klägerin macht Mietkosten von CHF 5'500.00 sowie Wohnnebenkosten von pauschal CHF 500.00 pro Monat geltend, wovon der Beklagte CHF 2'500.00 anerkennt (Bei- lage 17 S. 39; Beilage 110 S. 45 ff.). Seite 41/69 Zur Begründung ihrer Wohnkosten umschreibt die Klägerin den ehelichen Standard und macht geltend, die Parteien hätten seit Beginn der Ehe in einem Einfamilienhaus mit Um- schwung gelebt, zuerst in einem Einfamilienhaus in AB.________ und nach dem Erbvorbe- zug im Einfamilienhaus F.________. Die Villa F.________ habe ursprünglich über zwölf Räume verfügt, welche auf sechs Räume reduziert worden seien. Diese Liegenschaft sei vom Innenarchitekten AN.________ eingerichtet worden, was CHF 1 Mio. gekostet habe. Es handle sich bei der Liegenschaft F.________ um eine Villa aus den Dreissigerjahren, welche für einen vermögenden Fabrikanten, einen Teeplantagenbesitzer aus Malaysia, gebaut wor- den sei. Später sei die Villa auf einen Botschafter übergegangen. Die Villa liege an optimaler Lage und verfüge über einen Umschwung von mehr als 2'000 m 2 sowie vier Etagen. Im Gar- ten seien zwei Teiche und ein Bach von einem Gartenspezialisten angelegt worden und hier würden sich auch ein Swimmingpool sowie ein Pavillon mit einem sogenannten Berner Che- minée aus Marmor befinden. Das Untergeschoss habe aus einer Sauna, einem Sanarium, einem Fitnessraum, einer Golf-Indoor-Anlage sowie einem Büro bestanden. Im Parterre hät- ten sich eine Waschküche, ein separater Bügelraum sowie ein Fernsehraum mit sehr teuren Tapeten (von AO.________) befunden. Der Fernsehraum (sowie beinahe jedes andere Zim- mer) seien mit AP.________-Fernsehern ausgestattet gewesen. Für den Fernsehraum sei eine zu den Tapeten passende Leuchte von AQ.________ für CHF 70'000.00 ausgesucht worden. Das Hochparterre habe über ein grosses Entrée sowie eine grosse, mit den exklu- sivsten Geräten ausgestattete Wohnküche mit alten Kachelöfen aus der Gerechtigkeitsgasse in Bern verfügt. Der Wohn- und Essraum habe mindestens 70 m 2 betragen. Für den Essraum sei eine Leuchte von AR.________ aus schwarzen Kristallen von AS.________ für weitere CHF 70'000.00 erworben worden. Im Hochparterre habe auch eine Bibliothek gelegen, wel- che mit Holz verkleidet gewesen sei. Die Holzverkleidung sei von einem französischen Spe- zialisten vorgenommen worden. Ebenfalls in Anspruch genommen habe man einen Maler von AT.________, der äusserst spezielle Maltechniken beherrsche. Für den Fernseh- und den Essraum seien sodann Cheminées aus Paris erworben worden. Das ganze Haus sei mit edlen Corbusierfarben, italienischen Designermöbeln sowie Vorhängen aus Rohleinen aus- gestattet worden. Das ganze Haus sei auch mit exklusiven Bodenbelägen, z.B. im Hochpar- terre mit sogenannten Burgundersteinen aus Frankreich, belegt worden. Die Klägerin habe das Haus auch immer mit frischen Blumen geschmückt. Im ersten Stock habe sich das Schlafzimmer der Parteien befunden, das mit einem separaten Ankleideraum und Bad verse- hen gewesen sei. Sowohl der Ankleideraum als auch die Badezimmer seien von einem Schreiner nach Vorgaben massgefertigt worden. Die Wände im Schlafzimmer seien mit Cor- busierfarben (Farbe: Champagner) und einer sog. Zuber-Tapete ausgestattet worden. Im Schlafzimmer befinde sich ein Schreibpult bzw. eine Kommode aus einem welschen Schloss aus dem 18. Jahrhundert. Diese sei vom damals führenden Schreiner namens AU.________ angefertigt worden. Beim fraglichen Möbelstück, das für CHF 110'000.00 erworben worden sei, handle es sich um ein Einzelstück, das sogar in Büchern abgebildet sei. Das Badezim- mer sei mit einer AR.________ Badewanne und einem weissen Marmorboden versehen. Im gleichen Stock habe sich auch das Zimmer der Tochter befunden, das ebenfalls über ein ei- genes Badezimmer verfügt habe. Im ganzen zweiten Stock sei das Zimmer des Sohnes mit einem eigenen Badezimmer eingerichtet worden. Die Parteien hätten zwei Haushaltshilfen beschäftigt, die mindestens zweimal wöchentlich vier Stunden gearbeitet hätten. Der Gärtner sei einmal wöchentlich gekommen, um den Garten instand zu halten. Zudem sei alle zwei Wochen ein Mitarbeiter der Schwimmbadtechnik gekommen, um den Swimmingpool zu pfle- gen. Der Swimmingpool funktioniere mit einer Ozontechnik und sei ganzjährig beheizt Seite 42/69 (Beilage 15 S. 19 ff.; Beilage 149 S. 4 ff.). Zu ihrer aktuellen Wohnsituation führt die Klägerin aus, sie wohne derzeit in S.________ in einem Doppeleinfamilienhaus im 1. Obergeschoss, dessen monatliche Miete inkl. Garagenplatz CHF 5'500.00 betrage. Ein Teil der Nebenkosten sei im Mietzins inbegriffen. Zusätzlich bezahle sie allgemeine Strom - und Gaskosten, TV- Abonnementsgebühren, Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämien sowie Reinigungskos- ten für Lift, Sitzplatz und Laubengang. Bei dieser Wohnung handle es sich nicht um ein Ob- jekt, das dem bisherigen Standard entspreche. Die Klägerin habe monatliche Energiekosten von durchschnittlich CHF 72.00. Wenn sie jedoch ein Eigenheim beziehe, hätte sie sämtliche Nebenkosten selber zu tragen. Es rechtfertige sich somit, der Klägerin für das Wohnen einen Betrag von monatlich CHF 6'000.00 (inkl. Wohnnebenkosten von CHF 500.00) anzurechnen (Beilage 110 S. 46). Der Beklagte bestätigt, dass die Villa F.________ ein grosszügiges Einfamilienhaus mit sechs Zimmern sei, das für CHF 2 Mio. erworben worden und in welches hohe Beträge in- vestiert worden seien. Teile man die sechs Zimmer der ehelichen Liegenschaft F.________ durch vier Personen, ergebe sich ein Raumbedarf von weniger als zwei Zimmern pro Person. Die Ausführungen der Klägerin zur Innenarchitektur seien irrelevant und würden bestritten. Indem die Klägerin eine 5½-Zimmer-Wohnung mit Doppelgarage gemietet habe, sei davon auszugehen, dass sie nicht alleine wohne, weshalb die Mietkosten auf sämtliche Bewohner verteilt werden müssten (Beilage 117 S. 31 f. und 90). Der Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zum äusserst exklusiven Wohnstandard der Parteien während des Zusammenlebens nicht substantiiert bestritten, womit davon auszuge- hen ist, dass die Klägerin auch nach der Trennung vom Beklagten Anspruch auf eine ver- gleichbare, mithin exklusive Wohnsituation hat (vgl. auch Beilage 117 S. 38, 53 und 74). Die Klägerin bewohnt seit dem 1. Juli 2013 eine 189 m 2 umfassende 5½-Zimmer-Wohnung mit Doppelgarage im 1. Obergeschoss in S.________, wofür sie monatlich CHF 5'500.00 (inkl. Heizkosten, Aufbereitung Warmwasser, Kaltwasser, Lift, Betriebsgebühren ARA, KVA, Kana- lisation, Objektversicherungen und Gartenunterhalt) bezahlt (KB 128 und 189). Diese Woh- nung entspricht – entgegen den Ausführungen der Klägerin – aufgrund ihrer Grösse und Lage dem ehelichen Standard. Die Auslagen für Beleuchtung und Strom wurden bereits im Grundbetrag mit einem Betrag von CHF 120.00 gebührend berücksichtigt, weshalb der Klä- gerin als Wohnnebenkosten lediglich die Kosten für das Kabelfernsehen von monatlich CHF 26.00 angerechnet werden können (vgl. KB 190). Weitere Nebenkosten sind indessen nicht belegt. Ein die Mietkosten reduzierendes Konkubinat müsste der Beklagte zumindest glaubhaft machen, was ihm mit seinen pauschalen Einwendungen nicht gelingt. Gesamthaft sind im Bedarf der Klägerin somit Wohnkosten von CHF 5'526.00 zu berücksichtigen. 6.1.2.3 Gesundheitskosten: Die Klägerin macht insgesamt Gesundheitskosten von CHF 808.00 pro Monat geltend, wobei sie CHF 100.00 als ungedeckte medizinische Kosten unter den Grund- betrag subsumiert und weitere CHF 708.00 als eigene Position "Krankenkasse / medizini- sche Kosten" geltend macht (vgl. Beilage 149 S. 12 f.). In ihrer Begründung geht die Klägerin dann aber wieder von anderen Zahlen aus. Sie führt aus, die medizinischen Gesundheitskos- ten im Jahr 2013 hätten insgesamt CHF 9'124.55 betragen, was durchschnittlichen monatli- chen Kosten von CHF 760.00 entspreche. Darin eingeschlossen seien auch die Spesen für die Jahresfranchise von CHF 508.80 und Selbstbehalte von CHF 188.35 sowie nicht versi- cherte Leistungen von CHF 64.00. Im Jahr 2012 hätten die medizinischen Kosten Seite 43/69 CHF 8'502.40, im Jahr 2011 CHF 8'954.10, im Jahr 2010 CHF 8'345.35 und im Jahr 2009 CHF 7'730.00 betragen. Wie aus den eingereichten Belegen hervorgehe, seien die Gesund- heitskosten der Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 höher gewesen als im Jahr 2009. Es seien ihr deshalb mindestens CHF 760.00 im Bedarf einzusetzen. Die monatliche Prämie im Jahr 2015 betrage CHF 708.00 (Beilage 110 S. 49 f.; Beilage 149 S. 10). Demgegenüber wendet der Beklagte ein, die von der Krankenkasse nicht gedeckten Ge- sundheitskosten könnten schon rein theoretisch nicht CHF 9'124.55 betragen. Sodann habe Zumba nichts mit ungedeckten medizinischen Kosten zu tun; hierbei handle es s ich um Kos- ten für ein Hobby, welche im Grundbetrag enthalten seien (Beilage 117 S. 32 und 90). Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die monatliche Krankenkassenprämie nach KVG und VVG rund CHF 700.00 pro Monat beträgt (KB 201). Im Jahr 2013 hatte die Klägerin zudem Gesundheitskosten von insgesamt CHF 761.15 zu be- zahlen, welche nicht von der Krankenversicherung gedeckt waren. Im Jahr 2012 betrug der von der Klägerin zu tragende Anteil CHF 123.10, im Jahr 2011 CHF 549.90, im Jahr 2010 CHF 528.45 und im Jahr 2009 CHF 367.05 (KB 200). Dies ergibt durchschnittliche, nicht von der Krankenversicherung gedeckte Gesundheitskosten von CHF 466.00 pro Jahr bzw. CHF 39.00 pro Monat. Insgesamt sieht sich die Klägerin somit mit Gesundheitskosten von monatlich CHF 739.00 konfrontiert, weshalb ihr dieser Betrag im Bedarf anzurechnen ist. 6.1.2.4 Brillenspesen: Die Klägerin macht Auslagen für Brillen von monatlich CHF 400.00 geltend und führt hierzu aus, dass sie – insbesondere beim Autofahren – auf eine Brille angewiesen sei, wobei sie Variluxgläser benötige. Darüber hinaus brauche sie eine separate Lesebrille. Die letzte Brille habe sie bei AV.________ für CHF 2'262.00 gekauft. Wenn die Klägerin die entsprechenden Mittel wie früher hätte, so würde sie jedes Jahr eine neue Brille sowie eine neue Sonnenbrille kaufen (Beilage 110 S. 50; Beilage 149 S. 10). Der Beklagte wendet ein, es sei nicht vorstellbar, wie die Klägerin CHF 400.00 pro Monat für Brillen ausgeben wolle. Dafür könne sie bei AW.________ jeden Monat acht Brillen erwer- ben. Auch wenn man berücksichtige, dass die Klägerin Varilux-Gläser benötige, sei der von ihr geltend gemachte Betrag überhöht (Beilage 117 S. 32). Bei den Akten befindet sich lediglich eine Quittung von AV.________ vom 31. Januar 2013 über CHF 2'262.00 für – wie von der Klägerin handschriftlich notiert – eine Variluxbrille sowie das Auswechseln der Gläser an der Lesebrille (KB 202). Weitere Kaufquittungen betreffend Brillen liegen nicht im Recht. Dass die Klägerin während des ehelichen Zusammenlebens je- des Jahr eine neue Brille, Sonnenbrille sowie Lesebrille erworben hätte, macht sie nicht gel- tend. Inwiefern bei ihr sodann monatliche Auslagen von CHF 400.00 für Brillen zu berück- sichtigen wären, ist nicht nachvollziehbar. Unter Annahme eines neuen Brillenkaufes alle zwei Jahre sind im Bedarf der Klägerin monatliche Auslagen von CHF 95.00 (CHF 2'262.00 / 2 /12) zu berücksichtigen. 6.1.2.5 Kommunikationskosten: Die Klägerin macht Auslagen für Telefonie von CHF 225.00, Billag von CHF 40.00 und Internet von CHF 50.00 pro Monat geltend. Zur Begründung führt sie aus, sie verfüge über ein Kombipaket bei Swisscom, welches alle zwei Monate CHF 250.00 koste, was monatlichen Auslagen von CHF 125.00 entspreche. Sie telefoniere jeden zweiten Seite 44/69 Tag mit ihrer Tochter in AX.________ (England), weshalb die Kosten für Gespräche höher geworden seien seit dem Eheschutzverfahren. Nachdem der Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 durchschnittliche monatliche Telefonspesen in der Höhe von CHF 1'121.00 gene- riert habe, würden sich die von der Klägerin geltend gemachten Spesen als moderat erwei- sen (Beilage 110 S. 48 f.; Beilage 149 S. 11). Der Beklagte entgegnet, die Pauschale für Telekommunikation betrage nicht CHF 160.00, sondern CHF 100.00. Erst recht überhöht seien die von der Klägerin geltend gemachten CHF 200.00, zumal für einen viel tieferen Betrag ein Abonnement gelöst werden könne, wel- ches unbeschränktes Telefonieren einschliesse (Beilage 117 S. 91). Gemäss den Akten betragen die monatlichen Billaggebühren CHF 39.00 (KB 195). Das Abonnement Vivo Casa, bestehend aus Festnetztelefonie, Internet und TV, kostet pro Monat CHF 125.00. Die Gesprächskosten über das Festnetz sind äusserst gering, ausgewiesen sind gerade einmal CHF 1.30 in den Monaten Dezember 2013 und Januar 2014 sowie CHF 2.50 im Februar und März 2014 (KB 197 f.). Die Gebühren für die Mobiltelefonie können durchschnittlich mit CHF 103.00 pro Monat veranschlagt werden (KB 199). Ausgewiesen sind somit Kommunikationskosten von total CHF 268.00 (CHF 39.00 Billag; CHF 125.00 Fest- netz/TV/Internet; CHF 1.00 Festnetztelefonie; CHF 103.00 Mobiltelefonie). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Klägerin aus ihren Ausführungen, der Beklagte habe in den Jah- ren 2011 und 2012 monatliche Telefonspesen von CHF 1'121.00 generiert. Zum einen kommt er für die Kosten der beiden Kinder auf und zum anderen sind darin womöglich Ge- schäftsauslagen enthalten. 6.1.2.6 Versicherungen: Die Klägerin macht weiter Versicherungsprämien von monatlich CHF 165.00 geltend und führt dazu aus, die Hausratversicherung bei der AY.________ sei für CHF 653.75 abgeschlossen worden, was monatliche Spesen von CHF 55.00 verursache. Sollte die Klägerin wieder über einen standesgemässen Haushalt verfügen, so würden die Kosten wieder bei CHF 165.00 liegen, wie dies im Berner Eheschutzurteil angenommen wor- den sei (Beilage 110 S. 48). Der Beklagte wendet ein, die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen für die Hausrat- versicherung seien übersetzt und somit nicht zu berücksichtigen (Beilage 17 S. 40). Der Versicherungspolice der AY.________ vom 16. Mai 2014 lässt sich entnehmen, dass die monatliche Prämienbelastung für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 53.00 be- trägt, worauf vorliegend abzustellen ist (KB 196). Da die Klägerin mit ihrer 189 m 2 umfassen- den 5½-Zimmer-Wohnung mit Doppelgarage bereits über einen standesgemässen Haushalt verfügt, können keine weiteren Kosten berücksichtigt werden. 6.1.2.7 Säule 3a: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf im Weiteren Beiträge an die Säule 3a von mo- natlich CHF 556.00 an und führt aus, dass diese Beiträge zum ehelichen Standard gehört hätten. Auch der Beklagte habe jeweils die vollen Beträge einbezahlt (Beilage 110 S. 51; Beilage 149 S. 10 f.). Der Beklagte wendet ein, die Einzahlungen in die Säule 3a könnten nur dann Bestandteil des Bedarfs bilden, wenn die Unterhaltspflicht mit dem Eintritt in das AHV-Alter enden würde. Seite 45/69 Tatsächlich verlange die Klägerin aber sowohl Einzahlungen in die Säule 3a als auch eine lebenslange Rente, was einen Widerspruch darstelle und keinen Rechtsschutz verdiene (Beilage 17 S. 40). Nicht strittig ist, dass die Parteien während des Zusammenlebens jeweils den vollen Beitrag in die Säule 3a geleistet haben, womit die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Berück- sichtigung der entsprechenden Auslagen hätte. Indem die Äufnung der Säule 3a allerdings der privaten Altersvorsorge dient, um nach der Pensionierung den bisherigen Lebensstan- dard beibehalten zu können (vgl. Wiedmer, Scheidung und private Vorsorge, in: FamPra.ch 1/2008 S. 143), die Klägerin jedoch – wie unter Erwägung 6.4.2 noch im Detail aufzuzeigen sein wird – Anspruch auf unbefristeten nachehelichen Unterhalt hat, womit ihr auch über die Pensionierung hinaus die gewohnte Lebenshaltung zugesichert wird, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Beiträgen in die Säule 3a in ihrem Bedarf. 6.1.2.8 Fahrzeugkosten: Unter der Position "Fahrzeuge" macht die Klägerin monatliche Auslagen von CHF 1'500.00 geltend. Sie führt aus, sie sei im Jahr 2003 ein Cabriolet Mercedes CLK 55 AMG und ML 350 AMG, im Jahr 2005 zwei Fahrzeuge der Marke Mercedes, im Jahr 2007 einen 5er BMW-Kombi, im Jahr 2008 einen weissen und grauen Audi A4 und im Jahr 2009 wiederum einen Audi A4 gefahren. Die Fahrzeuge der Klägerin seien ersetzt worden, sobald sie einen Kilometerstand von 20'000 erreicht hätten oder zwei Jahre gefahren worden seien. Es handle sich bei den erwähnten Fahrzeugen um solche der oberen Klasse. Die Anschaf- fungskosten hätten meistens über CHF 100'000.00 gelegen. Die Klägerin lege grosse Distan- zen für die Besuche im Fitnesscenter mit der Tochter zurück und besuche regelmässig eine Tante im AZ.________. Die Motorfahrzeugversicherungsprämie für den Audi A4 bei der AY.________ habe CHF 2'774.25, die Verkehrssteuer CHF 468.00 und die Spesen für die Versicherung inkl. Strassenverkehrsabgabe monatlich CHF 270.00 betragen. Die Klägerin habe mit ihrem Audi A4 in den letzten fünf Jahren insgesamt 300'000 Kilometer zurückgelegt, was jährlich rund 60'000 Kilometern entspreche. Rechne man mit einem Verbrauch von 10.0 Liter pro 100 Kilometer und Benzinspesen von CHF 1.80 pro Liter, so würden Benzinkosten von CHF 10'800.00 jährlich bzw. CHF 900.00 monatlich resultieren. Die von der Klägerin gel- tend gemachten Spesen für ein Fahrzeug in der Höhe von CHF 1'500.00 pro Monat seien so- mit ausgewiesen (CHF 900.00 Benzin, CHF 300.00 Versicherungen/Verkehrsabgaben, CHF 300.00 Reparaturen/Unterhalt). Diese Fahrzeugspesen seien bereits im Eheschutzver- fahren in der geltend gemachten Höhe zugesprochen worden. Da der Audi A4 infolge eines Unfalles nicht mehr fahrfähig sei, habe die Klägerin einen Audi SQ5 geleast, womit d ie aktu- ellen Kosten noch höher liegen würden (Beilage 15 S. 25 ff.; Beilage 110 S. 52 f.; Bei- lage 149 S. 11). Demgegenüber hält der Beklagte fest, es treffe zu, dass die Klägerin bei der Trennung einen Audi A4 gefahren sei. Die von ihr in den Jahren 2003 bis 2008 erwähnten Fahrzeuge seien auch von anderen Familienmitgliedern gefahren worden. Wenn die Klägerin sinnlos Benzin verbrauche und pro Jahr 60'000 Kilometer zurücklege, dürfe sie nicht erwarten, dass Dritte hierfür aufkommen müssten. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen würden denn auch eher auf monatliche Benzinkosten von CHF 200.00 hinweisen. Das Obergericht des Kantons Bern sei von monatlichen Auslagen von CHF 1'500.00 ausgegangen, womit die Auslagen für ein Fahrzeug abgedeckt seien (Beilage 17 S. 35 und 40 f.; Beilage 117 S. 32 und 91). Seite 46/69 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin während des Zusammenlebens Fahrzeuge der Luxusklasse fuhr, welche in regelmässigen Abständen – insbesondere bei einem Kilometerstand von 20'000 Kilometern bzw. nach zwei Jahren – ersetzt wurden. Der Beklagte bestreitet lediglich, dass die Klägerin diese Fahrzeuge alleine genutzt habe. Er macht geltend, auch die weiteren Familienmitglieder hätten sie benützen können. Diese Aus- sage überzeugt nicht, zumal offenbar sowohl die Tochter I.________ als auch der Sohn K.________ stets über eigene Fahrzeuge verfügten (I.________: BMW X3, ML Mercedes, Porsche; K.________: 3 x Audi S3, Audi Q5, Audi RS4, vgl. Beilage 15 S. 26). Im Bedarf der Klägerin sind somit monatliche Auslagen für ein Fahrzeug der Luxusklasse zu berücksichti- gen. Nicht unter diese Position gehören die Anschaffungskosten für ein neues Fahrzeu g, welche unter der Position "standesgemässe Anschaffungen" behandelt werden. Die Motor- fahrzeugversicherung für den Audi A4 der Klägerin, welcher mittlerweile ersetzt werden musste, betrug CHF 231.00, die Verkehrssteuer CHF 39.00 pro Monat (KB 208 f.). Mangels Nachweis höherer Kosten für den neuen Audi SQ5, welcher angeblich geleast ist, ist auf die Belege betreffend den Audi A4 abzustellen. Die hohen Reparaturkosten des Audi A4, wel- cher bereits rund 300'000 Kilometer aufwies (KB 206 f.), können aufgrund der Neuwertigkeit des Audi SQ5 nicht in der entsprechenden Höhe berücksichtigt werden. Ermessensweise ist bei der Klägerin von Reparatur- bzw. Unterhaltskosten von jährlich CHF 3'000.00 auszuge- hen, was monatlich CHF 250.00 ergibt. Nicht zu berücksichtigen ist eine Kilometerentschädi- gung von CHF 900.00 für jährlich gefahrene 60'000 Kilometer. Wie die Klägerin selber aus- führt, wurde ihr Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 20'000 oder – wenn dieser Stand bis dahin noch nicht erreicht war – nach zwei Jahren ersetzt. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin während des ehelichen Zusammenlebens nicht jährlich 60'000 Kilometer gefahren ist. Die hohe Kilometerzahl begründet die Klägerin denn auch mit mehrmaligen wöchentli- chen Fitnessstudiobesuchen mit ihrer Tochter in BA.________, was aber ebenfalls nicht be- rücksichtigt werden kann, da die Tochter I.________ Wohnsitz in AX.________ (England) hat. Ermessensweise ist bei der Klägerin von monatlichen Fahrzeugspesen von CHF 1'000.00 auszugehen. 6.1.2.9 Ferien inklusive Ferienwohnung: Unter dieser Position macht die Klägerin gerundet CHF 7'500.00 pro Monat geltend. Sie führt dazu aus, die Parteien hätten seit Beginn der Ehe eine Ferienwohnung in Y.________ gehabt, in der sie sich an den Wochenenden und in den Sportferien häufig aufgehalten hätten. Einige Jahre später hätten die Parteien in Y.________ Land erworben und darauf ein Ferienhaus erstellt. Indem das Ferienhaus sowie die Ferien- wohnung in Y.________ nach dem Erbvorbezug nicht mehr den Verhältnissen entsprochen hätten, hätten sie im mondänen O.________ ein Chalet gebaut. Es handle sich um ein sehr exklusiv ausgestattetes Saanenhaus. Die Klägerin habe sich häufig an den Wochenenden und mindestens zwei- bis dreimal pro Jahr eine Woche im Ferienhaus aufgehalten. Die Miete des Hauses werde mit CHF 4'500.00 bis CHF 6'000.00 pro Monat veranschlagt. Sollte man der Klägerin für die Wochenenden sowie für mindestens zwei bis vier Ferienwochen in den Bergen insgesamt zwei Monate pro Jahr zugestehen, so hätte sie heute allein für die Unter- kunft mindestens CHF 20'000.00 pro Jahr zu bezahlen, wenn sie die Ferienwohnung bloss monatsweise und nicht das ganze Jahr mieten würde. Für ein angemessenes Ferienhaus in BB.________, das die Klägerin immer bewohnen könnte, wären ihr mindestens CHF 10'000.00 pro Monat für die Miete zuzugestehen. Darüber hinaus hätten die Parteien im Sinne einer Residenz eine luxuriöse Wohnung bei der BC.________ in AX.________ Seite 47/69 (England) auf 50 Jahre hinaus gekauft, wobei im Kaufpreis 21 Übernachtungen pro Jahr be- inhaltet gewesen seien. Die Wohnung sei für GBP 164'000.00 erworben worden. Ein Zimmer im BC.________ in AX.________ (England) koste aktuell zwischen EUR 325.00 und EUR 1'000.00 pro Nacht. Sollte die Klägerin drei Wochen pro Jahr in einem Hotelzimmer für EUR 470.00 logieren, so hätte sie bereits Spesen für Übernachtungen von EUR 9'870.00, was bei einem Kurs von 1.20 CHF 11'844.00 ergebe. Entsprechende Kosten für ein Hotel- zimmer der gehobenen Klasse würden in ganz Europa anfallen. In den Jahren 2007 bis 2009 hätten die Parteien insgesamt CHF 20'751.00, EUR 128'810.51 und USD 29'455.99 für Feri- enreisen ausgegeben, worin auch Auslagen für die Tochter I.________ enthalten sein könn- ten. Unter Beachtung eines damaligen Euro- und Dollarkurses von 1,5 würden sich gesamt- hafte Reisekosten von CHF 204'119.99 für die Jahre 2007 bis 2009 ergeben. Die Parteien seien jeweils First Class nach New York oder AI.________ geflogen. Die Klägerin schätze die Kosten für einen First Class Flug für die ganze Familie nach AI.________ auf CHF 33'856.00. Am 21. Oktober 2008 habe die Klägerin für einen First Class Flug CHF 8'832.00 bezahlt. Die Parteien seien mit den Kindern insgesamt sechs Mal in AI.________ gewesen. Nach AX.________ (England) habe es keine First Class Flüge gege- ben, weshalb der Beklagte jeweils ein Privatflugzeug für CHF 15'000.00 gechartert habe. In New York hätten die Parteien jeweils im Hotel BD.________, in AI.________ im Hotel BE.________ residiert. Gemäss Internet koste das günstigste Zimmer im Hotel BD.________ in New York USD 925.00 pro Nacht, was bei einem aktuellen Umrechnungskurs von 0,929079 CHF 860.00 ergebe. Das Zimmer im Hotel BE.________ koste ca. SGD 500.00, was bei einem aktuellen Umrechnungskurs von 1.3114 CHF 655.00 ausmache. Der Aufent- halt in New York oder AI.________ habe jeweils mindestens eine Woche gedauert. Die Kos- ten für sieben Übernachtungen in New York würden sich somit auf CHF 6'020.00, für sieben Übernachtungen im Hotel BE.________ in AI.________ auf CHF 4'585.00 belaufen. Die Ho- telkosten für zwei Wochen Ferien in jene Destinationen beliefen sich somit auf min destens CHF 10'500.00 bis CHF 12'000.00 für ein Zimmer der eher einfachen Kategorie. Selbstver- ständlich habe die Klägerin in guten Zeiten nur in Suiten logiert. Die Klägerin sei es sich so- mit gewohnt, mindestens ein- bis zweimal jährlich Reisen nach New York oder AI.________ zu machen und First Class zu fliegen und zehn Tage bis zwei Wochen Ferien in jenen Desti- nationen zu machen. Bereits die Flugkosten für diese Destinationen zweimal pro Jahr müss- ten auf CHF 17'000.00 veranschlagt werden. Dazu kämen Hotel- und Flugspesen für Städte- reisen mehrmals pro Jahr nach AX.________ (England) in der Business Class (anstatt Pri- vatjet). Auch die Kosten für die Verpflegung in guten Restaurants würden dazukommen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere drei Wochen Ferien pro Jahr in Europa habe, nachdem die Familie 21 Übernachtungen pro Jahr in AX.________ (England) verbracht habe. Die Klägerin sei mehrmals pro Jahr nach AX.________(England) geflogen. Massgeblich sei, dass sie grundsätzlich die Gelegenheit gehabt habe, drei W ochen pro Jahr in AX.________(England) zu verbringen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Klägerin mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr zustünden, davon eine Woche in den USA, eine Woche in AI.________ oder ähnliches sowie weitere drei Wochen in AX.________(England) oder in Europa. Darüber hinaus mache die Klägerin natürlich meh- rere Wochen Ferien in den Sportferienwochen in den Ferienhäusern in Y.________ oder O.________ geltend, wo sie sich häufig am Wochenende aufgehalten habe. Insgesamt würde sich die Position "Ferien inkl. Ferienhaus" wie folgt beziffern (Beilage 15 S. 22 ff. und 27 ff.; Beilage 149 S. 7 f.): Seite 48/69 Hotel für zwei Wochen New York/AI.________ o.ä: CHF 12'000.00 Flugkosten nach New York/AI.________ o.ä. CHF 17'000.00 Hotel für drei Wochen in Europa CHF 12'000.00 Mehrere Flüge in Europa CHF 12'000.00 Ferienwohnungen (Miete) Berner Oberland CHF 20'000.00 Taschengeld (CHF 500.00 pro Tag), 5 Wochen CHF 17'500.00 Total CHF 90'500.00 Pro Monat CHF 7'541.00 Der Beklagte führt demgegenüber aus, die Ferienwohnung habe vorab dem Zweck gemein- samer Skiferien oder Skiwochenenden gedient. Nachdem die Kinder erwachsen seien, be- stehe kein Bedarf mehr hierfür. Die Wohnung in AX.________(England) sei keine Ferienwoh- nung gewesen, sondern ein Anteil an dieser Wohnung sei erworben worden, weil sich der Beklagte häufig geschäftlich in AX.________(England) aufgehalten habe. Der Beklagte habe für die Dauer von 50 Jahren eine bestimmte Anzahl Übernachtungen pro Jahr erworben. In- wiefern die Zimmerpreise des BC.________ relevant seien, sei nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin nicht arbeiten wolle, müsse sie sich auch nicht geschäftlich in AX.________(Eng- land) aufhalten. Reiseziele der Parteien seien nur New York, AI.________ und AX.________(England) gewesen, wobei es sich nicht um typische Ferien- sondern um Ge- schäftsdestinationen handle. Tatsächlich seien die von der Klägerin aufgeführten Reisen in aller Regel mindestens teilweise aus geschäftlichem Anlass erfolgt. Solange die Klägerin kei- ner Arbeit nachgehe, würden bei ihr auch keinerlei Spesen anfallen. Privatflüge habe man ausnahmsweise gebucht, nämlich vor allem dann, wenn Berater mitgeflogen seien. Die zahl- reichen Flüge nach New York seien erfolgt, da sich die Tochter I.________ zu dieser Zeit zu Studienzwecken in New York aufgehalten habe, was sich in zusätzlichen Flügen von I.________ selbst und der besuchenden Familienmitglieder niedergeschlagen habe. Eben- falls unklar sei, weshalb die Klägerin auf historische Wechselkurse abstelle. Um den aktuel- len Bedarf für Ferien zu bestimmen, müssten die aktuellen Kurse herangezogen werden. Ganz allgemein liefen die Ausführungen der Klägerin auf eine Vermischung von privaten und geschäftlichen Reisen sowie eine Vermischung von effektiven Auslagen mit Internetpreislis- ten hinaus. Zu beachten sei auch, dass die Familie sowohl bei Flügen (Meilen) als auch in Hotels Sonderkonditionen aufgewiesen habe, da der Beklagte sehr häufig geschäftlich unter- wegs gewesen sei. Da dem Beklagten die beengten Verhältnisse in Flugzeugen sehr unan- genehm seien, habe er sich Flüge erster Klasse und vereinzelt auch Privatflüge für die Fami- lie geleistet. Insgesamt seien die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen für Ferien massiv überhöht; das Obergericht des Kantons Bern sei noch von einem Betrag von CHF 1'500.00 pro Monat ausgegangen (Beilage 17 S. 34 ff. und 40; Beilage 117 S. 46, 49, 53, 85 und 87). Unbestritten ist, dass die Parteien für CHF 11 Mio. ein Chalet in O.________ erworben ha- ben, welches den Parteien als Ferienhaus für Skiwochenenden und Skiferien diente (vgl. vorne E. 4.9.2). Dieses Chalet ging im Jahr 2011 schenkungsweise ins Eigentum der Tochter I.________ über (BB 15). Die Klägerin führt selber aus, dass sie das Ferienhaus trotz Tren- nung weiterhin nach Bedarf nutzen darf, wobei sie das nicht mehr so oft tut wie früher, als die Kinder noch klein waren (Beilage 149 S. 7). Insofern sind der Klägerin in dieser Konstellation nicht jährlich CHF 20'000.00 für Aufenthalte in einem Ferienhaus in den Bergen anzurech- nen. Nicht strittig ist weiter, dass die Parteien vorwiegend in AI.________, New York und Seite 49/69 AX.________(England) Ferien machten, wobei sie jeweils First Class bzw. im Privatflugzeug (AX.________(England)) geflogen sind. In AI.________ waren die Parteien mit den Kindern gemäss Angaben der Klägerin insgesamt sechsmal, was unter Beachtung des Alters von Sohn K.________ von 20 Jahren bei der Trennung auf einen Aufenthalt in AI.________ in einem Abstand von all drei Jahren hindeutet. Glaubhaft sind die Ausführungen des Beklagten zum Studienjahr der Tochter I.________ in New York, was ebenfalls einen Einfluss auf die hohen Reisekosten der Familie hatte. Die Klägerin hat denn auch selber ausgeführt, dass Ferienreisen der Tochter I.________ ebenfalls in ihrer Berechnung eingeschlossen sein könnten. Ebenfalls glaubhaft ist, dass die Familie .________ während 21 Tagen pro Jahr in AX.________(England) residierte, wobei die ganze vierköpfige Familie – und nicht nur die Klägerin – von diesem Angebot profitierte. Insgesamt scheinen die von der Klägerin geltend gemachten fünf Wochen Ferien in New York, AI.________ und AX.________(England) pro Jahr als übersetzt, zumal die Klägerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens selber ausge- führt hat, dass die Familie einmal pro Jahr während zwei Wochen in die Ferien ge reist sei, während sie den Rest der Schulferien zuhause verbracht hätten (vgl. KB 217 [Parteibefra- gung Klägerin S. 1 Rz. 21 und 27]). Anzurechnen sind der Klägerin somit jährlich Auslagen für eine Woche New York bzw. AI.________ sowie eine Woche AX.________(England). Aus- gehend von Flugkosten von rund CHF 8'500.00 für einen Privatflug nach AI.________ bzw. New York und zurück, Logierkosten von durchschnittlich CHF 757.00 pro Nacht in AI.________ bzw. New York (CHF 860.00 New York + CHF 655.00 AI.________ / 2), Flug- kosten von CHF 3'750.00 (CHF 15'000.00 / 4) sowie Übernachtungskosten von durchschnitt- lich CHF 500.00 pro Nacht in AX.________(England) ergeben sich jährliche Reisekosten von rund CHF 21'000.00. Ein zusätzliches Taschengeld von CHF 500.00 pro Tag ist der Klägerin nicht anzurechnen, zumal beim Grundbetrag bereits höhere Auslagen für auswärtige Verpfle- gung und unter der Position "Kleider, Schuhe, Accessoires" Einkäufe der Klägerin gebührend berücksichtigt sind. Die monatlichen Auslagen der Klägerin für Ferien sind insgesamt mit CHF 1'800.00 zu beziffern. Praktisch zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten der Parteien und von I.________ in den Jahren 2007 bis 2009 von rund CHF 204'000.00 auf drei Personen und drei Jahre aufgeteilt werden. 6.1.2.10 Standesgemässe Anschaffungen: Die Klägerin beantragt unter dieser Position monatlich CHF 10'000.00 für die Anschaffung von Fahrzeugen und Hausrat sowie der Beibehaltung ei- ner Sparquote. Sie führt zur Begründung aus, als sie ihre Repräsentationsaufgaben in den ehelichen Betrieben ausgeübt habe, seien ihr monatlich CHF 3'000.00 entschädigt worden, die sie jeweils angespart habe. Die ganze Familie, insbesondere auch die Klägerin, sei nur Fahrzeuge der Marken Audi, Mercedes, BMW und Porsche gefahren, welche jeweils mindes- tens CHF 100'000.00 gekostet hätten. Diese Fahrzeuge seien in kurzen Abständen, mithin innert spätestens zwei Jahren oder nach Erreichen eines Kilometerstandes von 20'000 Kilo- metern durch neue Fahrzeuge ersetzt worden. Sollte sich die Klägerin in Zukunft wieder alle zwei Jahre ein neues Fahrzeug der Marke BMW oder Audi leisten können, so habe sie mo- natliche Rückstellungen von mindestens CHF 2'000.00 zu machen. Nach zwei Jahren seien die Fahrzeuge im vorerwähnten Umfang abgeschrieben. Der Klägerin sei für eine neue Woh- nungseinrichtung ein Betrag von CHF 4'000.00 zuzugestehen, da ihre jetzige Wohnungsein- richtung nicht dem ehelichen Standard entspreche. Es sei davon auszugehen, dass sie nach zehn Jahren ihre Wohnungseinrichtung noch einmal komplett ersetzen werde. Die Klägerin habe sich eine Offerte von AN.________, der die Liegenschaft F.________ eingerichtet habe, für ihre aktuelle Wohnung (inkl. Garten) erstellen lassen. Wie aus der Offerte vom Seite 50/69 5. November 2012 hervorgehe, würde eine dem Standard der Liegenschaft F.________ ent- sprechende Einrichtung CHF 450'000.00 kosten. Auch der Hausrat sei gelegentlich zu erset- zen (z.B. Service von Hermes, Bettwäsche, Matratzen etc.). Für den Ersatz bzw. für Anschaf- fungen für den Hausrat seien der Klägerin weitere CHF 1'000.00 pro Monat zuzugestehen. Die Klägerin werde sich mit einer allfälligen Kapitalabfindung ein Haus oder eine Wohnung sowie eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus erwerben können. Die Kosten für Anschaf- fungen für zwei Wohnungen erwiesen sich unter Berücksichtigung des zuletzt gelebten Stan- dards als angemessen (Beilage 15, S. 38 f.; Beilage 149 S. 8 f.). Der Beklagte wendet ein, die Auslagen für ein Fahrzeug seien bereits unter der Position "Fahrzeuge" berücksichtigt worden und hierdurch mehr als abgedeckt. Für Einrichtungen habe die Klägerin bei ihrem Auszug bereits CHF 105'000.00 bezogen, was vom Obergericht des Kantons Bern als Startkapital für die Einrichtung des eigenen Haushalts qualifizie rt wor- den sei. Nachdem die Klägerin lebenslangen Unterhalt beanspruche und ein Unterhalt bis zum AHV-Alter zugestanden sei, bestehe zudem kein Anspruch auf eine Sparquote (Bei- lage 17 S. 41). Wie unter E. 6.1.2.8 bereits ausgeführt, fuhr die Klägerin während des ehelichen Zusammen- lebens teure Fahrzeuge, welche alle zwei Jahre ersetzt wurden. Insofern ist es gerechtfertigt, der Klägerin die von ihr beantragten monatlichen Rückstellungen von CHF 2'000.00 für ein neues Fahrzeug im Bedarf anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die von der Klägerin geltend gemachte Sparquote von CHF 3'000.00 pro Monat. Es geht nicht an, dass der Unterhaltsberechtigte auf Kosten des Unterhaltsverpflichteten Ersparnisse bildet , zumal die Klägerin auch nicht geltend macht, dass sie diese Sparquote für Reserven für unvorher- gesehene Zwischenfälle benötigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_392/2007 vom 27. Au- gust 2007 E. 2). Zur Bildung von Ersparnissen ist die Klägerin denn auch nicht angewiesen, da sie – wie noch auszuführen sein wird – einen unbefristeten Unterhalt zugesprochen erhält. Somit bleibt über Anschaffungskosten für Möbel und Hausrat zu befinden. Es ist erstellt, dass die Klägerin bei der Trennung insgesamt CHF 105'000.00 vom Konto des Beklagten und ih- rem eigenen Konto bezogen hat, welches ihr gemäss Obergericht des Kantons Bern für die Einrichtung des eigenen Haushalts zur Verfügung gestellt wurde und güterrechtlich nicht zu teilen war (Beilage 4 S. 20). Im Recht liegen Rechnungen diverser Einrichtungsgeschäfte (z.B. BF.________ oder BG.________), welche die Anschaffung von Mobiliar seitens der Klägerin nach der Trennung belegen (KB 127). Dass diese Anschaffungen nicht dem eheli- chen Standard entsprechen sollten, vermag die Klägerin nicht darzutun. Der Ansicht der Klä- gerin, sie habe alle zehn Jahre Anspruch auf eine neue Einrichtung von AN.________ für CHF 450'000.00 (vgl. KB 128) kann nicht gefolgt werden, da sie nicht darzulegen vermag, dass dies dem ehelichen Standard entspricht. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der Klägerin zum Standard der ehelichen Liegenschaft davon auszugehen, dass diese im Jahr 2003 bzw. 2004 eingerichtete Liegenschaft sich auch heute noch so präsentiert. Dass die Liegenschaft F.________ nach zehn Jahren komplett neu eingerichtet wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch der Betrag für die Einrichtung der klägerischen 189 m 2 umfas- senden 5½-Zimmer-Wohnung über CHF 450'000.00 scheint den ehelichen Standard zu über- schreiten. Wie die Klägerin selber ausführt, wurde die eheliche Liegenschaft F.________ für CHF 1 Mio. eingerichtet, wobei diese Einrichtung vier Personen diente (vgl. Beilage 149 S. 8). Insbesondere die exklusive Golf-Indoor-Anlage im Untergeschoss der Wohnung wurde für Sohn K.________ eingerichtet (vgl. KB 5 S. 11). Es rechtfertigt sich somit, die Seite 51/69 Einrichtungskosten der ehelichen Liegenschaft von CHF 1 Mio. anteilsmässig auf vier Perso- nen zu verteilen, was CHF 250'000.00 pro Person ergibt. Davon ausgehend, dass die Ein- richtungsgegenstände mit Ausnahme von Antiquitäten alle fünfzehn Jahre zu ersetzen sind, rechtfertigt es sich vorliegend, der Klägerin monatlich Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat von rund CHF 1'400.00 anzurechnen. Auf die Anrechnung von Auslagen für die Einrichtung einer Ferienwohnung bzw. einem Ferienhaus schliesslich hat die Klägerin vorlie- gend keinen Anspruch, da ihr das Ferienhaus der Tochter I.________ – wie selber ausge- führt – nach Bedarf vollmöbliert zur Verfügung steht. Gesamthaft können im Bedarf der Klä- gerin unter der Position "standesgemässe Anschaffungen" CHF 3'400.00 pro Monat berück- sichtigt werden. 6.1.2.11 Kleider/Schuhe/Accessoires: Die Klägerin beantragt unter dieser Position CHF 10'000.00 pro Monat und führt zur Begründung aus, sie habe sehr viel Geld für Markenkleider, Schmuck und Uhren ausgegeben. Sie bevorzuge Kleider der Marken Chanel, Burberry, Hermes, Bot- tega Veneta, Louis Vuitton sowie Handtaschen von Hermes (Modell Birkin für CHF 15'000.00). Schuhe kaufe die Klägerin meistens in New York oder AX.________(Eng- land) ein. Pro Paar Schuhe in AX.________(England) gebe sie bei Harrods ca. EUR 400.00 aus. Über ihr Konto bei der H.________ habe die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 Klei- der für CHF 113'406.50 und CHF 21'083.10 bezogen. Im Weiteren habe die Klägerin über die American Express Kleiderausgaben beglichen. Im Jahr 2007 seien dies CHF 169'399.00 und im Jahr 2008 CHF 194'505.40 gewesen. Somit würden sich die Kleiderkosten im Jahr 2007 auf insgesamt CHF 282'805.50 sowie im Jahr 2008 auf CHF 215'588.50 belaufen. Die durch- schnittlichen Kleiderkosten im Jahr 2007 hätten somit CHF 23'567.00 und im Jahr 2008 CHF 17'965.00 betragen. Ein Teil der Spesen für Kleider entfalle auf die Tochter der Par- teien. Es sei auch möglich, dass darin auch Kleiderkosten für den Beklagten oder K.________ enthalten seien. In der Regel habe die Tochter die eigenen Kleider jedoch mit der eigenen Partnerkreditkarte des Beklagten bezahlt. Die Klägerin schätze ihren Anteil an den Ausgaben für ihre Kleider, Schuhe und Accessoires in den Jahren 2007 und 2008 auf CHF 120'000.00 bis CHF 180'000.00 pro Jahr, mithin zwischen CHF 10'000.00 bis CHF 15'000.00 pro Monat. Die Ausgaben der Klägerin hätten ihrem Lebensstandard entspro- chen. Von einem Suchtverhalten der Klägerin sei schon deshalb nicht auszugehen, weil sie jeweils grosse Freude an schönen Sachen habe. Der Beklagte habe sich gewünscht, die Klä- gerin in schönen Kleidern zu sehen. Die Klägerin habe Kleider getragen, die zu ihren Vil len, dem Fahrzeug, ihren repräsentativen Aufgaben und den Flügen gepasst hätten. Das habe nichts mit Kaufsucht, sondern mit dem exklusiven Lebensstandard der Parteien zu tun. Die Klägerin habe ihren Kaufkonsum in den Jahren 2007 bis 2009 nicht erhöht, was sich den Ab- rechnungen der American Express entnehmen lasse. Die Einkäufe seien in den Jahren 2000 bis 2009 mehr oder weniger konstant gewesen (Beilage 15 S. 30 f. und 38; Beilage 110 S. 53, 88 f. und 100 f.; Beilage 149 S. 9 f.). Demgegenüber führt der Beklagte aus, die Klägerin habe ab dem Jahr 2007 Einkaufsex- zesse getätigt. Zudem bringe die Klägerin selber vor, dass die Kreditbelastungen teilweise auch die Auslagen für Kleider der ganzen Familie beinhaltet hätten. Die von der Klägerin in den letzten Jahren des Zusammenlebens getätigten Einkaufsexzesse seien nicht vom ge- meinsamen Willen der Parteien getragen gewesen, womit sie nicht berücksichtigt werden könnten. Dies habe bereits das Obergericht des Kantons Bern erkannt, indem es ausgeführt habe, dass exzessiver Luxusgüterkonsum nicht zum Bedarf gehöre, welcher durch den Seite 52/69 Unterhaltsverpflichteten zu finanzieren sei (Beilage 17 S. 28, 36 und 40 f.; Beilage 117 S. 32 und 53). Den von der Klägerin eingereichten Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass ab dem ge- meinsamen Konto der Parteien bei der H.________ (Konto-Nr. .________) im Jahr 2007 ge- samthaft CHF 113'406.50 und im Jahr 2008 insgesamt CHF 21'083.10 für Kleider, Schuhe und Accessoires bezogen wurden, wobei diese Bezüge durch den Inhaber der Karten- Nr. .________ erfolgten. Aufgrund der anderen mit dieser Karte bezogenen Dienstleistungen bzw. Produkten wie Kosmetikbehandlung, Haarschnitt und Dessous erscheint es glaubhaft, dass es sich bei der Inhaberin der entsprechenden Karte um die Klägerin handelt (vgl. KB 105–107). Aus den an den Beklagten adressierten Kreditkartenabrechnungen der Jahre 2007 und 2008 ist zudem ersichtlich, dass die Klägerin mit ihrer American Express Kredit- karte im Jahr 2007 für CHF 152'721.00, GBP 7'435.00 und USD 21'447.00 und im Jahr 2008 für CHF 194'505.40 Kleider, Schuhe und Accessoires eingekauft hat (KB 108–110). Bei ei- nem Umrechnungskurs von aktuell 1.415584 (GBP) und 1.000822 (USD) ergibt dies gesamt- hafte Belastungen der American Express in den Jahren 2007 und 2008 von CHF 379'216.00 (CHF 184'711.00 [CHF 152'721.00 + CHF 10'525.00 + CHF 21'465.00] + CHF 194'505.40). Ab dem gemeinsamen Konto der Parteien bei der H.________ und der American Express der Klägerin erfolgten in den Jahren 2007 und 2008 somit gesamthaft Belastungen für Kleidung, Schuhe und Accessoires von CHF 513'706.00 (CHF 113'406.50 + CHF 21'083.10 + CHF 379'216.00), was monatliche Belastungen von CHF 21'404.00 ergibt. Der Kreditkartenab- rechnung lässt sich auch entnehmen, dass sowohl der Beklagte als auch die Kinder I.________ und K.________ je über eine eigene American Express Karte verfügten. Den- noch räumt die Klägerin ein, dass ein Teil der Auslagen auch die anderen Familienmitglieder betroffen haben könnte, weshalb sie monatlich nur CHF 10'000.00 in ihrem Bedarf aufführt. Dieser auf die Klägerin fallende Betrag ist aufgrund der Bankauszüge und der Kreditkarten- abrechnung der Jahre 2007 und 2008 ausgewiesen. Der Beklagte wendet zwar ein, die Klä- gerin habe in den letzten Jahren vor der Trennung regelrechte Einkaufsexzesse getätigt, was nicht zu berücksichtigen sei; diese pauschale Bestreitung hat der Beklagte jedoch weder substantiiert noch belegt. Da die Bezüge für Kleider, Schuhe und Accessoires ab dem ge- meinsamen Konto der Parteien bei der H.________ erfolgten und der Beklagte die Abrech- nungen der American Express, in welcher auch die Bezüge der Klägerin aufgeführt waren, jeweils persönlich erhalten hat, wäre es für ihn ein Einfaches gewesen, für eine substantiierte Bestreitung die entsprechenden Belege namentlich der Jahre 2002 bis 2006 zu den Akten zu reichen. Dies hat er nicht getan. 6.1.2.12 Entgangene Vorsorge: Unter dieser Position beantragt die Klägerin die Zusprechung von CHF 12'300.00 pro Monat, wobei sie zur Begründung auf zwei unterschiedliche Berech- nungsblätter verweist (Beilage 15 S. 37; Beilage 117 S. 52; KB 117 und 205). Der Beklagte führt aus, die Klägerin könne nicht widerspruchsfrei Vorsorgeunterhalt und le- benslänglichen Unterhalt für sich beanspruchen. Falls das Gericht – wider Erwarten – von einer lebenslänglichen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ausgehe, so bestehe bereits unter sachlogischen Gesichtspunkten kein Grund, dem berechtigten Ehegatten Vorsorgeun- terhalt zuzusprechen. Denn ein Vorsorgeunterhalt weise den Zweck auf, den berechtigten Ehegatten in die Lage zu versetzen, die Altersvorsorge aus eigener Kraft zu bestreiten. Dazu bestehe keine Notwendigkeit, wenn der berechtigte Ehegatte für die Altersvorsorge ohnehin Seite 53/69 nicht selber aufkommen müsse, weil er eine lebenslängliche Rente erhalte. Im Übrigen ent- spreche die Berechnung der Klägerin nicht den Regeln von BGE 5A_210/2008. Insbeson- dere gehe die Berechnung fälschlicherweise von einem hypothetischen Bruttoeinkommen von CHF 50'000.00 aus, welches den Vorsorgeunterhalt schon beinhalte, was nicht angehe (Beilage 17 S. 41; Beilage 117 S. 77; Beilage 150 S. 6). Der Vorsorgeunterhalt hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Scheidungsrente in aller Regel befristet ist und folglich der berechtigte Ehegatte für die Zeit nach Beendigung der Unterhaltszahlungen vorsorgen muss. Mit dem Vorsorgeunterhalt soll die erst nach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke ausgeglichen werden. Insofern hat der Vorsorgeun- terhalt immer einen Zusammenhang mit dem nachehelichen Verbrauchsunterhalt (Geiser, Altersvorsorge und nachehelicher Unterhalt, in: FamPra.ch 2/2012, S. 357 f.). Indem die Klä- gerin vorliegend einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält, welcher ihren gebührenden Unterhalt zu decken vermag, entsteht seitens der Klägerin keine nacheheliche Vorsorgelücke, weshalb ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Klägerin nicht be- rücksichtigt werden kann. 6.1.2.13 Steuern: Die Klägerin macht eine monatliche Steuerbelastung von CHF 4'000.00 geltend und führt dazu aus, dass sich ihre Steuerbelastung bei einer Kapitalzahlung anstelle monatlicher Unterhaltsbeiträge erheblich reduzieren würde, weshalb nur noch CHF 4'000.00 in ihrem Be- darf anzurechnen seien. Die Steuern seien von den Gerichten in Bern viel zu tief einge- schätzt worden. Diese seien gestützt auf die konkreten Unterhaltszahlungen bzw. die kon- krete Kapitalabfindung zu berechnen (Beilage 15 S. 39; Beilage 110 S. 53). Der Beklagte führt demgegenüber aus, wenn die Klägerin eine Kapitalabfindung von CHF 400'000.00 erhalte, welche steuerfrei sei, müsse sie nicht Steuern von CHF 4'000.00 pro Monat bezahlen. Denn die Vermögenssteuern seien vernachlässigbar (Beilage 17 S. 41; Beilage 117 S. 32). Wie unter E. 6.5 nachfolgend noch auszuführen sein wird, ist der Klägerin anstelle einer Un- terhaltsrente eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Zu prüfen ist somit, wie die Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB steuerrechtlich zu behandeln ist. Im Recht der direkten Bundessteuern entfallen die Einkommenssteuerpflicht der Empfänge- rin der Kapitalleistung und folgerichtig auch die Abzugsmöglichkeit für den Schuldner. Auf kantonaler Ebene ist zu berücksichtigen, dass die Parteien vorliegend nicht im gleichen Kan- ton Wohnsitz haben, womit es sich um eine Frage der Doppelbesteuerung handelt. In diesem Fall richtet sich die Steuerpflicht nach dem Kanton, in welchem der Schuldner der Kapitalzah- lung seinen Wohnsitz hat, mithin nach den Regeln im Kanton Bern (Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 643). Das Steuergesetz des Kantons Bern sieht vor, dass Kapitalleistungen nach Art. 126 Abs. 2 ZGB von der Einkommenssteuerpflicht ausgenommen sind (vgl. Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 643; Schwenzer, a.a.O., Art. 126 ZGB Rz. 9b). Anzurechnen sind der Klägerin im Bedarf somit ausschliesslich die Vermögenssteuern auf ihrem Vermögen von rund CHF 5 Mio. (un- ter Beachtung der Tatsache, dass sich der Kapitalbetrag jährlich verringer t, da die Klägerin hieraus für ihren Bedarf aufzukommen hat). Dies ergibt eine monatliche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zug von CHF 1'250.00 pro Monat (vgl. https://steu- errechner.zg.ch/cgi/kantordout.cgi). Auf Bundesebene wird demgegenüber keine Vermö- genssteuer erhoben. Seite 54/69 6.1.2.14 AHV-Beiträge: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf weiter AHV-Beiträge von monatlich CHF 1'650.00 auf und führt dazu aus, dass sie im Jahr 2014 für Nichterwerbstätige AHV-Bei- träge in der Höhe von CHF 19'803.70 bezahlt habe. Die Höhe dieser Beiträge stütze sich auf ein Vermögen von CHF 6,9 Mio. Sollte sie die von ihr beantragte Kapitalabfindung und güter- rechtliche Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe zugesprochen erhalten, so würden die AHV-Beiträge voraussichtlich noch höher ausfallen. Da nicht zu erwarten sei, dass der Klägerin der berufliche Wiedereinstieg zugemutet werden könne, seien ihr deshalb AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Mindesthöhe von CHF 1'650.00 pro Monat bis ca. CHF 2'650.00 pro Monat anzurechnen (Beilage 110 S. 51). Der Beklagte wendet ein, die Klägerin müsse vor allem deshalb AHV-Beiträge bezahlen, weil sie treuhänderische Eigentümerin der Liegenschaft F.________ sei und ihr deshalb Vermö- gen angerechnet werde. Nachdem unbestritten sei, dass diese Liegenschaft auf den Beklag- ten übertragen werde, würden auch die entsprechenden AHV-Beiträge wegfallen. Schon heute könnte die Klägerin diese Beiträge vermeiden, indem sie einer Arbeit nachginge und sie nicht länger als Nichterwerbstätige nach Massgabe des Vermögens veranlagt würde (Bei- lage 117 S. 32). Nicht bestritten und belegt ist, dass die Klägerin derzeit monatliche AHV-Beiträge für Nichter- werbstätige von CHF 1'650.00 zu leisten hat, da ihr ein Vermögen von CHF 6,904 Mio. ange- rechnet wird (KB 204). Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkom- mens. Unterhaltsbeiträge zwischen getrennt lebenden Ehegatten sind für die Bemessung der AHV-Beiträge irrelevant. Massgebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unter- haltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns. Als Grundla- gen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Wie unter E. 6.5 nachfolgend noch auszufüh- ren sein wird, ist der Klägerin anstelle einer Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO dient somit nicht das jährliche Renteneinkommen, sondern das Vermögen der Klägerin als Berechnungsgrundlage. Wie unter E. 6.1.2.12 bereits ausgeführt, beträgt das Vermögen der Klägerin nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsentscheids rund CHF 5 Mio. (un- ter Beachtung der Tatsache, dass sich der Kapitalbetrag jährlich verringert, da die Klägerin hieraus für ihren Bedarf aufzukommen hat). Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von rund CHF 1'100.00 auszugehen (CHF 3'485.00 [jährliche Rente bei Vermögen von CHF 1,75 Mio.] + CHF 9'993.00 [jährliche Rente bei Vermögen über CHF 1,75 Mio., berechnet wie folgt: CHF 5 Mio. ./. CHF 1,75 Mio. / 50'000.00 x CHF 153.75]; vgl. Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV [Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2016]). 6.1.3 Der Bedarf des Beklagten beträgt unbestrittenermassen CHF 30'090.00 pro Monat (Bei- lage 15 S. 39 f.; Beilage 17 S. 42; Beilage 110 S. 149; Beilage 117 S. 10 und 93). 6.2 Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin ihren Bedarf von CHF 28'231.00 selber finanzieren kann. Seite 55/69 6.2.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei kein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen, da es ihr aufgrund ihrer Lebensstellung während der Ehe nicht zumutbar sei , nach 27 Ehejahren und im Alter von über fünfzig Jahren den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu suchen und bei Vollbeschäftigung ein Erwerbseinkommen von CHF 4'000.00 netto pro Monat zu erzielen. Sie habe eine kaufmännische Lehre absolviert und danach von 1980 bis 1982 bei einem Augenarzt und von 1982 bis 1984 im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Im Jahr 1985 sei sie als Flight Attendant bei der BH.________ tätig gewesen, wobei sie nach der Heirat mit dem Beklagten im Dezember 1985 ihre Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt habe. Sie verfüge somit lediglich über eine 30 Jahre zurückliegende Berufserfahrung von fünf Jahren. Zudem stehe die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in keiner Relation zu den jahrelang gelebten Verhältnissen, in welchen die Klägerin die Rolle als Ehefrau des superreichen Beklagten und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder habe einnehmen kön- nen. Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Eheschutzurteils bereits 52 Jahre alt gewesen und habe ihre berufliche Tätigkeit vor mehr als 26 Jahren beendet, womit sie mit den aktuellen Anforderungen an eine Stelle als Assistentin im kaufmännischen Bereich überhaupt nicht mehr vertraut sei. Als Flight Attendant könne die Klägerin in ihrem Alter schon gar nicht mehr einsteigen. Im Hotel W.________ sowie bei der U.________GmbH habe sie reine Repräsen- tationsaufgaben wahrgenommen und sei niemals mit der operativen Führung eines Unter- nehmens betraut gewesen, was die Zeugen BI.________, BJ.________ und BK.________ im Eheschutzverfahren so bestätigt hätten. In Wirklichkeit habe der Beklagte zusammen mit BK.________ und anderen Mitarbeitern die Funktion des Geschäftsführers ausgeübt, was aber aufgrund des Steuerrulings nicht so habe deklariert werden dürfen. Insofern treffe es nicht zu, dass die Klägerin während der gesamten Ehedauer ein Einkommen von CHF 6'000.00 pro Monat erzielt habe. Sollte die Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung erhalten, so seien ihr die Vermögenserträge gleichermassen als Einkommen anzurech- nen wie beim Beklagten (Beilage 15 S. 5 ff. und 12 ff.; Beilage 110 S. 55, 97 f., 107 und 128 ff.). Demgegenüber rechnet der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'000.00 pro Monat an. Zur Begründung führte er aus, sie sei bereits während der Dauer des Zusammenlebens erwerbstätig gewesen und habe regelmässig ein Einkommen von mehr als CHF 6'000.00 pro Monat erzielt. Als Geschäftsführerin des Hotels W.________ habe die Klägerin vom 1. September bis 31. Dezember 1996 ein Einkommen von CHF 13'000.00, im Jahr 1997 ein solches von CHF 37'000.00 und im Jahr 1998 ein Einkommen von CHF 38'000.00 erzielt. Ab dem 1. Dezember 2000 bis 7. August 2007 habe die Klägerin die Geschäftsführung der U.________GmbH inne gehabt, wobei sie für ihr 30 %-Pensum ein mo- natliches Einkommen von CHF 3'000.00 erzielt habe (zuzüglich 13. Monatslohn). Zudem sei die Klägerin ab dem 1. Dezember 2000 bis Mitte 2005 als Gesellschafterin und Geschäftsfüh- rerin der V.________GmbH tätig gewesen. Auch für dieses 30 %-Pensum habe sie ein monat- liches Einkommen von CHF 3'000.00 (zuzüglich 13. Monatslohn) generiert. Die Zeugen BI.________, BJ.________ und BK.________ hätten im Eheschutzverfahren ausgesagt, dass die Klägerin während der Ehe Repräsentationsaufgaben wahrgenommen habe, woraus nicht der Schluss gezogen werden könne, sie sei nicht erwerbstätig gewesen. Denn insbesondere im Gastgewerbe bedeute auch die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben Arbeit. Dass die Klägerin sich auf einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben vorbereiten müsse, wisse die Klä- gerin seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern. Darüber hinaus seien der Klägerin Seite 56/69 Vermögenserträge von 3–5 % anzurechnen, sofern ihr wider Erwarten Vermögenswerte aus Güterrecht zufliessen sollten (Beilage 17 S. 6 f. und 24 f.; Beilage 117 S. 11 und 34). 6.2.2 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, wobei die Eigenversor- gungskapazität auch von Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) und aus der beruflichen oder einer andern privaten oder staatli- chen Vorsorge, einschliesslich dem voraussichtlichen Ergebnis der Teilung der Austrittsleis- tungen im Sinne von Art. 122 ff. ZGB abhängig ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 05.64). Reicht das Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.3 m.w.H.). Ob und in welchem Umfang die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätig- keit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Fak- toren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreu- ungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder auf- grund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausge schlossen sein (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.81 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/ 2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbs - tätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt die Ehe nicht einem jederzeit kündbaren Vertrag gleich, nach dessen Auflösung die Ehegatten nur so zu stellen wären, wie wenn sie die Ehe niemals eingegangen wären. Die Ehe, die – wie hier – über dreissig Jahre gedauert und zwei Kinder hervorge- bracht hat, kann Vertrauenspositionen schaffen, die auch nach der Scheidung nicht ent- täuscht werden dürfen. Dieser Schutz berechtigten Vertrauens bezieht sich auf den Weiter- bestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung. Angesprochen sind – nebst der während der Ehe gelebten Lebenshaltung als Bezugspunkt für den "gebührenden Unterhalt" – damit aber auch alle weiteren Fragen, deren Beantwortung davon abhängt, ob und inwie- weit das Vertrauen in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung berechtigt und damit schutzwürdig ist. Dazu gehört die Zumutbarkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.3). Sind gute wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, kann es als unzumutbar erscheinen, dass der Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätig gewesen ist, Seite 57/69 im fortgeschrittenen Alter eine Erwerbstätigkeit noch aufnehmen oder massiv ausb auen muss (Fankhauser, a.a.O., S. 156; Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.3). 6.2.3 Die Klägerin geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach. Wie bereits ausgeführt, anerkennt sie aber, dass ihr auf ihrem Vermögen ein Vermögensertrag anzurechnen ist (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Wie unter Erwägung 6.3 noch genauer auszuführen sein wird, beträgt der Zinssatz vorliegend 2,5 %. Indem die Klägerin in ihr freies Vermögen eine ange- messene Entschädigung nach Art. 124 ZGB von CHF 457'540.00 sowie aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 44'675.00 erhält, ist ihr bis zur Pensionierung ein hypothetischer Vermögensertrag von CHF 12'555.00 pro Jahr anzurechnen, was monatliche Zinserträge von CHF 1'046.00 ergibt. Mit diesem Einkommen vermag die Klägerin ihren monatlichen Bedarf von CHF 28'231.00 jedoch nicht zu decken, weshalb sich die Frage stellt, ob der Klägerin darüber hinaus – wie vom Beklagten geltend gemacht – ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden muss. Die Klägerin lernte den Beklagten unbestrittenermassen im Alter von 17 Jahren kennen, als sie sich als Au-pair in BL.________ aufhielt. Nach dem Welschlandjahr absolvierte die Kläge- rin eine Handelsschule, wobei deren Abschluss einem kaufmännischen Abschluss gleichzu- stellen ist (vgl. KB 217 S. 6). Nach Beendigung der Handelsschule arbeitete die Klägerin bis zur Hochzeit mit dem Beklagten im Dezember 1985 als Arztsekretärin und Flight Attendant bei der BH.________. Im Zeitpunkt der Heirat war die Klägerin 25 Jahre alt. Während der Ehe lebten die Parteien ein klassisches Rollenmodell, wobei sich die Klägerin vorwiegend um die Erziehung und Betreuung der Kinder, die Koordination der Haushaltshilfen und Gärtner sowie die Einrichtung der ehelichen Liegenschaften kümmerte und sie auch einen Teil der Hausarbeiten selber erledigte. In den Jahren 1996 bis 1998 bezog die Klägerin vom Gasthof W.________, welchen der Vater des Beklagten unbestrittenermassen im Jahr 1970 erworben hatte, einen Nettolohn von gesamthaft CHF 78'726.00 (1996: CHF 11'601.00; 1997: CHF 33'135.00; 1998: CHF 33'990.00). Vom 1. Dezember 2000 bis 7. August 2007 war die Klägerin als Geschäftsführerin der U.________GmbH und vom 1. Dezember 2000 bis Mitte 2005 als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der V.________GmbH im Handelsregister eingetragen, wobei sie aus dieser Funktion im Jahr 2002 eine Entschädigung von gesamthaft CHF 71'507.00 (U.________GmbH: CHF 38'186.00; V.________GmbH: CHF 33'321.00) er- hielt (vgl. Beilagen 3–11 zur Vernehmlassung des Beklagten im Eheschutzverfahren in BB 4). Gemäss den im Eheschutzverfahren einvernommenen Zeugen BI.________, BJ.________ und BK.________ handelte es sich hierbei ausschliesslich um Pro-forma-Tätig- keiten der Klägerin, welche aus steuerrechtlichen Gründen erfolgten. Strategische Entschei- dungen hat die Klägerin nie getroffen und diese "Tätigkeiten" befähigen die Klägerin in keiner Weise, wieder ins Erwerbsleben einzutreten (vgl. KB 4 S. 9; KB 217). Im Jahr 2009 – mithin nach einer Ehedauer von 24 Jahren – trennten sich die Parteien, wobei die Klägerin zu die- sem Zeitpunkt bereits 49 Jahre alt war. Die Klägerin ist auch nach der Trennung keiner Er- werbstätigkeit nachgegangen. Das Obergericht des Kantons Bern hat der Klägerin denn auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Seit dem Abschluss der Handelsschule hat die Klägerin somit lediglich während fünf Jahren gearbeitet, wobei diese Tätigkeit über dreissig Jahre zurück liegt. Eine Weiterbildung hat die Klägerin nie absolviert und ihre Pro- forma-Tätigkeiten in den ehelichen Betrieben können ebenfalls nicht als Berufserfahrungen qualifiziert werden. Insbesondere die Technik hat in den letzten dreissig Jahren massive Seite 58/69 Veränderungen und Entwicklungen erfahren und durchgemacht. Die Klägerin hat im Rahmen des Eheschutzverfahrens denn auch ausgesagt, sie kenne sich kaum mit Computern aus (vgl. KB 217 S. 6). Es fehlt der Klägerin nach dem über dreissigjährigen Unterbruch auf dem Arbeitsmarkt an Erfahrung und aktualisiertem Wissen, was einen Wiedereinstieg in die kauf- männische Branche unmöglich und unzumutbar macht. Die Parteien lebten sodann während 24 Jahren zusammen und pflegten einen äusserst gehobenen Lebensstandard, weshalb da- von auszugehen ist, dass die Klägerin bei einem Weiterbestand der Ehe zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es der Klägerin nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus wäre es ihr aufgrund der fehlenden Berufserfahrung in den letzten dreissig Jahren und dem fortge- schrittenen Alter von 56 Jahren auch nicht möglich, eine entsprechende Anstellung im kauf- männischen Bereich und schon gar nicht als Flight Attendant zu finden (Beilage 15 S. 5 ff. und 12 ff.; Beilage 17, S. 7, 14 und 24 ff.; Beilage 110 S. 122 f.). 6.3 Kann von einem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er für seinen gebüh- renden Unterhalt selbst aufkommt und ist er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen, so ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein ange- messener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Dabei geht es darum zu bestimmen, ob der Pflich- tige angesichts seiner aktuellen Einkünfte in der Lage ist, den vorgängig festgelegten Unter- haltsbeitrag zu bezahlen (BGE 141 III 465 E. 3). 6.3.1 Die Klägerin führt aus, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von AK.________ vom 14. Juli 2014 (KB 164) sowie das Steuerruling des Beklagten mit dem Kan- ton Bern, das auf der selbständigen Tätigkeit des Beklagten in seinen Unternehmen in X.________ basiere und gemäss welchem der Beklagte für eine untergeordnete Tätigkeit in der Schweiz jährlich CHF 150'000.00 versteuere, sei davon auszugehen, dass der Beklagte ein Jahreseinkommen von mindestens CHF 900'000.00 bis CHF 1,8 Mio. pro Jahr generiere. Das monatliche Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Beklagten liege somit hypothetisch zwi- schen CHF 75'000.00 und CHF 150'000.00 pro Monat. Hinzuzurechnen seien sodann die Vermögenserträge, welche dem Beklagten in der Höhe von mindestens CHF 75'000.00 pro Monat anzurechnen seien, unter Beachtung eines Zinses von 3 %. Es sei nicht auf eine Ren- dite einer zehnjährigen Bundesobligation abzustellen, da dies den Vermögensverwaltungs- verträgen des Beklagten widerspreche, welche dieser mit den professionellen Vermögens- verwaltern abgeschlossen habe. Insgesamt sei beim Beklagten somit von einem monatlichen hypothetischen und realisierbaren Einkommen von CHF 150'000.00 bis CHF 225'000.00 aus- zugehen. Das entspreche etwa dem Einkommen, das der Beklagte zuletzt bei der Z.________AG erzielt habe (inklusive Bonus). Das Einkommen des Beklagten vor dem Erb- vorbezug habe mindestens CHF 30'000.00 pro Monat zuzüglich jährlicher Bonuszahlung von CHF 1,5 Mio. betragen. Insbesondere im Jahr 2000 sei dem Beklagten eine Gewinnbeteili- gung pro rata temporis per Ende September 2000 von CHF 1,2 Mio. ausbezahlt worden. Auch die Überweisungen der M.________Limited auf das Konto des Beklagten an die Spar- und Leihkasse G.________ würden zeigen, dass der Beklagte allein über dieses Konto durchschnittliche Zahlungen von rund CHF 100'000.00 pro Monat abwickle. Der Beklagte sei somit leistungsfähig. Darüber hinaus sei dem Beklagten ein Vermögensverzehr zuzumuten, da er im Jahr 2001 selber beschlossen habe, ein defizitäres Geschäft zu betreiben und seit 13 Jahren keinerlei Einkommen zu generieren. Der Beklagte hätte sein Vermögen auch er- halten können, indem er es nicht in diese defizitären Unternehmungen investiert hätte. Er Seite 59/69 hätte sich irgendwo anstellen lassen oder als Freelancer auf seinem Gebiet tätig werden kön- nen. Seine berufliche Tätigkeit entspreche vor allem dem Lebensplan des Beklagten, welcher von der Klägerin unterstützt worden sei. Es gehe nicht an, von monatlichen Unterhaltsbeiträ- gen von CHF 3'000.00 an die Klägerin auszugehen, während der Beklagte noch über ein Vermögen von CHF 45 Mio. verfüge (Beilage 15 S. 41 ff; Beilage 110 S. 31 f., 96, 105, 111 ff., 151 f. und 157). Der Beklagte weist demgegenüber darauf hin, dass das mit dem Kanton Bern abgeschlossene Steuerruling keine Aussagen über sein Einkommen erlaube; der jährliche Betrag von CHF 150'000.00 müsse gerade unabhängig von der tatsächlichen Vermögensentwicklung ver- steuert werden. Richtig sei, dass der Beklagte eine AE.________Maschine konstruiere und auf den wirtschaftlichen Erfolg hoffe, welcher aber bis jetzt nicht eingetreten sei. Dieser sei zudem auch nicht wahrscheinlich. Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit generiere er somit keinerlei Einkommen. Nach der Scheidung sei ihm auch kein weiterer Vermögensverzehr mehr zuzumu- ten. Ihm sei auch kein hypothetischer Vermögensertrag aufzurechnen. Er lasse sein Vermögen von der T.________ zwar professionell verwalten, habe in den letzten Jahren aber immer nur Verluste gemacht. Am guten Willen, einen möglichst hohen Vermögensertrag zu erzielen, fehle es ihm freilich nicht. Sofern ihm ein hypothetischer Vermögensertrag anzurechnen sei, so sei dieser längst nicht so hoch, als damit der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsbeitrag gedeckt werden könne. Die Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen liege aktuell bei ne- gativen 0,12 %; ein Zins von 2 % und 3 % sei demgegenüber illusorisch. Das liquide (nicht durch Geschäft oder Liegenschaften gebundene) Vermögen des Beklagten betrage aktuell et- was mehr als CHF 45 Mio., wobei das erstinstanzliche Eheschutzgericht noch von CHF 46 Mio. ausgegangen sei. Aus einem Barvermögen von CHF 46 Mio. resultiere eine sichere jährliche Rendite von höchstens CHF 358'900.00, was pro Monat CHF 29'900.00 ergebe, womit nicht einmal der Bedarf des Beklagten gedeckt sei. Der Beklagte sei aber bereit, sich ein hypotheti- sches Einkommen als Ingenieur von CHF 10'000.00 pro Monat anrechnen zu lassen, falls ihm kein hypothetischer Vermögensertrag und der Klägerin ebenfalls ein hypothetisches Einkom- men angerechnet würden. Das Einkommen, welches der Beklagte im Familienunternehmen seines Vaters erzielt habe, lasse keine Rückschlüsse auf das Einkommen zu, das er auf dem freien Arbeitsmarkt erzielen könne. Und schon gar nicht liessen sich damit Schlussfolgerungen mit Bezug auf den unternehmerischen Erfolg des Beklagten ziehen (Beilage 17 S. 15 ff. und 43; Beilage 117 S. 8 ff., 21 ff., 55 f., 61 ff., 94 f. und 101; Beilage 150 S. 4 f.). 6.3.2 Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist zunächst wiederum das tatsächlich erzielte Einkom- men massgebend. Zum Einkommen zählen sodann die Erträgnisse aus eigenem Vermögen. Ähnlich dem hypothetischen Erwerbseinkommen ist auch ein hypothetischer Vermögensertrag zu berücksichtigen, wenn das Vermögen nur mit einem sehr niedrigen oder ohne Ertrag ange- legt ist. Denn das Vermögen ist so anzulegen, dass die gewählte Vermögensverwaltung ei- nen angemessenen Beitrag an den Unterhalt gewährleistet. Ist der Vermögensertrag an eine mehrjährige Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, sind für die Bestimmung des massgeben- den Zinssatzes nicht die aktuellen Anlagemöglichkeiten, sondern der langfristig erzielbare Vermögensertrag entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2; Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in : FamPra.ch 2/2014 S. 302 ff. und 337). Seite 60/69 Der Beklagte möchte der Klägerin Vermögenserträge von 3–5 % anrechnen, sofern ihr Vermö- genswerte aus Güterrecht zufliessen sollten (vgl. Beilage 117 S. 11). In der Rechtsprechung liegen die angewandten Zinssätze zwischen 1,5 und 3,5 %. In BGE 125 III 312 hat das Bun- desgericht in Bestätigung seiner seit 1946 geltenden Rechtsprechung bei Haftpflichtfällen da- ran festgehalten, dass ein realer Ertrag von 3,5 % im Rahmen dessen liege, was sich mit ei- nem angemessenen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lasse. Auch in seiner neusten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht an dieser Praxis fest (Urteil des Bundesge- richts 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 7). Im Bereich von Unterhaltszahlungen im Familienrecht hat es das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4 als nicht unangemessen erachtet, einem erfahrenen Vermögensberater über einen längeren Zeitraum eine Rendite von 3,5 % anzurechnen. Das Kantonsgerichtspräsidium Zug wandte in einem Entscheid vom 12. Februar 2003 bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im vor- sorglichen Massnahmeverfahren mit Blick auf den damals durchschnittlich erzielbaren Ver- mögensertrag einen Zinsfuss von 2 % an, gab aber zu bedenken, dass im Rahmen eines Scheidungsurteils – welches die Unterhaltsverpflichtungen für die Zukunft definitiv regelt – nicht von einem tieferen Zinssatz als 3,5 % ausgegangen werden könnte, solange das Bun- desgericht an seiner langjährigen Rechtsprechung festhält (Entscheid des Kantonsgerichts- präsidiums Zug vom 12. Februar 2003, in: GVP 2003 S. 160 f.). In seinem Urteil 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 bestätigte das Bundesgericht für die Unterhaltsbe- rechnung in einer Ehescheidung den von der Vorinstanz zur Ermittlung des Vermögenser- trags angewendeten Zinssatz von 3 %, wobei es betonte, dass bei einer mehrjährigen Unter- haltsverpflichtung der Vermögensertrag nicht kurzfristig beurteilt werden darf, es sich bei der Bemessung des künftigen Vermögensertrags naturgemäss um eine blosse Schätzung han- delt und der Umstand, dass der teuerungsbereinigte Zins auf Bankanlagen zur Zeit eher be- scheiden ist, den angewendeten Zinssatz nicht als unangemessen erscheinen lässt. Das Obergericht Zürich rechnete in seinem Urteil LC130013-O/U vom 23. April 2014 in E. 3.4.4 mit einem Zinssatz von 1,5 %. In seinem Urteil 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 5.5 bestätigte das Bundesgericht schliesslich für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei einem längeren Anlagehorizont einen Kapitalzins von 2,5 %. Ein Zinssatz von 2,5 % ent- spricht auch dem von der herrschenden Lehre empfohlenen Richtwert (Gloor/Vetterli, Kapitalisierung im Familienrecht, in: FamPra.ch 3/2006, S. 640 ff. und 643; Rumo-Jungo/ Hürlimann-Kaup/Krapf, Kapitalisieren im Zivilrecht, in: ZBJV 2004, S. 545 ff. und 554 ff.; Schwenzer, a.a.O., Art. 126 ZGB Rz. 7). Auch das Kantonsgericht hat in einem Urteil vom 19. Dezember 2014 einen hypothetischen Zinssatz von 2,5 % angewandt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zug A1 2007 94 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3.2). Unter Berücksichtigung, dass der Beklagte unbefristet zur Leistung von Unterhaltszahlungen an die Klägerin verpflich- tet wird, welche zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin notwendig sind , der Beklagte über ein beträchtliches Barvermögen verfügt, welches er professionell verwalten lässt, dem Beklagten mit der Rechtskraft des Scheidungsentscheids das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft F.________ übertragen wird und bei ihm von einer Lebenserwar- tung von weiteren rund 20 Jahren auszugehen ist (vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/ de/index/themen/01/06/blank/key/04/04.html), ist es angemessen, bei der Berechnung des hypothetischen Vermögensertrags des Beklagten von einem Kapitalzins von 2,5 % auszuge- hen. Seite 61/69 6.3.3 Die Frage, ob der Beklagte aus der Entwicklung von AE.________-Maschinen durch die L.________Limited, M.________Limited sowie N.________Limited, alle in X.________, mo- natliche Erträge erzielt, kann vorliegend offen gelassen werden, da er unbestrittenermassen über ein flüssiges Vermögen von rund CHF 45 Mio. verfügt (vgl. Beilage 110 S. 111 und 151; Beilage 117, S. 6, 69, 82, 93 und 99), mit dessen Erträgen er den gebührenden Unterhalt der Klägerin zu decken vermag. Bei einem liquiden Vermögen von CHF 45 Mio. resultiert bei ei- nem Zinssatz von 2,5 % ein (hypothetischer) Vermögensertrag von CHF 93'750.00 pro Mo- nat, womit der Beklagte sowohl seinen Unterhalt als auch denjenigen der Klägerin zu decken vermag. Selbst nach Abzug der Ausgleichszahlung aus beruflicher Vorsorge sowie der ge- mäss Erwägung 6.5 geschuldeten Kapitalzahlung verbleibt dem Beklagten ein Vermögen von rund CHF 40 Mio., welches einen hypothetischen Vermögensertrag von über CHF 83'000.00 pro Monat abwirft und zur Deckung des Unterhaltes der Klägerin sowie des Beklagten aus- reicht. 6.3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem Beklagten angesichts der Höhe seines Vermögens und seines Alters auch ein Vermögensverzehr zuzumuten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGE 138 III 289 [= Pra 2012 Nr. 119] E. 11.1.2 und 11.1.3). Mithin ist der Beklagte auch unter diesem Aspekt leis- tungsfähig. 6.4 Nachfolgend ist der nacheheliche Unterhalt in Phasen festzulegen. 6.4.1 Die erste Phase dauert ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum Eintritt der Kläge- rin ins ordentliche AHV-Alter. Nicht zu beachten ist ein allfälliger Einkommenseinbruch auf Seiten des Beklagten im Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung im Jah r 2018, zumal der Beklagte über ein Vermögen von rund CHF 45 Mio. verfügt, aus welchem ihm hypotheti- sche Erträge von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen sind. Wie bereits unter E. 6.2.3 ausgeführt, sind der Klägerin in der Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zu ih- rer ordentlichen Pensionierung Ende Januar 2024 hypothetische Vermögenserträge von CHF 1'046.00 pro Monat anzurechnen, womit der vom Beklagten zu bezahlende Unterhalt- beitrag in dieser Phase rund CHF 27'185.00 beträgt (gebührender Unterhalt der Klägerin von CHF 28'231.00 ./. CHF 1'046.00). Nach Begleichung dieses Unterhaltsbeitrages an die Klä- gerin und nach Deckung des eigenen monatlichen Bedarfes von CHF 30'090.00, verbleibt dem Beklagten immer noch ein hypothetischer Vermögensertrag von über CHF 36'000.00. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungs entscheids bis 31. Januar 2024 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 27'200.00 pro Monat zu bezahlen. 6.4.2 Soweit der Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen ver- pflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken und ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet. Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstan- dard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als Seite 62/69 das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen ge- knüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Im Januar 2024 erreicht die Klägerin das ordentliche AHV-Alter, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beklagte der Klägerin ab 1. Februar 2024 weiterhin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat. Auf Seiten der Klägerin gehen beide Parteien ab deren Pensionierung von einer AHV-Rente von CHF 2'350.00 sowie im Rahmen der zweiten Säule von einer monatlichen Rente von CHF 2'500.00 pro Monat aus, welche die Klägerin aus der ihr zugesprochenen angemesse- nen Entschädigung sowie ihrem eigenen Freizügigkeitsguthaben erzielen kann (Beilage 148 S. 7; Beilage 150 S. 7). Dies ergibt auf Seiten der Klägerin ein Ersatzeinkommen von ge- samthaft CHF 4'850.00 pro Monat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin ab dem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige mehr zu leisten hat, womit sich ihr gebührender Unterhalt von CHF 28'230.00 um CHF 1'100.00 auf CHF 27'130.00 pro Monat reduziert. Mit ihrem Renteneinkommen von CHF 4'850.00 pro Mo- nat vermag die Klägerin ihren gebührenden Bedarf nicht zu decken; vielmehr ver bleibt ein Manko von CHF 22'280.00 pro Monat. Ein Vermögensertrag ist der Klägerin ab dem AHV- Alter nicht mehr anzurechnen, da sie bis dann ihr freies Vermögen aufgebraucht haben wird. Demgegenüber erhält der Beklagte eine Rente der ersten und zweiten Säule und verfügt im- mer noch über ein beträchtliches Vermögen, worauf ihm – wie bereits unter E. 6.3.3 ausge- führt – ein Vermögensertrag von CHF 93'750.00 pro Monat anzurechnen ist, zumal er zur Deckung seines Bedarfes und dem gebührenden Unterhalt der Klägerin nicht in die Substanz seines Vermögens einzugreifen hat. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Februar 2024 unbefristet einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 22'280.00 pro Mo- nat zu bezahlen. 6.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Festsetzung einer Abfin- dung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB hat. 6.5.1 Unter der Herrschaft des Scheidungsrechts von 1907/12 konnte Unterhalt statt als Rente in Ka- pitalform zuerkannt und dadurch vermieden werden, "dass die beiden einander verhasst ge- wordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben" (BGE 60 II 391 E. 3). Die Entscheidung sollte sich nach den Umständen des konkreten Falles richten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen (Bühler/Spühler, Berner Kom- mentar, 3. A. 1980, [a]Art. 151 ZGB N 43). Die Kapitalabfindung blieb in der Praxis insofern die Ausnahme, als die meisten Parteien im Zeitpunkt der Scheidung wirtschaftlich nicht in der Lage waren, den kapitalisierten Betrag der Rente zu leisten. Im Übrigen bestand aber kein Grund, die Rente gegenüber der Kapitalabfindung zu bevorzugen (Lüchinger/Geiser, Basler Kommen- tar, 1. A. 1996, [a]Art. 151 ZGB N 7). Seit der ZGB-Revision von 1998/2000 ist in Art. 126 ZGB vorgesehen, dass das Gericht als Unterhaltsbeitrag eine Rente festsetzt und den Beginn der Beitragspflicht bestimmt (Abs. 1) und dass anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt wer- den kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Abs. 2). Eine solche Abfindung habe den Vorteil, dass die Ehegatten endgültig auseinandergesetzt seien. Oft seien aber die nötigen Mittel für einen solchen "Clean-Break" nicht vorhanden. Die Abfindung sei indessen nur tat- sächlich und nicht auch rechtlich die Ausnahme. Sei die unterhaltsverpflichtete Person in der Lage, eine Abfindung zu bezahlen, so könne ihr das auf entsprechenden Antrag grundsätzlich nicht verweigert werden (Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB, BBl 1996 I 117 Ziff. 233.53). In der Lehre wird teilweise die Gleichwertigkeit der beiden Seite 63/69 "Modalitäten des Unterhaltsbeitrages" (Marginalie zu Art. 126 ZGB) bejaht (z.B. Klopfer, Nach- ehelicher Unterhalt, Wohnungszuteilung, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 86 f.). Über- wiegend wird aber angenommen, die Kapitalabfindung sei bei einseitigem Antrag entgegen den Erläuterungen in der Botschaft – auch rechtlich – die Ausnahme. Es seien besondere Um- stände auf Seiten der berechtigten und/oder der verpflichteten Person vorausgesetzt. Letzteres sei etwa bei ständigem Zahlungsverzug, risikoreichen Geschäften, geplanter Auswanderung oder einer anstehenden Wiederverheiratung der Fall. Jedoch sei dabei zu differenzieren, wer den Antrag auf Abfindung stelle. Komme der Antrag vom Unterhaltsverpflichteten, sei diesem in der Regel zu entsprechen. Stelle hingegen die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, sei einer der soeben erwähnten besonderen Umstände erforderlich (Gloor/Spycher, Basler Kom- mentar, 5. A. 2014, Art. 126 ZGB N 10; Gloor/Vetterli, Kapitalisierung im Familienrecht, in: Fa- mPra.ch 2006 S. 641; Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 2. A. 2011, Art. 126 ZGB N 4; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 126 ZGB N 22). Eine Abfindung "kann" anstelle einer Rente festgesetzt werden, wenn "besondere Umstände" es rechtfertigen (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht hat bisher unter Hinweis auf die verschiedenen in der Lehre vorgeschlagenen Kriterien keiner Lösung einen Vorzug gegeben, sondern die konkreten Umstände des zu beur- teilenden Falles gewürdigt. Dabei hat es auch die beim nicht erwerbstätigen Ehegatten mögli- che Versorgungslücke, ein Zahlungsverzug des Pflichtigen sowie erhebliche Spannungen zwi- schen den Parteien in Betracht gezogen (BGE 129 III 257 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 11). 6.5.2 Die Klägerin nennt als besonderen Umstand im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB, dass der Be- klagte Teile seines Vermögens verschenkt habe und nach Rechtskraft des Scheidungsent- scheids weiter verschenken werde. Sie führt dazu aus, der Beklagte habe nahezu sein gesam- tes liquides Vermögen ins Ausland verlegt, womit kein Vollstreckungssubstrat in der Schweiz mehr vorhanden sei. Die Liegenschaft O.________ habe er unentgeltlich auf seine Tochter übertragen und die Liegenschaft F.________ werde er auf die Kinder (vermutlich auf K.________) übertragen, sobald sie sich in seinem Alleineigentum befinde. Der Beklagte habe sich bereits an der Einigungsverhandlung erkundigt, ob die Klägerin bereit sei, die Lie- genschaft F.________ vor ausgesprochener Ehescheidung auf die Kinder zu übertragen. Da- nach besitze der Beklagte kein Eigentum bzw. kein Vermögen mehr in der Schweiz, mit wel- chem er die Unterhaltsbeiträge der Klägerin begleichen könne (Beilage 15 S. 32; Beilage 110 S. 114 f. und 142; Beilage 149 S. 30). Der Beklagte wendet ein, es sei nicht wahr, dass er über kein Vermögen mehr in der Schweiz verfüge. Nach vollzogener Scheidung werde er Eigentümer der Liegenschaft F.________ sein, die nach der Darstellung der Klägerin einen Wert von CHF 14 Mio., tat- sächlich jedoch einen Wert von CHF 8 Mio. aufweise, was die Ansprüche der Klägerin aber immer noch längstens zu decken vermöge (Beilage 117 S. 13). 6.5.3 Gemäss den Steuererklärungen 2011 von I.________ und K.________ hat der Beklagte sei- ner Tochter am 31. März 2011 die Liegenschaft O.________ sowie am 7. Dezember 2011 den beiden Kindern I.________ und K.________ die Anteile an der N.________Limited so- wie der M.________Limited gegen Vorbehalt der Nutzniessung verschenkt (BB 15 f.). Diese Vermögenswerte können somit nicht zur Begleichung von familienrechtlichen Schulden her- angezogen werden. Ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet ist der Vermögenswert der in X.________ domizilierten L.________Limited (Muttergesellschaft der N.________Limited Seite 64/69 und M.________Limited), da er sich vollständig im Ausland befindet. Der Umstand, dass sich ein Grossteil des Vermögens des Beklagten im Ausland befindet, vermag einen besonderen Grund nach Art. 126 Abs. 2 ZGB darzustellen. Denn wie beim Wegzug ins Ausland als auch bei einer Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen als unstrittig besondere Umstände nach Art. 126 Abs. 2 ZGB (vgl. Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 641 f.) geht es auch bei im Ausland gelegenen Vermögenswerten darum, dass dem Unterhaltsberechtigten Vollstreckungssub- strat entzogen wird bzw. ist. In einer solchen Situation ist die Zahlung der Rente allenfalls un- sicher und die Eintreibung mühsam. Einziger Vermögenswert in der Schweiz wird nach Rechtskraft der Scheidung die Liegenschaft F.________ sein, deren Wert der Beklagte auf CHF 8 Mio. schätzt und nach eigenen Aussagen des Beklagten die unterhaltsrechtlichen An- sprüche der Klägerin zu decken vermag. Die Klägerin bringt allerdings vor, dass der Beklagte die Liegenschaft F.________ auf seine Kinder übertragen werde, sobald die Scheidung rechtskräftig sei; dies habe er bereits an der Einigungsverhandlung so ausgeführt, was vom Beklagten nicht bestritten wurde (Beilage 15, S. 32; Beilage 17 S. 37). Es besteht somit die unmittelbare Gefahr, dass der Beklagte nach der Rechtskraft des Scheidungsentscheids auch seinen letzten werthaltigen Vermögenswert in der Schweiz – nämlich die Liegenschaft F.________ – auf seine Kinder bzw. eines seiner Kinder übertragen wird. Dies wäre auch aus steuerrechtlicher Sicht naheliegend, zumal bisher die Klägerin und nicht der Beklagte Ei- gentümer der entsprechenden Liegenschaft war. Mithin ist der Klägerin der nacheheliche Un- terhaltsbeitrag nicht als Rente, sondern in der Form einer Kapitalabfindung zuzusprechen. Dass der Beklagte dies wirtschaftlich zu tragen vermag, hat er selber bestätigt, zumal er sein liquides Vermögen mit CHF 45 Mio. beziffert. 6.5.4 In einem nächsten Schritt ist die Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zu berechnen. 6.5.4.1 Die Klägerin errechnete bei der Kapitalisierung einer lebenslänglichen Rente ab dem Alter 53 einen Betrag von CHF 12,18 Mio. (Kapitalisierungsfaktor 20,3 [Alter 53] x CHF 600'000.00 [12 x CHF 50'000.00]). Der Vorsorgeunterhalt von CHF 12'300.00 sei nur bis zum 64. Alters- jahr geschuldet, weshalb vom vorerwähnten Betrag die Beiträge an den Vorsorgeunterhalt ab dem Alter 64 in Abzug zu bringen seien, welche mit CHF 2'426'544.00 zu beziffern seien (Ka- pitalisierungsfaktor 16,44 [Alter 64] x CHF 147'600.00 [12 x CHF 12'300.00]). Die Kapitalent- schädigung beziffere sich somit auf CHF 9'753'456.00 (CHF 12,18 Mio. abzüglich CHF 2'436'544.00; vgl. Beilage 15 S. 45). Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe den Kapitalisierungsfaktor der Tafel 1 von Stauffer/Schätzle verwendet und ihn mit 20,3 beziffert, wobei dieser 20,03 betrage. Dies sei aber ohnehin nicht wesentlich, da der Kapitalisierungs- faktor einer anderen Tafel entnommen werden müsse. Einschlägig sei die Tabelle 7(64) mit dem Titel "Temporäre Verbindungsrente bis Alter 64 der Frau", die bei einem Alter der Frau von 53 und einem Alter des Mannes von 60 einen Faktor 8,64 ergebe. Diese Tafel berück- sichtige, dass vorliegend keine lebenslängliche Rente, sondern eine solche lediglich bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter geschuldet sei und darüber hinaus die Rente sowohl beim Tod des Pflichtigen als auch beim Tod der Berechtigten entfalle (Beilage 17 S. 44 f.). Basie- rend auf dem vom Obergericht des Kantons Bern zugesprochenen Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 25'000.00 ergebe sich ein Kapitalbetrag von CHF 2,592 Mio. (CHF 25'000.00 x 12 x 8,64). 6.5.4.2 Ausgangspunkt für die Kapitalisierung des nachehelichen Unterhaltsbeitra ges bilden Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruchs nach Art. 125 ZGB. Das sofort ausbezahlte Kapital wirft Seite 65/69 einen Zinsertrag ab, was sich in einer Diskontierung niederschlagen muss. Dabei stellt sich die Frage nach dem angemessenen Zinsfuss. Weil die Unterhaltsberechtigte aus der Kapital- abfindung ihren Lebensbedarf bestreiten muss, sollte sie eine risikoarme Anlagestrategie wäh- len. Zudem reduziert sich das Vermögen infolge des regelmässigen Kapitalverzehrs, was die Anlage- und Ertragsmöglichkeiten weiter einschränkt. Unterhaltsrenten werden gewöhnlich der Teuerung angepasst, um sie vor einem Wertverlust zu bewahren, und das sollte grundsätzlich auch bei einer Kapitalabfindung garantiert sein. Die Ansprecherin hat sich demzufolge nur den realen Ertrag anrechnen zu lassen. Aus allen diesen Gründen wird in Praxis und Lehre zum Familienrecht ein Kapitalisierungszinsfuss von 2,5 % empfohlen. Das Ergebnis muss sodann dem Umstand angepasst werden, dass die Kapitalabfindung endgültig ist und weder bei Verän- derung der finanziellen Verhältnisse herabgesetzt werden kann, noch bei Wiederverheiratung der Berechtigten oder Tod einer Partei dahinfällt (Gloor/Vetterli, a.a.O., S. 642 f.). 6.5.4.3 Vorliegend ist es zur genauen Berechnung angezeigt, die Kapitalisierung mit dem Computer- programm capitalisator 2.1 von Stauffer/Schaetzle/Weber (Zürich 2013; nachfolgend "capita- lisator") vorzunehmen, da bei der Berechnung mit dem capitalisator die Rundungsungenauig- keiten wegfallen und eine Berechnung anhand der neuen Barwerttafeln (Stauffer/Schaetzle/ Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. A. 2013) mangels einschlägiger Tafel (Tafel für Kapitalwert der temporären Verbindungsrente nicht mehr vorhanden) kein exaktes Ergebnis liefert. Gemäss dem capitalisator ergibt sich folgende Berechnung: Basisdaten: Rechenart: Kapitalisieren Rentenart: Mortalitätsrente auf zwei Leben Rechnungstag: voraussichtlich 30. Mai 2016 Erste Person: Klägerin, geb. tt.mm.1969 (56 Jahre), weiblich Zweite Person: Beklagter, geb. tt.mm.1953 (63 Jahre), männlich Kapitalisierung der Rente ab Rechtskraft Scheidungsentscheid bis Pensionierung Klägerin: Beginn: sofort Dauer erste Person: temporär bis Alter 64 Dauer zweite Person: lebenslänglich Kapitalisierungszinsfuss: 2,5 % Zahlungsweise: monatlich vorschüssig Verlauf: konstant Rechnungsgrundlage 2010 Jahresrente: CHF 326'400.00 (12 x CHF 27'200.00) Kapitalisierungsfaktor: 6,99 Kapital: CHF 2'282'832.00 Seite 66/69 Kapitalisierung der Rente ab Pensionierung Klägerin: Beginn: aufgeschoben bis Alter 64 Dauer erste Person: lebenslänglich Dauer zweite Person: lebenslänglich Kapitalisierungszinsfuss: 2,5 % Zahlungsweise: monatlich vorschüssig Verlauf: konstant Rechnungsgrundlage 2010 Jahresrente: CHF 267'360.00 (12 x CHF 22'280.00) Kapitalisierungsfaktor: 9,36 Kapital: CHF 2'503'211.00 Gesamthaft ergibt sich somit eine Kapitalabfindung von aufgerundet CHF 4,8 Mio. Der Voll- ständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Verwendung der Tafel M5xy (S. 248) von Stauf- fer/Schaetzle/Weber in etwa dasselbe Ergebnis liefert, sofern die durchschnittliche Jahres- rente von CHF 296'880.00 ([CHF 27'200.00 + CHF 22'280.00] / 2 x 12) mit dem Faktor 16,36 (Klägerin: 56 Jahre; Beklagter: 63 Jahre) multipliziert wird. Der Beklagte wird demnach ver- pflichtet, der Klägerin eine Kapitalabfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB von CHF 4,8 Mio. zu bezahlen. 7. Gestützt auf Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO wird festgehalten, dass seitens der Klägerin bis zu ih- rer Pensionierung Ende Januar 2024 von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'046.00 und nach ihrer Pensionierung von einem Renteneinkommen von CHF 4'850.00 ausgegangen wird. Auf Seiten des Beklagten ist von einem monatlichen hypothetischen Ver- mögensertrag auf seinem Vermögen von CHF 45 Mio. (exklusive Liegenschaft F.________) von CHF 93'750.00 auszugehen. Nach der Teilung der Vorsorgegelder sowie nach Durchfüh- rung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Klägerin über freies Vermögen von rund CHF 500'000.00 verfügen. Die Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. dient der Bestreitung ihres Unterhalts. Beim Beklagten ist nach der Rechtskraft des Scheidungsentscheids von ei- nem liquiden Vermögen von CHF 45 Mio. auszugehen; darüber hinaus wird die Liegenschaft F.________ ins Alleineigentum des Beklagten übertragen. 8. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Ver- teilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.1 Keine der Parteien im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt vollumfänglich. Im Schei- dungspunkt unterliegt der Beklagte vollständig. Im Bereich des Güterrechts war nicht strittig, dass der Beklagte die Liegenschaft F.________ zu Alleineigentum sowie die darauf lastende Hypothek sowie die Darlehen gegenüber der L.________Limited und der M.________Limited übernimmt. Während die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 10'770'837.00 verlangte, forderte der Beklagte von der Klägerin eine solche von CHF 101'489.00. Im Urteilsspruch wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht CHF 44'675.00 zu bezahlen. In diesem Punkt kann somit von einem fast vollständigen Unter- liegen der Klägerin ausgegangen werden. Die Klägerin beantragt sodann einen Seite 67/69 nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Kapitalform von CHF 9'753'456.00, eventualiter die Zu- sprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 50'000.00 bis zum ordentlichen AHV-Alter der Klägerin und CHF 37'700.00 danach. Demgegenüber beantragt der Beklagte, er sei zu verpflichten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 bis Mai 2018 zu bezahlen. Der Urteilsspruch lautet auf eine Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. (unbefristeter Unterhalt von CHF 27'200.00 bis zur Pensionierung der Klägerin bzw. CHF 22'280.00 ab der Pensionierung der Klägerin). Beim nachehelichen Unterhalt obsiegt die Klägerin somit zu einem grösseren Teil als der Beklagte. Im Bereich der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB forderte die Klägerin vom Beklagten rund CHF 480'000.00, währenddem der Beklagte bereit war, der Klägerin rund CHF 400'000.00 zu bezahlen. Zugesprochen werden der Klägerin CHF 457'540.00, womit die Klägerin überwie- gend obsiegt in diesem Punkt. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen Streitpunkten ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 8.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungs- prozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt – wie vorliegend – nachträglich eine Klageänderung, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (Van de Graaf, Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2013, Art. 91 ZPO N 10). Gestützt auf die Replik vom 24. Juli 2014 ist von einem Streitwert von CHF 20'524'293.00 auszugehen (Anträge Ziffern 2, 4 und 8). Indem sich die Klage und die vom Beklagten mitt- lerweile zurückgezogene Widerklage ausschliessen, findet keine Erhöhung des Streitwerts statt (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 20'524'293.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 246'292.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten für die verschiedenen Expertisen von insgesamt CHF 52'101.90 (Rechnung Q.________ vom 27. November 2013 von CHF 909.90 [Beilage 81]; Rechnung P.________ vom 28. November 2013 von CHF 36'288.00 [Beilage 83] sowie vom 24. April 2014 von CHF 14'904.00 [Beilage 101]). Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt CHF 298'393.90 und sind den Parteien je zur Hälfte (= CHF 149'196.95) aufzuerlegen. Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.1985 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZGB für nachehelichen Unterhalt eine Kapitalabfindung von CHF 4,8 Mio. zu bezahlen. 3.1 Das Grundbuchamt AL.________ wird angewiesen, das Grundstück F.________ auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. Die daraus entstehenden Kosten und Gebühren sind dem Beklagten aufzuerlegen. Seite 68/69 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, die H.________ zu ersuchen, die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die Hypothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück F.________ zu entlassen. 3.3 Der Beklagte wird verpflichtet, die M.________Limited sowie die L.________Limited zu ersu- chen, die Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Darlehensschuld ge- genüber der M.________Limited (CHF 14,1 Mio.) sowie aus der Darlehensschuld gegenüber der L.________Limited (CHF 400'000.00) zu entlassen. 3.4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von CHF 44'675.00 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB von CHF 457'540.00 zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 246'292.00 Entscheidgebühr CHF 52'101.90 Kosten der Beweisführung CHF 298'393.90 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 149'196.95) auferlegt und im Umfang von CHF 149'196.95 mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 198'600.00 und im Umfang von CHF 149'196.95 mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 156'600.00 verrechnet. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechts- anwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Seite 69/69 8. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Grundbuchamt AL.________ zum Vollzug von Ziff. 3.1 des Dispositivs - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung lic.iur. D. Panico Peyer MLaw N. Hurni Kantonsrichterin Gerichtsschreiberin versandt am: hun