Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 39'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 83'358.15 wird im Umfang von CHF 22'179.10 von der Klägerin und im Umfang von CHF 61'179.05 vom Beklagten nachgefordert. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.