5. Die BI.________AG wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO und unter Vorbehalt von Art. 19g Abs. 1 FZV angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf C.________ (Ver- trags-Nr. .________ - K.________AG) den Betrag von CHF 6'409.65 zuzüglich Zins ab 29. Oktober 2010 auf das Vorsorgekonto (Freizügigkeitskonto Nr. .________), lautend auf A.________, bei der AZ.________ zu überweisen. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 75'000.00 Entscheidgebühr CHF 47'358.15 Kosten der Beweisführung CHF 122'358.15 Total