– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2025: CHF 6'291.85 – Ab 1. Oktober 2025: CHF 3'987.85 Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie der Kinderunterhaltsbeitrag indexiert (Ziff. 2.4). Seite 76/77 4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 781'836.45 zu bezahlen. 4.2 Das Miteigentum am Antikschrank wird aufgehoben und es wird angeordnet, dass der Gegenstand unter den Parteien versteigert wird und der Nettoverkaufserlös unter den Parteien hälftig geteilt wird.