Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats :