2.3 Die mit Beschluss des Stadtrats von Zug am 5. Januar 2010 errichtete und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 6. März 2018 an die veränderten Verhältnisse angepasste Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. 2.4 Der Vater wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'822.50 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats.