1. Die von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 29. August 2014 angeordnete und mit Entscheid vom 6. März 2018 bestätigte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB wird aufrechterhalten. 2.2 Auf eine gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs wird angesichts des Alters von F.________ und der bestehenden Beistandschaft verzichtet.