Die Klägerin beantragte, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und bezifferte den Unterhaltsbetrag damit nicht. Der an F.________ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung CHF 1'822.50 pro Monat. Mithin beträgt der Streitwert rund CHF 63'787.50 (35 Mte. x CHF 1'822.50 [Annahme: 20. Altersjahr F.________ 14. August 2022]; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2;