Gemäss § 14 ZPO-ZG gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Da die Klägerin eine unbegrenzte Leistung des nachehelichen Unterhalts beantragt, gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der ei njährigen Leistung (§ 14 Abs. 1 ZPO-ZG), was einen Kapitalwert von CHF 2'496'000.00 (= CHF 10'400.00 x 12 Monate x 20 Jahre) ergibt. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist schliesslich der geltend gemachte Kinderunterhalt. Die Klägerin beantragte, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F._____