15.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht werden, weshalb sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert richtet (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Die Klägerin erhebt eine Forderung aus Güterrecht von CHF 1'442'055.20. Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss § 14 ZPO-ZG gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert.