Im Urteilsspruch wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht CHF 781'836.45 zu bezahlen, weshalb der Beklagte somit bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einem etwas grösseren Teil unterliegt als die Klägerin. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen Streitpunkten ist es jedoch gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.